Renommierte Praxis für
Physiotherapie und Osteopathie
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Teammeetings und Fortbildungsz...
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Er sei die „unangefochtene Nummer Eins“ für Bandscheibenvorfälle berichtete eine Tageszeitung über einen Münchener Orthopäden. Gleichzeitig ließ der Arzt in mehrseitigen Anzeigen für seine Therapiemethoden werben: „Die sanfteste Bandscheibenoperation der Welt…ein ärztliches Spitzenprodukt“. Wenn „ der Pionier für minimalinvasive Eingriffe“ auf Kongressen berichtet „erntet er von Fachkollegen stehende Ovationen“, ließ er eine Werbeagentur formulieren. Die Texter scheuten keine Mühen: „Er hat genial anmutende Operationsprogramme selbst entwickelt und realisiert alltägliche Wunder“. Ein wahrhaftiges Medizingenie scheint da in der bayrischen Metropole zu wirken. „Schwer gezeichnet“ schleppen sich die Patienten, oft im Rollstuhl, in die Klinik des Orthopäden. Der erlebte „bewegende Momente…wenn sie dann am Tag nach der OP gesund und munter auf ihren Beinen stehen, mich glücklich anstrahlen und mit der Assistentin ein Tänzchen wagen“.
Die Bundesärztekammer (BÄK) packte gelindes Entsetzen als sie von den Lobpreisungen des Arztes erfuhr und zog den Werbestrategen vor das Berufsgericht. Anpreisend und vergleichend seien die Darstellungen befanden die Richter. Der Wirbelsäulenspezialist hätte seine Leistungen besonders wirkungsvoll herausgestellt und versucht, Patienten suggestiv zu beeinflussen. Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangte das in zweiter Instanz urteilende Landesberufsgericht.
Doch der als Marktschreier qualifizierte Doktor ließ nicht locker und rief das Bundesverfassungsgericht (BVG) an. Und tatsächlich, vor dem höchsten Gericht bekam er Recht. Im Vordergrund der Texte stünde die Information für Patienten über die Behandlungsmethoden des Orthopäden, so die Karlsruher Richter. Er hätte herausgestellt, welche Vorzüge die belang kaum bekannten Operationsmethoden gegenüber herkömmlichen Verfahren haben. Einer „Kommerzialisierung des Arztberufes“ hätten die Formulierungen nicht Vorschub geleistet und sie würden auch nicht das „Vertrauen der Bevölkerung in den ärztlichen Berufsstand“ beeinträchtigen. Selbst dem von den Berufsgerichten beanstandeten Bericht über die glücklich mit der Assistentin tanzenden Patienten wollte das BVG einen gewissen Informationsgehalt nicht absprechen. Er verdeutliche „den Erfolg der Methode und den schonenden Umgang mit den Patienten“. Der Arzt stelle sich zwar in einem sehr positiven Licht dar, damit kennzeichne er aber seine Persönlichkeit. Er nehme Anteil an den Stimmungen seiner Patienten und zeige, dass er sich „für den Behandlungserfolg nicht nur medizinisch, sondern auch persönlich interessiert“. Die ablehnenden Urteile der vorinstanzlichen Gerichte würden den Arzt in seinem Grundrecht auf freie Berufswahl (Artikel 12 Grundgesetz) beschränken.
Auch ein Zahnarzt in Essen leistete sich einen ungewöhnlichen Marketingfeldzug. In Regionalzeitungen und Kinoprogrammheften ließ er einen zum küssen bereiten, leicht geöffneten Mund mit blitzweißen Zähnen abbilden, um so für seine ästhetischen Zahnoperationen zu werben. Die Zahnärztekammer sah darin eine berufswidrige Werbung und klagte. Dem widersprach das Oberlandesgericht Hamm: „Im Lichte eines veränderten Werbeverhaltens von Freiberuflern genügen die Anzeigen dem Sachlichkeitsgebot“.
Die Restriktionen bröckeln….,wenn natürlich auch weiter Beschränkungen, etwa des Heilmittelwerbegesetzes gelten. Die Gerichte aber scheinen sich zeitgemäßen Marketingverfahren auch bei den Angehörigen der Gesundheitsberufe nicht mehr länger verschließen zu wollen.
Peter Appuhn
physio.de
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