Du bist begeistert davon, durch
deinen Beitrag Gesundheit zu
fördern?
Als eine der größten
Physiotherapiepraxen in der Region
Cochem bieten wir dir auf rund 500
qm eine vielfältige Palette an
Therapiemöglichkeiten sowie
verschiedene Aufgaben und
Verantwortungsbereiche. Sowohl
kleinere als auch größere. Und
das alles in einem tollen Team. Du
hast die Wahl, wir stärken dein
Potential!
Dein Team:
Bei uns arbeitest Du mit Menschen,
die Deine Interessen teilen. Das
sind Irene, Silvia, ...
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Nun aktualisierten, ergänzten und verlängerten die Kassenverbände diese. Lesen Sie hervorgehoben die Neuerungen/Aktualisierungen gegenüber der alten Regelung:
Empfehlungen für den Heilmittelbereich aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 (Corona) Stand: 31. März 2020 / 12.00 Uhr
Aufgrund der mit der Pandemie einhergehenden Einschränkungen des täglichen Lebens erklären die Kassenverbände auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband ihre Bereitschaft in den nachfolgend angeführten Bereichen zeitlich befristet von den bisherigen Regelungsvorgaben der Versorgung mit Heilmitteln abzuweichen. Ziel ist die Versorgung in dieser außerordentlichen Situation zu erleichtern und aufrecht zu erhalten. Diese Verfahrensregelung gilt zunächst für alle Behandlungen, die bis einschließlich 31.05.2020 durchgeführt werden; sie stellt kein Präjudiz für die Zeit danach dar.
Unter Beachtung der Vorgaben von Bund und Ländern und der aktuellen Beschlüsse vom Gemeinsamen Bundesauschuss (G-BA) gelten diese Empfehlungen für alle Leistungserbringer nach § 124 SGB V der Physiotherapie (inkl. Masseure und med. Bademeister), der Ergotherapie, der Ernährungstherapie, der Stimm-, Sprech-, Sprach-und Schlucktherapie, sowie der Podologie.
Eine ärztlich verordnete Heilmittelbehandlung ist immer als medizinisch notwendig anzusehen und daher auch nach diesen Empfehlungen grundsätzlich abrechnungsfähig. Die Entscheidung, ob die Behandlung aktuell persönlich oder im Rahmen einer telemedizinischen Behandlung (siehe Punkt 8) erfolgen kann, trifft die Therapeutin oder der Therapeut.
Der Gemeinsame Bundesauschuss hat mit Beschluss vom 27. März 2020 rückwirkend zum 9.März 2020 u.a. die Heilmittel-Richtlinie und die Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte an die aktuelle Pandemie angepasst. Diese Sonderregelungen betreffen insbesondere:
- - Aussetzung der Frist für den Behandlungsbeginn
Den vollständigen G-BA Beschluss finden Sie unter: https://www.g-ba.de/beschluesse/4228/- Aussetzung der Frist bei Unterbrechung der Behandlung
- Verlängerung der Fristen im Rahmen des Entlassmanagements
Darüber hinaus gelten folgende Empfehlungen:
1. Die in § 16 Abs. 3 der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (HM-RL) geregelte Unterbrechungsfrist von 14 Kalendertagen bzw. die in den aktuell gültigen Verträgen nach § 125 Abs.2 SGB V (alt) vereinbarten Unterbrechungsfristen werden nicht geprüft. Der letzte Behandlungstag vor der Unterbrechung muss nach dem 17.02.2020 liegen.
2. Die 12-Wochen-Frist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 HM-RL ist nur für die Bemessung der Verordnungsmenge zum Zeitpunkt der Verordnung maßgeblich, nicht jedoch für die Gültigkeit einer Verordnung über 12 Wochen hinaus.
3. Der Behandlungsbeginn von 14 Kalendertagen für die Physiotherapie, Ergotherapie und Stimm-, Sprech-, Sprach-und Schlucktherapie (Sprachtherapie) bzw. 28 Kalendertagen für die Podologie und Ernährungstherapie bzw. wenn die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt Angaben zu einem spätesten Behandlungsbeginn auf dem Verordnungsvordruck gemacht hat wird ausgesetzt. Dies gilt für alle nach dem 18.02.2020 ausgestellte Verordnungen.
