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sektoraler Heilpraktiker
Bundesverwaltungsgericht: Physiotherapie ist kein Heilberuf
Urteilsbegründung zur beschränkten Heilpraktikererlaubnis mit Vorgaben zur Kenntnisprüfung.
13.10.2009 • 0 Kommentare

Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass Physiotherapeuten ihre Tätigkeit eigenverantwortlich ausüben, dann hätte er ihr Berufsrecht entsprechend formuliert, erklärt das Bundesverwaltungsgericht lakonisch. Und weil er das eben nicht getan hat, ist die Physiotherapie ein Heilhilfsberuf und kein selbstständig tätiger Heilberuf. Gleichwohl kann eine auf das Fachgebiet beschränkte Heilpraktikererlaubnis erteilt werden. Voraussetzung dafür aber ist eine eingeschränkte Kenntnisprüfung. Das Leipziger Gericht hat jetzt die Begründung seines im August gefällten Urteils veröffentlicht (wir berichteten).

Die Gesundheitsbehörden versagten dem bayrischen Physiotherapeuten die Anerkennung als Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie. Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht hob die Behördenbescheide auf und verpflichtete die Ämter, die Erlaubnis zu erteilen. Am Ende sahen sich die Kontrahenten in Leipzig wieder. Die Bundesrichter mussten eine letztinstanzliche Entscheidung treffen. Kläger und Beklagte, beide bekommen sie ein Stück weit recht. Einer Teilheilpraktikererlaubnis steht nichts im Wege, Bedingung ist aber eine vorherige Kenntnisprüfung.

Die physiotherapeutische Behandlung von Patienten ohne ärztliche Verordnung sei eine heilkundliche Tätigkeit, stellten die Richter fest, und die dürfe ohne Erlaubnis nicht ausgeübt werden. Nur Heilberufe, also Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Heilpraktiker seien dazu befugt. Alle anderen Berufe im Gesundheitswesen sind Heilhilfs- oder Gesundheitsfachberufe. Sie dürfen nur im Auftrag eines Arztes therapeutisch tätig werden.

Dies werde besonders im Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) deutlich. Die Ausbildung sei darauf ausgerichtet, dass der Therapeut "anhand eines vom Arzt angegebenen Leitsymptoms nur die Einzelheiten der physiotherapeutischen Behandlung, namentlich die Art und Weise der Krankengymnastik oder Massage abklärt und diese durchführt". Was er nicht lernt, sei die Entscheidung darüber ob eine bestimmte krankhafte Störung mit Physiotherapie überhaupt "kuriert werden kann", befand das Gericht.

Das Prinzip der ärztlichen Verordnung als Voraussetzung physiotherapeutischen Handelns habe der Gesetzgeber gerade auch mit der in diesem Jahr beschlossenen Möglichkeit von Modellvorhaben bekräftigt. Dabei dürfen Physiotherapeuten über die Auswahl und die Dauer "der vom Arzt verordneten Therapie" einschließlich der Frequenz der Behandlungseinheiten entscheiden. Physiotherapeuten seien damit keine "Entscheidungsbefugnisse" eingeräumt worden "bei denen es sich um selbstständige Ausübung der Heilkunde handelt".

Physiotherapeutische Behandlungsformen anzuwenden sei nicht ausschließlich Physiotherapeuten vorbehalten, auch Heilpraktiker dürften dies tun. Die gesetzlichen Regelungen geben nur die Bedingungen für den Heilhilfsberuf Physiotherapeut vor. Wer aber als Heilpraktiker tätig werden möchte, der brauche eine Erlaubnis. Diese könne auf die selbstständig ausgeübte Physiotherapie beschränkt sein. Das Heilpraktikergesetz verbiete die Beschränkung nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht gibt den Gesundheitsämtern Vorgaben für die eingeschränkte Kenntnisprüfung. Der hoffnungsfrohe physiotherapeutische Heilpraktiker "muss keine Kenntnisse nachweisen, die er für die beabsichtigte Tätigkeit nicht benötigt oder aufgrund seiner Ausbildung ohnehin schon besitzt."

Um aber erkennen zu können, ob die Erkrankung eines Patienten tatsächlich eine Störung ist, die typischerweise mit physiotherapeutischen Techniken behandelt wird, müsse zum Schutz des Patienten geprüft werden, ob "Kenntnisse aus den verschiedenen medizinischen Fachgebieten darüber vorhanden sind, ob eine solche Behandlung angezeigt ist". Es gehe dabei nicht darum, die üblicherweise von Ärzten praktizierte Differentialdiagnose zu ersetzen, "sondern darum die Möglichkeiten und Grenzen der eigenen Diagnosefähigkeit zu kennen und zu beachten". Zusätzlich müssen Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachgewiesen werden.

Grundsätzlich sollten die amtlichen Prüfer immer die individuelle Situation beachten. Zeugnisse, Nachweise über Zusatzausbildungen und Fortbildungen müssten geprüft werden. So könne im Einzelfall auch auf die Kenntnisprüfung verzichtet werden.

Jetzt liegt der Ball bei den Landesgesundheitsbehörden. Es bleibt abzuwarten, wie das Prüfungsverfahren praktisch umgesetzt wird.

Das Urteil selbst finden Sie in unserer Infothek in der Rubrik Urteile unter dem Schlagwort Heilpraktiker konkret hier.

Peter Appuhn / physio.de

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