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Die neuen Heilmittel-Richtlinien können am 1. Juli 2001 in Kraft treten
Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat sich in seiner Sitzung am 6. Februar 2001 mit den Beanstandungen befasst, die das Bundesgesundheitsministerium unter dem 22. Dezember 2000 gegen die am 16. Oktober 2000 beschlossenen neuen Heilmittel-Richtlinien erhoben hatte.
Dabei ging es im wesentlichen um die vom Deutschen Bundesverband für Logopädie erhobenen Einwendungen gegen die Durchführung der neuen Eingangsdiagnostik bei der Verordnung von Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie. Die vom Bundesverband behaupteten personellen Engpässe für die vorgeschriebenen Untersuchungen und die deswegen befürchteten Wartezeiten von bis zu fünf Jahren sind seitens des Bundesausschusses zwischenzeitlich eindeutig widerlegt worden. Denn die Behauptung des Bundesverbandes Logopädie, für die spezifischen Diagnoseverfahren stünden in der Bundesrepublik nur 163 Phoniater und Pädaudiologen zur Verfügung, war unrichtig und diente offenbar nur der Stimmungsmache und der Patientenverunsicherung. Tatsächlich können die geforderten Leistungen auch von Kinderärzten, HNO-Ärzten und Nervenärzten erbracht und abgerechnet werden. Somit sind Engpässe und Wartezeiten in keiner Weise zu befürchten.
Deshalb hat der Bundesausschuss auch an allen in den Katalogen zu Nr. 19 der Heilmittel-Richtlinien geforderten Diagnosemaßnahmen festgehalten. Lediglich der zu Mißverständnissen Anlass gebende Eingangssatz zur Nr. 19 wurde wie folgt gefasst:
"Bei der Eingangsdiagnostik sind störungsbildabhängig die im folgenden aufgelisteten Maßnahmen durchzuführen, zu veranlassen oder zeitnah erhobene Befunde heranzuziehen."
Zur medizinischen Fußpflege
Vor dem Hintergrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom 16. November 1999 - Aktenzeichen: B 1 KR 9/97 R - zur Bewertung der medizinischen Fußpflege in bestimmten Indikationen hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit zu Lasten der Gesetzlichen Krankversicherung hat der Bundesausschuss die gebotenen Konsequenzen gezogen:
Aus der Anlage 2 der Richtlinien, in der die nicht verordnungsfähigen Heilmittel aufgelistet sind, wurde die Position "medizinische Fußpflege" herausgenommen. In einem Schreiben an das Bundesgesundheitsministerium erklärt der Bundesausschuss seine Bereitschaft, die medizinische Fußpflege unter den im Urteil des Bundessozialgerichts genannten Kriterien zu bewerten; konkrete Aussagen zur Leistungserbringung können aber erst getroffen werden, wenn das Podologengesetz verabschiedet ist, das am 1. Januar 2002 in Kraft treten soll.
Zur Ernährungsberatung als Heilmittel
Ebenfalls mit Blick auf ein Urteil des Bundessozialgerichtes vom 28. Juni 2000 - Aktenzeichen B 6 KA 26/99 R - wird der Bundesausschuss prüfen, ob und inwieweit bestimmte Maßnahmen der Ernährungsberatung als Heilmittel zu bewerten und auch zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig sein können.
Künftige eigenständige Richtlinien für Heilmittel und für Hilfsmittel
Mit dem Beschluss über neue, eigenständige Heilmittel-Richtlinien sind die bisherigen gemeinsamen "Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien" gegenstandslos geworden.
Unter der Voraussetzung, daß die am 6. Februar 2001 zu den Heilmittel-Richtlinien gefassten Beschlüsse des Bundesausschusses seitens des Bundesgesundheitsministeriums nicht erneut beanstandet werden, können zum 1. Juli 2001 für beide Leistungsbereiche jeweils eigenständige
- Heilmittel-Richtlinien und
- Hilfsmittel-Richtlinien
in Kraft treten.
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Dabei ging es im wesentlichen um die vom Deutschen Bundesverband für Logopädie erhobenen Einwendungen gegen die Durchführung der neuen Eingangsdiagnostik bei der Verordnung von Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie. Die vom Bundesverband behaupteten personellen Engpässe für die vorgeschriebenen Untersuchungen und die deswegen befürchteten Wartezeiten von bis zu fünf Jahren sind seitens des Bundesausschusses zwischenzeitlich eindeutig widerlegt worden. Denn die Behauptung des Bundesverbandes Logopädie, für die spezifischen Diagnoseverfahren stünden in der Bundesrepublik nur 163 Phoniater und Pädaudiologen zur Verfügung, war unrichtig und diente offenbar nur der Stimmungsmache und der Patientenverunsicherung. Tatsächlich können die geforderten Leistungen auch von Kinderärzten, HNO-Ärzten und Nervenärzten erbracht und abgerechnet werden. Somit sind Engpässe und Wartezeiten in keiner Weise zu befürchten.
Deshalb hat der Bundesausschuss auch an allen in den Katalogen zu Nr. 19 der Heilmittel-Richtlinien geforderten Diagnosemaßnahmen festgehalten. Lediglich der zu Mißverständnissen Anlass gebende Eingangssatz zur Nr. 19 wurde wie folgt gefasst:
"Bei der Eingangsdiagnostik sind störungsbildabhängig die im folgenden aufgelisteten Maßnahmen durchzuführen, zu veranlassen oder zeitnah erhobene Befunde heranzuziehen."
Zur medizinischen Fußpflege
Vor dem Hintergrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom 16. November 1999 - Aktenzeichen: B 1 KR 9/97 R - zur Bewertung der medizinischen Fußpflege in bestimmten Indikationen hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit zu Lasten der Gesetzlichen Krankversicherung hat der Bundesausschuss die gebotenen Konsequenzen gezogen:
Aus der Anlage 2 der Richtlinien, in der die nicht verordnungsfähigen Heilmittel aufgelistet sind, wurde die Position "medizinische Fußpflege" herausgenommen. In einem Schreiben an das Bundesgesundheitsministerium erklärt der Bundesausschuss seine Bereitschaft, die medizinische Fußpflege unter den im Urteil des Bundessozialgerichts genannten Kriterien zu bewerten; konkrete Aussagen zur Leistungserbringung können aber erst getroffen werden, wenn das Podologengesetz verabschiedet ist, das am 1. Januar 2002 in Kraft treten soll.
Zur Ernährungsberatung als Heilmittel
Ebenfalls mit Blick auf ein Urteil des Bundessozialgerichtes vom 28. Juni 2000 - Aktenzeichen B 6 KA 26/99 R - wird der Bundesausschuss prüfen, ob und inwieweit bestimmte Maßnahmen der Ernährungsberatung als Heilmittel zu bewerten und auch zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig sein können.
Künftige eigenständige Richtlinien für Heilmittel und für Hilfsmittel
Mit dem Beschluss über neue, eigenständige Heilmittel-Richtlinien sind die bisherigen gemeinsamen "Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien" gegenstandslos geworden.
Unter der Voraussetzung, daß die am 6. Februar 2001 zu den Heilmittel-Richtlinien gefassten Beschlüsse des Bundesausschusses seitens des Bundesgesundheitsministeriums nicht erneut beanstandet werden, können zum 1. Juli 2001 für beide Leistungsbereiche jeweils eigenständige
- Heilmittel-Richtlinien und
- Hilfsmittel-Richtlinien
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