Privatpraxis für Physiotherapie in
der Münchner Innenstadt sucht
eine/-n leidenschaftliche/-n
Physiotherapeutin/-en oder
Masseur/-in zur Verstärkung
unseres langjährigen Teams.
Das ist die Gelegenheit mit neuer
Energie ins neue Jahr zu starten
und Veränderungen zu schaffen. Wir
arbeiten anders- auf jeden Fall mit
Workbalance, gern auch mit
Lifebalance.
Ihr Profil:
- Abgeschlossene Ausbildung als
Physiotherapeutin oder Masseurin
- Einfühlungsvermögen und
Kommunikationsstärke
- Fr...
der Münchner Innenstadt sucht
eine/-n leidenschaftliche/-n
Physiotherapeutin/-en oder
Masseur/-in zur Verstärkung
unseres langjährigen Teams.
Das ist die Gelegenheit mit neuer
Energie ins neue Jahr zu starten
und Veränderungen zu schaffen. Wir
arbeiten anders- auf jeden Fall mit
Workbalance, gern auch mit
Lifebalance.
Ihr Profil:
- Abgeschlossene Ausbildung als
Physiotherapeutin oder Masseurin
- Einfühlungsvermögen und
Kommunikationsstärke
- Fr...
Welcher Angestellte kennt das nicht, das Jahr ist um, der Jahresurlaub nicht vollständig genommen. Was nun mit den restlichen Tagen? Kein Problem, man nimmt sie mit in das nächste Jahr, so bleiben die „vergessenen" Tage erhalten.
So einfach geht es nicht, befand das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Zumindest müsse man den Arbeitgeber informieren und ihn um Zustimmung für die Urlaubsübertragung bitten.
Ein Arbeitnehmer hatte seinen restlichen Urlaub von fünf Tagen stillschweigend in das nächste Jahr „mitgenommen". Als er nun seinen Urlaub planen wollte, verweigerte der Arbeitgeber die Genehmigung. Der Arbeitnehmer wollte sich vor dem Arbeitsgericht Recht holen, bekam es aber nicht. In letzter Instanz befanden die Bundesrichter, grundsätzlich gebe es keinen Anspruch auf Übertragung des Resturlaubs. Dies sei nur rechtens, wenn betriebliche oder persönliche Umstände dagegen sprächen, dass der Urlaub im laufenden Jahr genommen wird. Zusätzlich müsse der Arbeitnehmer seinem Chef mitteilen, dass er die nicht verbrauchten Tage in das nächste Jahr schieben wolle.
Es empfiehlt sich daher nur in Ausnahmefällen, den Urlaub über Sylvester zu retten und sich grundsätzlich mit seinem Arbeitgeber abzusprechen. Alternativ sind auch entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag vorstellbar. Im öffentlichen Dienst gibt es Vereinbarungen, dass Resturlaub spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden muss. Ob dies allerdings in jeder Klinik oder Einrichtung so gilt, sollte man beim Personalrat oder der Personalverwaltung erfragen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.07.03, Aktenzeichen: 9 AZR 270/02
Peter Appuhn
physio.de
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