Goldene Hände gesucht!
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Als erster von insgesamt drei Gründen wird auf Kapitel IV Nr. 19 hingewiesen, in dem als ärztliche Diagnostik bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen vor der Erstverordnung eine obligatorische Eingangsdiagnostik verlangt wird. Diese Voraussetzung für eine Erstverordnung sei nicht plausibel begründet, so das BMG. Es wird darauf hingewiesen, dass eine vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen selbst vorgeschlagene Neuformulierung dieser Passage den Rechtsbedenken des Bundesministeriums für Gesundheit Rechnung tragen würde:
"Bei der Eingangsdiagnostik sind in der Regel störungsbildabhängig die im folgenden aufgelisteten Maßnahmen durchzuführen, zu veranlassen oder zeitnah erhobene Fremdbefunde heranzuziehen."
Diese Formulierung bringe, so das BMG, auch besser zum Ausdruck, dass die erforderliche ärztliche Diagnostik nicht nur vom verordnenden Vertragsarzt, sondern auch aufgrund einer Überweisung von einem anderen Vertragsarzt durchgeführt werden könne oder dass als Grundlage der Verordnung auch
z. B. die zuvor im Krankenhaus durchgeführten diagnostischen Maßnahmen herangezogen werden könnten.
Ein weiterer Grund für die Beanstandung sei die ungenügende Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinsichtlich der Behandlung der medizinische Fußpflege.
Drittens wird eine irreführende Formulierung im Zusammenhang mit dem Ausschluß von Psychotherapie, die Teil der vertragsärztlichen Behandlung ist, aus dem Bereich der verordnungsfähigen Heilmittel beanstandet.
Quelle: DBL
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