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Praxisführung
Damit Strom nicht zur Gefahr wird
Wie die Prüfpflicht elektrischer Geräte und Medizinprodukte in therapeutischen Praxen aussieht, erfahren Sie heute.
17.07.2025 • 2 Kommentare
Lizenz: CC-BY •
Elektrisch betriebene Geräte sind aus dem Praxisalltag nicht wegzudenken – ob im Empfangsbereich, im Behandlungsraum oder im Büro. Doch mit dem Einsatz geht Verantwortung einher: Die regelmäßige Prüfung dieser Geräte ist gesetzlich vorgeschrieben. Während für Alltagsgeräte die DGUV-Vorschrift 3 gilt, unterliegen Medizinprodukte zusätzlichen Anforderungen gemäß der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV).

Normale elektrische Geräte – was zählt dazu?
Laut DGUV-Vorschrift 3 müssen alle elektrischen Geräte geprüft werden, die mit Netzstrom betrieben werden – vom Wasserkocher über die Waschmaschine bis hin zum Drucker.
Konkret betroffen sind:
  • • Bewegliche Geräte wie Handys, Laptops, Reinigungsgeräte, Kaffeemaschinen usw.
    • Ortsfeste elektrische Anlagen wie Lichtsysteme oder Steckdosenleisten in Wänden
Wann muss geprüft werden?
  • Vor Inbetriebnahme:
    • • bei Neuanschaffung
      • nach Reparaturen

  • Regelmäßig wiederkehrend, abhängig vom Einsatzbereich:
    • • Mindestens alle 12 Monate in werkstattähnlichen Bereichen (z. B. Behandlungsräume mit hoher Belastung)
      • Mindestens alle 24 Monate in Büros oder administrativen Bereichen
Wer darf prüfen?
    Nur speziell qualifiziertes Personal:
    • • Elektrofachkräfte (EFK)
      • Elektrisch unterwiesene Personen (EuP) unter Aufsicht einer EFK
Es empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem ortsansässigen Elektrofachbetrieb, der nachweislich die Anforderungen aus der DGUV-Vorschrift 3 sowie der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS 1203) erfüllt.

Kleiner Hinweis zur Beruhigung
Bevor Sie nun erschrecken und denken, dass für jeden neu angeschafften Wasserkocher der örtliche Elektromeister in die Praxis kommen muss, sei gesagt:
Es reicht, wenn für das "anschlussfertige elektrische Betriebsmittel eine Konformitätserklärung des Herstellers oder Lieferers als Nachweis" vorliegt. "Diese Ausnahme dient der Vermeidung doppelter Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme, da der ordnungsgemäße Zustand des Betriebsmittels bereits seitens des Herstellers vor Lieferung festgestellt und erklärt wurde. Vor der Benutzung muss [allerdings] eine Sichtprüfung auf augenscheinliche Beschädigungen durch den Benutzer erfolgen", so das zuständige Fachkompetenzcenter der BG auf Nachfrage gegenüber unserer Redaktion.

Medizinprodukte – besondere Pflichten im Praxisbetrieb
Geräte, die unmittelbar an PatientInnen angewendet werden (z. B. TENS-Geräte, Reizstromgeräte, Ultraschallgeräte zur Schmerztherapie), gelten als aktive Medizinprodukte. Für sie gelten über die DGUV-Vorgaben hinaus die Bestimmungen der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV).

Pflichten für BetreiberInnen:
  1. Führen eines Bestandsverzeichnisses aller aktiven Medizinprodukte
  2. Dieses muss mindestens folgende Angaben enthalten:
    • • Bezeichnung, Typ, Seriennummer
      • Anschaffungsjahr, Hersteller
      • E-Kennzeichnung (falls vorhanden)
      • Standort im Betrieb
      • Prüfintervall für sicherheitstechnische (STK) und ggf. messtechnische Kontrollen (MTK)
  3. Regelmäßige Prüfungen durch qualifizierte Dienstleister mit Fachkenntnissen im Medizinprodukterecht
  4. Dokumentation und Nachweisführung über Prüfungen und Einhaltung der Prüffristen
=> Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) stellt hierzu praxisgerechte Vorlagen zur Verfügung, z. B. ein Bestandsverzeichnis für Medizinprodukte

Handlungsempfehlung für PraxisinhaberInnen
Um den Überblick zu behalten und rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollten folgende Schritte umgesetzt werden:

