Die Kosten für ein berufsbegleitendes Erststudium oder eine Umschulung konnten bisher nicht im vollen Umfang als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden, wenn die Ausbildung nichts mit dem erlernten Beruf zu tun hatte. Aufwendungen dafür waren nur begrenzt als Sonderausgaben anrechenbar.
Der Bundesfinanzhof hat nun in zwei Urteilen festgestellt, dass Berufsausbildungen keinen Bezug zur privaten Lebensführung hätten und die Kosten dafür deshalb vollständig als Werbungskosten beachtet werden müssten. Nach alter Rechtslage war dies nur möglich, wenn eine Ausbildung, Umschulung oder Fortbildung mit dem Primärberuf in Zusammenhang stand. Dies war z.B. dann der Fall, wenn eine Masseurin sich zur Physiotherapeutin weiterbildete. Über solche Fälle berichteten wir hier am 12.03. und am 22.06.02.
Der Bundesfinanzhof hat durch seine Rechtssprechung jetzt einen Erlass des Reichsfinanzhofes von 1937 aufgehoben, der damals die These aufstellte, dass „die Erlangung der für den Lebenskampf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten" der privaten Lebensführung zuzuordnen seien. Dies sei nicht mehr zeitgemäß, die Veränderungen des Bildungswesens und der Arbeitswelt bedeuteten für viele Menschen, nicht ein Leben lang in einem Beruf tätig zu ein, so der Bundesfinanzhof.
Nun ist es also völlig gleichgültig, welche Ausbildung, Studium, Fortbildung, Weiterbildung oder Umschulung jemand absolvieren möchte. Alle damit verbundenen Kosten können in der Steuererklärung als Werbungskosten angesetzt werden.
Aktenzeichen des Bundesfinanzhofes: VI R120/01 und VI R 137/01
Peter Appuhn physio.de
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Die Kosten für ein berufsbegleitendes Erststudium oder eine Umschulung konnten bisher nicht im vollen Umfang als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden, wenn die Ausbildung nichts mit dem erlernten Beruf zu tun hatte. Aufwendungen dafür waren nur begrenzt als Sonderausgaben anrechenbar.
Der Bundesfinanzhof hat nun in zwei Urteilen festgestellt, dass Berufsausbildungen keinen Bezug zur privaten Lebensführung hätten und die Kosten dafür deshalb vollständig als Werbungskosten beachtet werden müssten. Nach alter Rechtslage war dies nur möglich, wenn eine Ausbildung, Umschulung oder Fortbildung mit dem Primärberuf in Zusammenhang stand. Dies war z.B. dann der Fall, wenn eine Masseurin sich zur Physiotherapeutin weiterbildete. Über solche Fälle berichteten wir hier am 12.03. und am 22.06.02.
Der Bundesfinanzhof hat durch seine Rechtssprechung jetzt einen Erlass des Reichsfinanzhofes von 1937 aufgehoben, der damals die These aufstellte, dass „die Erlangung der für den Lebenskampf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten" der privaten Lebensführung zuzuordnen seien. Dies sei nicht mehr zeitgemäß, die Veränderungen des Bildungswesens und der Arbeitswelt bedeuteten für viele Menschen, nicht ein Leben lang in einem Beruf tätig zu ein, so der Bundesfinanzhof.
Nun ist es also völlig gleichgültig, welche Ausbildung, Studium, Fortbildung, Weiterbildung oder Umschulung jemand absolvieren möchte. Alle damit verbundenen Kosten können in der Steuererklärung als Werbungskosten angesetzt werden.
Aktenzeichen des Bundesfinanzhofes: VI R120/01 und VI R 137/01
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