Wir bieten
• Ein motiviertes und
kooperatives Team
• Abwechslungsreiche und
verantwortungsvolle
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• Unterstützung durch
eine halbtags besetzte
Anmeldung
•. Regelmäßige interne
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• Faire Vergütung und
Urlaubsregelungen
• Flexible Arbeitszeiten
Wir wünschen uns
• Empathie und Offenheit
für all unsere
Patien...
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Die Eltern des Jungen klagten sich 2 Jahre durch die Instanzen. Das Sozialgericht Aachen gab der Krankenkasse Recht, das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stellte sich auf die Seite des Behinderten. Die BEK legte Berufung beim Bundessozialgericht ein. Die Richter entschieden jetzt letztinstanzlich, dass die BEK die Mehrkosten zu einem normalen Fahrrad tragen muss.
Sie stellten fest, für den Anspruch des Klägers auf Versorgung mit dem behindertengerechten Dreirad sie nicht entscheidend, ob und inwieweit ohne das Hilfsmittel seine Isolation eintritt. Der Behinderungsausgleich sei vielmehr auf eine möglichst weitgehende Eingliederung des Klägers in den Kreis seiner spielenden Altersgenossen gerichtet, die durch die bei ihm noch vorhandene Gehfähigkeit nicht gewährleistet sei. Das Dreirad sei für ihn nicht bloßer Fahrradersatz und diene nicht wie bei Erwachsenen allein Freizeitzwecken oder einer erweiterten Mobilität, sondern dem für die Entwicklung elementaren Grundbedürfnis von Kindern und Jugendlichen nach Spielen mit Gleichaltrigen.
Ein ähnlich behindertenfreundliches Urteil fällte das BSG bereits 1998 und betonte damals, das Erleben von Raum und Geschwindigkeit sei ein Grundbedürfnis.
Aktenzeichen des BSG-Urteils: B 3 KR 3/02 R
Peter Appuhn
physio.de
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