  1. Bestands- und Wartungsplan für elektrische Geräte führen (inkl. Prüfrhythmus nach DGUV-Vorschrift 3)
  2. Separates Bestandsverzeichnis aktiver Medizinprodukte anlegen (gemäß MPBetreibV inkl. STK-/MTK-Intervallen)
  3. Regelmäßige Prüfungen durch externe Fachbetriebe terminieren (inkl. Angebotsvergleich und Nachweis über Qualifikation nach TRBS 1203)
  4. Sicherheitsunterweisung der MitarbeiterInnen (insbesondere bei Einsatz von Medizinprodukten und Prüfungspflichten)
  5. Einbindung der Fachkraft für Arbeitssicherheit * (dies greift, wenn der Praxisinhaber Angestellte beschäftigt und zwar dann im Rahmen der Sicherheitstechnischen Betreuung)
Sowohl elektrische Standardgeräte als auch medizinisch genutzte Geräte unterliegen klar definierten Prüfvorgaben. Wer als Praxisleitung verantwortlich handelt, schützt damit nicht nur seine MitarbeiterInnen und PatientInnen, sondern beugt auch Haftungsrisiken vor. Mit einem übersichtlichen Wartungsplan, regelmäßiger Kontrolle und guter Dokumentation lassen sich die Anforderungen rechtssicher und effizient umsetzen.

O.G. / physio.de
*An dieser Stelle kurz ein Wort zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa).
In den meisten Praxis nimmt diese Funktion ein externer Freiberufler ein. Die meisten Praxisinhaber kennen wahrscheinlich folgende Situation: Es ruft eine freundliche Person an und teilt mit, dass sie dann und dann gerne vorbeikommen möchte und dass Sie verpflichtet seien, ihre Dienste in Anspruch zu nehmen.

Dann kommt einige Tage später der freundliche Herr oder Dame vorbei, läuft zehn Minuten durch die Praxis und lässt anschließend eine Rechnung in dreistelliger Höhe da. Kein schlechter Stundenlohn denkt man sich und überweist zähneknirschend die Rechnung … eventuell tröstet man sich noch mit der Vorstellung, dies von der Steuer absetzen zu können.

Was die Sifa verschwiegen hat: Sie ist freiberuflich tätig. Das heißt, dass Praxisinhaber Angebote einholen und sich aussuchen können, von welcher Sifa sie denn die Dienstleistung in Anspruch nehmen möchten.

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Stefan Arnold
Vor 3 Monaten
Ich weiß schon warum wir die letzten Jahre unsere Therapieliegen wieder auf Hydraulik umgestellt haben.
So werden bei uns jährlich nur die Elektrotherapie und Ultraschall Geräte und eine letzte elektrische Liege geprüft. Meist kommt man da an die 1000€ ran bei unseren 2 Praxen.
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Ich weiß schon warum wir die letzten Jahre unsere Therapieliegen wieder auf Hydraulik umgestellt haben. So werden bei uns jährlich nur die Elektrotherapie und Ultraschall Geräte und eine letzte elektrische Liege geprüft. Meist kommt man da an die 1000€ ran bei unseren 2 Praxen.
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Stefan Arnold schrieb:

Ich weiß schon warum wir die letzten Jahre unsere Therapieliegen wieder auf Hydraulik umgestellt haben.
So werden bei uns jährlich nur die Elektrotherapie und Ultraschall Geräte und eine letzte elektrische Liege geprüft. Meist kommt man da an die 1000€ ran bei unseren 2 Praxen.

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Karajan
Vor 3 Monaten
Ich bin doch jedes Mal wieder erstaunt darüber, daß man zuhause den ungeprüften Wasserkocher und alle anderen brandgefährlichen Geräte, PCs, Laptops etc. überleben kann.joyEigentlich ist man nur am Arbeitsplatz sicher. joyjoy
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Ich bin doch jedes Mal wieder erstaunt darüber, daß man zuhause den ungeprüften Wasserkocher und alle anderen brandgefährlichen Geräte, PCs, Laptops etc. überleben kann.[emoji]joy[/emoji]Eigentlich ist man nur am Arbeitsplatz sicher. [emoji]joy[/emoji][emoji]joy[/emoji]
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Karajan schrieb:

Ich bin doch jedes Mal wieder erstaunt darüber, daß man zuhause den ungeprüften Wasserkocher und alle anderen brandgefährlichen Geräte, PCs, Laptops etc. überleben kann.joyEigentlich ist man nur am Arbeitsplatz sicher. joyjoy



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