4. Die Regelungen gelten sowohl für vertragsärztliche als auch für vertragszahnärztliche Heilmittelverordnungen.
5. Eine Teilabrechnung bereits erbrachter Leistungen ist möglich. Hierfür kann für die ärztliche Verordnung einmalig nach Erbringung von Behandlungen eine Zwischenrechnung bei den von Krankenkassen benannten Stellen (Daten-und Papierannahmestellen) unter Vorlage einer Originalverordnung sowie der Empfangsbestätigungen des Versicherten/der betreuenden Person als Zwischenabrechnung gekennzeichnet, eingereicht werden. Zum Abschluss der Behandlungsserie ist unter Bezugnahme auf die erste Abrechnung für die übrigen Behandlungen eine Kopie der Verordnung einzureichen, auf der sich auch die übrigen originalen Empfangsbestätigungen des Versicherten/der betreuenden Person befinden. Bereits abgerechnete Leistungen sind auf der Verordnungskopie durch einen Vermerk kenntlich zu machen und können nicht erneut nach Beendigung der Behandlungsserie in Rechnung gestellt werden.
6. Der in den Richtlinien zur Abwicklung des Datenaustauschs nach § 302 Abs. 2 SGB V oder vertraglich vereinbarte Grundsatz, dass Abrechnungen einmal monatlich je Leistungserbringer-Institutionskennzeichen mit der Krankenkasse abzurechnen sind, wird ausgesetzt. Somit können beendete oder abgebrochene Verordnungen zeitnah abgerechnet werden.
7. Bei nicht richtlinienkonform ausgestellten Heilmittelverordnungen können die Leistungserbringer notwendige Änderungen bzw. Ergänzungen an den vom Vertragsarzt auf dem Verordnungsblatt gemachten Angaben (mit Ausnahme der Angaben „Art des Heilmittels“ und „Verordnungsmenge“) selbst vornehmen. Einer Änderung bzw. Ergänzung der Verordnung durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt bzw. einer Rücksprache mit der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt bedarf es hierzu nicht. Die Änderung bzw. Ergänzung ist auf der Rückseite des Verordnungsblatts unten links kurz zu begründen und mit Datum und Handzeichen des Leistungserbringers zu versehen.
8. Sofern die Behandlungen aus therapeutischer Sicht auch im Rahmen einer telemedizinischen Leistung (Videobehandlung oder telefonische Beratungen) stattfinden können, ist dies mit vorheriger Einwilligung der Versicherten für die nachfolgend aufgeführten Heilmittel möglich. Die Videobehandlung muss in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten. Die beim Leistungserbringer und bei den Versicherten bereits vorhandene Technik muss eine angemessene gegenseitige Kommunikation gewährleisten.
Die Videobehandlungen sind im Bereich
• der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
• der Schlucktherapie ausschließlich bei SCZ
• der Ergotherapie
• der Ernährungstherapie
• der Physiotherapie für die
o X0501 Krankengymnastik (auch KG-Atemtherapie) und
o X0702 Krankengymnastik-Mukoviscidose
Im Bereich der Ernährungstherapie ist die Beratung, auch als telefonische Beratung möglich.
Auf der Rückseite der Verordnung ist die Therapie als Videobehandlung „V“ oder „Video“ bzw. „T“ oder „Telefon“ zu kennzeichnen. Die Bestätigung der erbrachten Leistungen durch die Versicherten kann auch auf elektronischen Wege (z.B. per Fax, EMail) erfolgen. Die Einwilligung und Bestätigung der Versicherten ist der Abrechnung nicht beizufügen. Der Leistungserbringer hat die Einwilligung und die Bestätigung entsprechend aufzubewahren und der Krankenkasse auf Nachfrage vorzulegen.
9. Sofern aufgrund der Pandemie bei bereits zugelassenen Leistungserbringern einzelne Kriterien der gültigen Zulassungsempfehlungen nicht oder nur teilweise erfüllt werden können, hat dies keine Auswirkungen auf die Zulassung bzw. die Abrechnungserlaubnis gegenüber den Krankenkassen. Dies gilt insbesondere bei:
- Reduzierung der Öffnungszeiten
- Abwesenheit/Beendigung des Arbeitsverhältnisses der fachlichen Leitung
- Jobsharing-Verfahren der fachlichen Leitung auch auf mehr als zwei Therapeutinnen oder Therapeuten
Anträge auf Zulassung sollen aktuell ausschließlich per E-Mail an die zuständigen Arbeitsgemeinschaften übermittelt werden. Die Bestätigung erfolgt zunächst auch per E-Mail.
10. Die Krankenkassenverbände weisen darauf hin, dass die Corona Auswirkungen ebenfalls zu Problemen in der operativen Bearbeitung bei den Krankenkassen und/oder Abrechnungsdienstleister führen kann.
update vom 2.4.20:
Des Weiteren hat der Gemeinsame Bundesausschuss ebenfalls Erleichterungen beim Ausstellen von Folge-Verordnungen beschlossen. Diese können nun zurzeit auch nach telefonischer Rücksprache mit dem Patienten vom Arzt ausgestellt und verschickt werden.
