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Den Antrag des Therapeuten auf Zulassungserweiterung für die Leistung Manuelle Therapie (MT) hatte die beklagte Krankenkasse 1999 abgelehnt. Der Kläger dürfe die Leistung nicht zu ihren Lasten erbringen und die entsprechende Position abrechnen. Die Kasse verwies dabei auf den Rahmenvertrag mit den Berufsverbänden. Berufsrechtlich betrachtet dürfe er die Leistung abgeben, könne er doch beispielsweise Privatpatienten mit manueller Therapie behandeln, deshalb dürften die gesetzlichen Krankenkassen ihm nicht die Zulassung verweigern, argumentierte der Physiotherapeut. Er sah seine grundgesetzlich garantierte Berufausübungsfreiheit verletzt.
Mit der Klage vor dem Sozialgericht Mainz hatte der Therapeut zunächst Erfolg, Manuelle Therapie sei Gegenstand der Ausbildung, die Zulassung dürfe deshalb nicht eingeschränkt werden. Dies wollte das Landesozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in der Revisionsverhandlung nicht so sehen. Hier siegte die Krankenkasse. Die Problematik sei keine Frage der Zulassung. Die Genehmigung zur Erbringung von Zertifikatsbehandlungen sei ausschließlich vertraglich zu regeln. Letztinstanzlich landete der Fall dann im Juli vor dem Bundessozialgericht. Auch die Kasseler Richter entschieden gegen das Behandlungsbegehren des klagenden Physiotherapeuten. Die verlangten Fertigkeiten für Manuelle Therapie begründeten keine „eigene abgeschlossene Berufsausbildung“. Deshalb stünde es dem Gesetzgeber frei „in welcher Form er Regelungen über die Voraussetzungen für die Leistungserbringung in der gesetzlichen Krankenversicherung trifft“. Er müsse auch nicht alles gesetzlich regeln. Einzelheiten, wie „Qualitätssicherungsanforderungen und Preisfestsetzungen“ darf er auf andere „Normsetzer“, etwa Krankenkassen oder den Gemeinsamen Bundessauschuss übertragen. In diesem Zusammenhang verwies das Gericht auf die Heilmittelrichtlinien. Für Leistungen, die mit einem Stern versehen sind – z.B. Manuelle Therapie – würden dort spezielle Qualifikationen verlangt, die „über die im Rahmen der Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehen“. Diese Regelung und die in Rahmenverträgen und Preisvereinbarungen festgelegten Qualifikationsbestimmungen reichten aus, um dem klagenden Therapeuten die MT-Behandlungsberechtigung und die Bezahlung der Leistungen zu verweigern. Keine Aussage wollte das Gericht darüber machen, ob die vorgeschriebene Stundenzahl von 260 Stunden für die Weiterbildung angemessen sei. Der Kläger hätte ja überhaupt keine Weiterbildung absolviert.
Mit dieser Entscheidung hat das BSG ein im Juli 2003 ergangenes Urteil in ähnlicher Sache präzisiert (wir berichteten).
Wer Manuelle Therapie und andere Zertifikatsbehandlungen ausüben und abrechnen möchte, ohne im Besitz des passenden Zertifikates zu sein, kann in Verhandlungen mit einzelnen Krankenkassen entsprechende Vereinbarungen treffen. Auch der vor dem BSG unterlegene Therapeut konnte mit anderen Kassen seine Leistungen abrechnen, wie das Gericht feststellte. Wird ein entsprechender Antrag jedoch abgelehnt, scheint der Versuch einer gerichtlichen Durchsetzung jetzt wenig Erfolg zu versprechen.
Peter Appuhn
physio.de
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