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- dann
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Wir freuen uns auf ein
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Der Weg von Köln und Düsseldorf in das hessische Kassel ist lang und beschwerlich. Die am 1. Juli 2001 in Kraft tretenden Heilmittelrichtlinien verlangten erstmals von Physiotherapeuten nach jeder abgeschlossenen Verordnung einen Bericht an den verordnenden Arzt. Nur wenige Krankenkassen boten in ihren Preisvereinbarungen eine entsprechende Vergütung für diese neue Leistung. Einige Therapeuten wollten den Bericht nicht kostenlos erstellen und klagten (wir berichteten). Das Sozialgericht in Düsseldorf und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wiesen einen klagenden Physiotherapeuten ab. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Berufsverbände der Physiotherapeuten hätten in einer Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag protokollarisch festgelegt, dass ab 1.8.2002 eine Preisvereinbarung vereinbart werde. Damit sei eine Vergütung für die Zeit davor ausgeschlossen worden. Der Aufwand für den Therapiebericht „werde durch die Vergütung der Hauptleistung mit abgegolten“, befanden die Gerichte.
Eine andere Physiotherapeutin konnte erst einmal frohlocken. Ihre Klage vor dem Sozialgericht Köln hatte zumindest teilweise Erfolg. 1,40 Euro dürfe sie für den Bericht in Rechnung stellen, urteilten die Richter. Sie wollte mehr, und auch sie rief das rheinische Landessozialgericht zu Hilfe. Vergeblich, nichts stünde ihr zu, erklärte man ihr dort mit der gleichen Begründung wie im Düsseldorfer Fall.
Die Physiotherapeuten bewiesen langen Atem und fanden sich zusammen mit einem dritten Kollegen am letzten Donnerstag vor dem Bundessozialgericht. Keiner hatte Erfolg. Der Kölner Fall scheiterte, weil die Revisionsbegründung nicht den gesetzlichen Formvorschriften entsprach. Und auch den beiden anderen Therapeuten wollten die Bundesrichter nicht Recht geben. Das letztinstanzliche Urteil stützt sich auf die Entscheidung des Landessozialgerichts. Dessen Vertragsauslegung hätten die Anwälte der Kläger nicht „durchgreifend“ widerlegen können. So bleibt es dabei, die Protokollnotiz in der Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag lässt einen Anspruch auf Vergütung des Therapieberichts nicht zu.
Peter Appuhn
physio.de
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