CoronaAbrechnungGKVVideotherapie
Kann ich bei einem Rezept auch auf Hausbesuch ändern, wenn das vorherige Rezept auch ein Hausbesuch war und er Zustand sich nicht geändert hat?
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Patrick Heyn schrieb:
Moin!
Kann ich bei einem Rezept auch auf Hausbesuch ändern, wenn das vorherige Rezept auch ein Hausbesuch war und er Zustand sich nicht geändert hat?
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Shakespeare schrieb:
Nein, vermutlich nicht da das Heilmittel nicht geändert werden darf. KG ist m. E. ein anderes Heilmittel als KG-Hausbesuch.
Nutzt nur nichts,wenn kaum jemand kommt.
Hier wird sich von einigen Verantwortlichen nur darum gedrückt,das Infektionsschutzgesetz anzuwenden.
Ich kann nur für mich sprechen.Aber meine Mitarbeiter,und ich lassen uns nicht einerseits jeden Tag erzählen wie gefährlich der Virus sei,und dann sollen wir-weil keine Masken,und Schutzkleidung zu bekommen sind-einfach so am Patienten arbeiten.
Jeder Arzt,oder Virologe fasst sich da an die Stirn.
Und mal ehrlich:Telemedizinische KG ist doch ein Witz.
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heike303 schrieb:
Richtig das ist auch meine Meinung
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MikeL schrieb:
Mundschutz-Masken und Desinfektionsmittel zu bekommen, ist inzwischen wirklich nicht mehr schwer. Von was für einer Schutzkleidung sprichst Du? Möchtest Du auch Covi19-Erkrankte behandeln?
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heike303 schrieb:
Wo bekommst Du Deine Masken her ?
Und wenn ich in den nächsten Wochen/Monaten alles geliefert bekomme, was ich in den vergangen Wochen bestellt habe, brauch ich mir die nächsten Jahre keine Gedanken und Hand- und Flächendesinfektion, Masken, Handseife, Handschuhe, etc. zu machen. Nur Klopapier und Küchenrollen muß ich dann immer noch einkaufen
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die neue schrieb:
Internet, Änderungsschneiderei, Evermask, oder sich selbst an die heimische Nähmaschine setzen (das kann ich nicht, weil ich 2 linke Hände verkehrt rum angewachsen hab)
Und wenn ich in den nächsten Wochen/Monaten alles geliefert bekomme, was ich in den vergangen Wochen bestellt habe, brauch ich mir die nächsten Jahre keine Gedanken und Hand- und Flächendesinfektion, Masken, Handseife, Handschuhe, etc. zu machen. Nur Klopapier und Küchenrollen muß ich dann immer noch einkaufen
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a schubart schrieb:
Wir haben evermask als Spende bekommen für die ganze Praxis. Die sind super kann man Flächen desinfizieren und Filter wechseln
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walter46 schrieb:
Also könnte jeder selbständige Physiotherapeut jetzt sein Praxis wieder voll in Betrieb nehmen.
Nutzt nur nichts,wenn kaum jemand kommt.
Hier wird sich von einigen Verantwortlichen nur darum gedrückt,das Infektionsschutzgesetz anzuwenden.
Ich kann nur für mich sprechen.Aber meine Mitarbeiter,und ich lassen uns nicht einerseits jeden Tag erzählen wie gefährlich der Virus sei,und dann sollen wir-weil keine Masken,und Schutzkleidung zu bekommen sind-einfach so am Patienten arbeiten.
Jeder Arzt,oder Virologe fasst sich da an die Stirn.
Und mal ehrlich:Telemedizinische KG ist doch ein Witz.
Durch viele chronische Schlaganfall und MLD Patienten ist schon noch ein gewisser Betrieb möglich.
Wo vor 2 Wochen keine einzige Neuanmeldungen kamen, läuft es gaaaaanz langsam wieder an, hauptsächlich Brüche und ähnliches.
Gut der Erzgebirgskreis ist aktuell nicht sehr betroffen von daher mache ich mir da aktuell keine großen Sorgen.
15000€ Soforthilfe ist beantragt und zur Not kann ich meine Leute ab Mai in Kurzabeitergeld schicken.
Ruhe bewahren das Leben geht weiter
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ich gebe walter46 vollkommen Recht! In der momentanen Situation ist es russisches Roulette für beide Seiten!
...auch die Therapeuten sind nicht alle die Jüngsten und Vorerkrankungen sind kein ""Vorrecht" des Alters.
