Für unsere Praxis am Edersee (
Ferienregion) suchen wir eine
Physiotherapeutin in Vollzeit
( 35 Stunden) Die Praxis ist modern
ausgestattet mit Dauerpatienten
und Neukunden.
Eine Weiterbildung wird von uns
angeboten !
Eine renovierte 2 Zimmerwohnung mit
EBK, See-und Schlossblick kann
angemietet werden.
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Der Zentralverband der Physiotherapeuten (ZVK) hat auf seinem letzten Verbandstag einstimmig abgelehnt, die ärztliche Verordnung in Frage zu stellen. Der Verband betont die hohe fachliche Kompetenz von Physiotherapeuten, die ihre Arbeit auf der Grundlage von Anamnese und Befunderhebung ausüben. Physiotherapeuten sind damit für die Qualität ihrer therapeutischen Arbeit verantwortlich. Zugleich wird deutlich gemacht, dass eine Diagnosestellung „im Rahmen der gegenwärtigen Aufgabenteilung im Gesundheitswesen“ nicht vom Physiotherapeuten vorgenommen werden kann. Der Arzt allein entscheidet über die medizinisch notwendige Behandlung und nur er verantwortet diese Entscheidung. Der ZVK weist auch auf die haftungsrechtliche Situation hin, die eine Verordnung unabdingbar macht.
Der Berufsverband sieht dies nicht als „Fessel“, sondern als sichere Basis physiotherapeutischer Tätigkeit. Da zum Berufsbild nicht nur die kurative Medizin, sondern auch der Bereich der Prävention und Rehabilitation gehört, hätten Physiotherapeuten darüber hinaus ganz unterschiedliche Möglichkeiten zusätzliche Leistungen anzubieten. Medizinische Fitness oder Rückenschulgruppen, die Themen sind vielfältig und eröffnen ein großes Spektrum für Patient und Therapeut.Hilfreich ist in diesem Zusammenhang eine mit „Fallgruppen“ überschriebene Darstellung der verschiedenen Handlungsvarianten:
- Die Behandlung – im Rahmen der kurativen Medizin – ist mit der letzten Folgeverordnung abgeschlossen. Trotzdem sind weitere physiotherapeutische Maßnehmen vorstellbar. Eine Unbedenklichkeitserklärung des Arztes ist zu empfehlen.
- Ein Patient möchte, dass der Physiotherapeut präventiv tätig wird. Dies ist grundsätzlich ohne ärztliche Verordnung möglich. Stellt der Therapeut aufgrund seiner Fachlichkeit fest, dass zuvor eine diagnostische Abklärung sinnvoll erscheint, sollte er auch in diesem Fall den Patienten zum Arzt schicken und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erbitten.
- Der Patient möchte neben der verordneten Therapie zusätzliche Maßnahmen erhalten: Auch dies bedarf grundsätzlich einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Gerade vor dem Hintergrund sich anbahnender Auseinandersetzungen über eine Gesundheitsreform ist die klarstellende Erklärung des ZVK wichtig und wertvoll.
Nur wenn wir deutlich und unmissverständlich unsere Verankerung in den bestehenden, historisch gewachsenen und gesetzlich fixierten Strukturen des Gesundheitswesens betonen, hat die Physiotherapie die Chance auch weiterhin als ein medizinisch effektives und wirtschaftliches „Heilmittel“ anerkannt zu werden.
Der Vorsitzende des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, Karl Jung, forderte gerade eine Begrenzung des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung. Nur noch das medizinisch Notwendige solle bezahlt werden. Er mahnt dazu sogar eine Änderung des Sozialgesetzbuches V an. Man kann sich leicht ausmalen, dass Leistungen, die außerhalb ärztlicher Verordnung erbracht werden, kaum Bestand im Leistungskatalog haben würden. Denn medizinisch notwendig sind in unserem arzt-zentriertem System ausschließlich Leistungen, die der Arzt verordnet.
Die Heilmittelverordnung als Standbein der Physiotherapie gibt ja gerade dem „Spielbein“ die stabile Grundlage, mobil zu sein und zusätzliche Angebote etwa im Bereich der Prävention zu entwickeln. Der Wert dieser Zusatzangebote wird genau deshalb in der Wahrnehmung der Patienten so hoch eingeschätzt, weil wir einen anerkannten medizinischen Beruf ausüben.
Solange das Gesundheitssystem so ist wie es ist, sollten wir es für uns und unsere Patienten nutzen.
Der ZVK hat der Physiotherapie mit seinem klaren Beschluss eine gute Ausgangsbasis geschaffen für kommende Auseinandersetzungen.
Peter Appuhn
physio.de
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