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Barrierefrei – Arzt- und Heilmittelpraxen sind es häufig nicht
Die Patienten- und der Behindertenbeauftragte fordern, behindertenfreundliche Zugänge in Kassenverträgen zu vereinbaren.
„Menschen, die auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen sind, finden immer noch kaum Praxen von Ärzten oder Heilmittelerbringern vor, in die sie problemlos hineingelangen können“, schreiben die Patienten- und der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung, Helga Kühn-Mengel und Karl Hermann Haack. Nach einem Treffen mit Vertretern der Behindertenverbände, Krankenkassen und Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) ziehen sie dieses ernüchternde Resumée.
Auch mehr als ein Jahr nach Abschluss des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen 2003 erleben die acht Millionen Behinderten in Deutschland allzu oft einen Alltag voller Hindernisse und Blockaden. Barrierefreie Gesellschaft? Weit davon entfernt. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen seien für das Gesundheits- und Sozialwesen längst vorhanden. Krankenkassen und die anderen Sozialleistungsträger hätten die Verpflichtung, „darauf hinzuwirken, dass Leistungen in barrierefreien Räumen erbracht werden“, betonen Kühn-Mengel und Haack.
Behindertenunfreundliche Praxen, Einrichtungen und Verwaltungen soll es bald nicht mehr geben. Prüfen wollen gesetzliche Krankenkassen und KBV, wie „barrierefreie Leistungserbringung möglichst schnell fester Bestandteil der Verträge werden kann, die zwischen Kassen und den Leistungserbringern die Versorgung der Versicherten und die Vergütung regeln“. Die beiden Regierungsbeauftragten mahnten die Verantwortlichen zur Schnelligkeit. Konkrete Ziele und Zeitrahmen sollten vereinbart werden, dass der gesetzliche Auftrag barrierefreie Leistungserbringung auch bald umgesetzt werden kann.
Ob Betroffene, die Patienten- und der Behindertenbeauftragte über die Zulassungsbedingungen in den neuen Rahmenempfehlungen für die Heilmittelberufe begeistert sind? Wohl kaum. Die Verpflichtung zu behindertengerechten Zugängen in Praxen von Physiotherapeuten, Masseuren, Logopäden und Ergotherapeuten wird zwar mit einem „soll“, statt bisher „sollte“ deutlich verstärkt, zu einem unmissverständlichen „muss“ wollte man sich aber nicht durchringen. Was werden Krankenkassen und Berufverbände in die Rahmenverträge schreiben? Man darf gespannt sein.
Auch wenn Kassen und Verbände sich mit einer unmissverständlichen Barrierefreiheit schwer tun, zukünftige Praxisbesitzer sollten den anachronistischen Zug besser nicht besteigen. Eine behindertengerechte Praxis bedeutet auch ein gehöriges Stück Zukunftssicherung. Und neben Verträgen mit den Krankenkassen gilt es Gesetze und Verordnungen zu beachten. So musste die Betreiberin eines Fitness-Studios in Emmendingen sich gerade vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Landesbauordnung vorhalten lassen. Den Bau ihres zweigeschossigen Studios wollte ihr das Landratsamt nur genehmigen, wenn sie einen Fahrstuhl einbaut. Jeder Bau oder Umbau einer öffentlich zugänglichen Anlage muss von alten und behinderten Menschen genutzt werden können, heißt es in der badisch-schwäbischen Bauordnung. Behinderte würden gar nicht in das Obergeschoss gehen, argumentierte die Fitnessgründerin, denn sie stelle dort keine Geräte auf, die Behinderte nutzen können. Deshalb bräuchte sie auch keinen Fahrstuhl einzubauen. Barrierefrei bauen müsse sie trotzdem, urteilten die Richter. Behindertensport habe eine immer größere Bedeutung, und die Betreiberin könne nicht ausschließen, dass auch einmal ein Gehbehinderter das Studio nutzen möchte. Außerdem wäre es ja möglich, dass ein behinderter Mitarbeiter beschäftigt wird.
Peter Appuhn
physio.de
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Auch mehr als ein Jahr nach Abschluss des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen 2003 erleben die acht Millionen Behinderten in Deutschland allzu oft einen Alltag voller Hindernisse und Blockaden. Barrierefreie Gesellschaft? Weit davon entfernt. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen seien für das Gesundheits- und Sozialwesen längst vorhanden. Krankenkassen und die anderen Sozialleistungsträger hätten die Verpflichtung, „darauf hinzuwirken, dass Leistungen in barrierefreien Räumen erbracht werden“, betonen Kühn-Mengel und Haack.
Behindertenunfreundliche Praxen, Einrichtungen und Verwaltungen soll es bald nicht mehr geben. Prüfen wollen gesetzliche Krankenkassen und KBV, wie „barrierefreie Leistungserbringung möglichst schnell fester Bestandteil der Verträge werden kann, die zwischen Kassen und den Leistungserbringern die Versorgung der Versicherten und die Vergütung regeln“. Die beiden Regierungsbeauftragten mahnten die Verantwortlichen zur Schnelligkeit. Konkrete Ziele und Zeitrahmen sollten vereinbart werden, dass der gesetzliche Auftrag barrierefreie Leistungserbringung auch bald umgesetzt werden kann.
Ob Betroffene, die Patienten- und der Behindertenbeauftragte über die Zulassungsbedingungen in den neuen Rahmenempfehlungen für die Heilmittelberufe begeistert sind? Wohl kaum. Die Verpflichtung zu behindertengerechten Zugängen in Praxen von Physiotherapeuten, Masseuren, Logopäden und Ergotherapeuten wird zwar mit einem „soll“, statt bisher „sollte“ deutlich verstärkt, zu einem unmissverständlichen „muss“ wollte man sich aber nicht durchringen. Was werden Krankenkassen und Berufverbände in die Rahmenverträge schreiben? Man darf gespannt sein.
Auch wenn Kassen und Verbände sich mit einer unmissverständlichen Barrierefreiheit schwer tun, zukünftige Praxisbesitzer sollten den anachronistischen Zug besser nicht besteigen. Eine behindertengerechte Praxis bedeutet auch ein gehöriges Stück Zukunftssicherung. Und neben Verträgen mit den Krankenkassen gilt es Gesetze und Verordnungen zu beachten. So musste die Betreiberin eines Fitness-Studios in Emmendingen sich gerade vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Landesbauordnung vorhalten lassen. Den Bau ihres zweigeschossigen Studios wollte ihr das Landratsamt nur genehmigen, wenn sie einen Fahrstuhl einbaut. Jeder Bau oder Umbau einer öffentlich zugänglichen Anlage muss von alten und behinderten Menschen genutzt werden können, heißt es in der badisch-schwäbischen Bauordnung. Behinderte würden gar nicht in das Obergeschoss gehen, argumentierte die Fitnessgründerin, denn sie stelle dort keine Geräte auf, die Behinderte nutzen können. Deshalb bräuchte sie auch keinen Fahrstuhl einzubauen. Barrierefrei bauen müsse sie trotzdem, urteilten die Richter. Behindertensport habe eine immer größere Bedeutung, und die Betreiberin könne nicht ausschließen, dass auch einmal ein Gehbehinderter das Studio nutzen möchte. Außerdem wäre es ja möglich, dass ein behinderter Mitarbeiter beschäftigt wird.
Peter Appuhn
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