Ich hoffe, durch diese Therapieunterbrechung,die in den meisten Fällen von den Patienten ausgeht, alle meine Patienten auch nach Corona wieder zu sehen!
Lieber finanzielle Verluste als menschliche!!!!
Ich frage mich, wo ihr alle die Masken herbekommt!?
Ich habe schon viel Geld in Bestellungen investiert, aber noch nichts bekommen....!
Desinfektionsmittel habe ich jetzt über Umwege bekommen...
Wollen wir beten, daß diese Situation nicht zu lange andauert und daß wir danach alle Probleme der Patienten wieder in den Griff bekommen!
Bleibt gesund
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Phönix60 schrieb:
Hallo,
ich gebe walter46 vollkommen Recht! In der momentanen Situation ist es russisches Roulette für beide Seiten!
...auch die Therapeuten sind nicht alle die Jüngsten und Vorerkrankungen sind kein ""Vorrecht" des Alters.
Ich hoffe, durch diese Therapieunterbrechung,die in den meisten Fällen von den Patienten ausgeht, alle meine Patienten auch nach Corona wieder zu sehen!
Lieber finanzielle Verluste als menschliche!!!!
Ich frage mich, wo ihr alle die Masken herbekommt!?
Ich habe schon viel Geld in Bestellungen investiert, aber noch nichts bekommen....!
Desinfektionsmittel habe ich jetzt über Umwege bekommen...
Wollen wir beten, daß diese Situation nicht zu lange andauert und daß wir danach alle Probleme der Patienten wieder in den Griff bekommen!
Bleibt gesund
Wir bekommen ne Lieferung
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Alexander Lack schrieb:
Frag mal beim örtlichen Gesundheitsamt nach.
Wir bekommen ne Lieferung
Mundschutz habe ich zu wenig, bekomme erstmal auch nichts ran.
Frage : bei MLD Pat. mit Bauchtiefendrainage atmet der Pat. lange aus - mir direkt ins Gesicht.
Sehr unangenehm in der jetzigen Zeit.Wer sollte dann den Mundschutz tragen ? Ich oder Pat. ???
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flyingshadow schrieb:
Meine Praxis läuf ebenso auf der Insel Rügen. Die ersten 2 Wochen nur 20% Auslastung. Langsam läuft alles wieder an. MLD, Schlaganfall, OP- Patienten.
Mundschutz habe ich zu wenig, bekomme erstmal auch nichts ran.
Frage : bei MLD Pat. mit Bauchtiefendrainage atmet der Pat. lange aus - mir direkt ins Gesicht.
Sehr unangenehm in der jetzigen Zeit.Wer sollte dann den Mundschutz tragen ? Ich oder Pat. ???
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Nicole Zachariä schrieb:
Im Idealfall beide... hast du keine Schneiderin an der Hand? Ich hab welche für meine angestellten und für mich nähen lassen...
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Alexander Lack schrieb:
Wenn du mal beim Landratsamts - Gesundheitsamt nachfragst nach Mundschutz dann bekommst du genug auch für deine Patienten im Notfall. Ich werde zukünftig auch nur Patienten mit Mundschutz annehmen bzw. behandeln.
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Stefan Arnold schrieb:
Wir haben vor 3 Wochen Masken bei ebay gekauft. Klar hat man da 90€ für 200 Masken hingelegt aber man kriegt das Zeug auch heute noch ran. Wir haben nach wie vor geöffnet und fast alle Mitarbeiter (12) sind noch im Dienst. Aus Mangel an Arbeit hat jeder 2 Tage frei in der Woche und setzt Stunden ab.
Durch viele chronische Schlaganfall und MLD Patienten ist schon noch ein gewisser Betrieb möglich.
Wo vor 2 Wochen keine einzige Neuanmeldungen kamen, läuft es gaaaaanz langsam wieder an, hauptsächlich Brüche und ähnliches.
Gut der Erzgebirgskreis ist aktuell nicht sehr betroffen von daher mache ich mir da aktuell keine großen Sorgen.
15000€ Soforthilfe ist beantragt und zur Not kann ich meine Leute ab Mai in Kurzabeitergeld schicken.
Ruhe bewahren das Leben geht weiter
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Phönix60 schrieb:
Danke für die Info
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Alexander Lack schrieb:
Egal - einfach normal abrechnen
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physiox100 schrieb:
Das hilft mir leider nicht, da ich je nachdem entweder noch eine Änderung vom Arzt vornehmen lassen muss oder nicht.
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physiox100 schrieb:
Kann jemand sagen was nach dem 18.02.20 ausgestellt bedeutet? Hab ein Rezept das wurde genau am 18.02.20 ausgestellt.
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Alexander Lack schrieb:
Muss du das ?
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