Als moderne Ergo- und
Physiotherapiepraxis mit Standort
in Monheim am Rhein suchen wir
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Just an dem Tage wurde das bisher umfangreichste Gesundheitsgesetz dieser Legislatur (202 Seiten, 54 Änderungsanträge) beschlossen – das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG).
Da es sich um ein sog. Omnibusgesetz handelt, enthält es zahlreiche Bestimmungen, welche mit dem ursprünglichen Gedanken, ein Gesetz zur schnelleren Terminvergabe für gesetzlich Versicherte, nichts gemein haben.
Vereinfacht kann für die Heilmittelerbringer (HME) gesagt werden, dass in diesem Gesetz, das von Roy Kühne angekündigte HHVG II und das geforderte Sofortprogramm Therapieberufe zum Teil verwirklicht wurden.
Das Gesetz geht zwar noch in den Bundesrat.
Es handelt sich aber lediglich um ein sog. Einspruchsgesetz. Das heißt: Der Bundesrat könnte seinen Einspruch gegen das Gesetz erheben, welcher dann wiederum vom Bundestag überstimmt werden könnte. Momentan geht aber keiner der Beobachter im politischen Umfeld von einem solchem Szenario aus.
Die Regelungen für die Therapeuten im Einzelnen
1) Ab 1. Juli 2019 bundesweit einheitliche Preise:
Als Voraussetzung für die einheitlichen Rahmenverträge ab Sommer 2020 werden zum 1. Juli 2019 alle Preise auf das bundesweit bisher am höchsten ausgehandelte Niveau angehoben. Leider konnte der Gesetzgeber keine anwenderfreundliche „Splittingregel“ finden. Wörtlich steht im Gesetz: „Für die Anwendbarkeit der Preise ab dem 1. Juli 2019 (zum Beispiel, ob das Datum der Verordnung oder das Datum der Behandlung maßgeblich ist) gelten die vertraglichen Regelungen.“
2) Bis 31. Dezember 2021 (urspr.: 15.11.2019) Einrichtung einer Schiedsstelle:
Wie die Erfahrung zeigt, waren Verhandlungen mit den Krankenkassen in der Vergangenheit nicht immer ganz einfach. Von einer Verhandlung auf Augenhöhe konnte man selten sprechen, da den Verbänden ein an Finanzkraft überlegener Gegner gegenübersaß, der Streitigkeiten kostentreibend in die Länge ziehen konnte. Da bei den zukünftigen Verhandlungen ein solches Gebaren nicht ganz auszuschließen ist, hat der Gesetzgeber die Einführung einer Schiedsstelle für Streitigkeiten zwischen Kassen und HME-Verbänden beschlossen. Diese wird zukünftig bei für gescheitert erklärten Verhandlungen innerhalb von drei Monaten einen bindenden Schiedsspruch sprechen.
Sollten sich die Parteien bis 31. Dezember 2021 nicht auf die Ausgestaltung einer Schiedsstelle einigen können, wird der Gesetzgeber dies regeln. (Im Oktober 2020 einigten sich alle Beteiligten endlich – wir berichteten).
3) Ab 1. August 2021 bundesweit einheitliche Rahmenverträge für alle Therapeuten:
Momentan existiert deutschlandweit ein Wildwuchs an Rahmenverträgen und den dazugehörigen Preislisten. Dies will der Gesetzgeber deutlich vereinfachen und hat dem GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Verbänden den Auftrag erteilt, zusammen für jeden Heilmittelbereich einen neuen Rahmenvertrag zu vereinbaren. Dieser soll dann ab 1. Oktober 2020 gelten. Er hat ihnen auch gleich noch die Inhaltsangabe mitgeliefert. Wichtig: Der Gesetzgeber besteht darauf, dass Preise in Zukunft „die Entwicklung der Personalkosten, die Entwicklung der Sachkosten für die Leistungserbringung sowie die durchschnittlichen laufenden Kosten für den Betrieb der Heilmittelpraxis“ berücksichtigen.
Streit bis zur letzten Minute gab es dabei um den Begriff der Maßgeblichkeit. Eine ursprüngliche Gesetzesfassung benannte in den Ausführungen, diejenigen Verbände als die maßgeblichen, welche die bereits bestehenden Rahmenempfehlungen unterzeichnet hatten. Dies hätte alle später gegründeten Verbände (z.B. LOGO Deutschland, BED, VsP) von der neuen Verhandlung ausgeschlossen. Diesem Umstand wurde nun mit dem Wörtchen „insbesondere“ Rechnung getragen. Wörtlich steht nun im Gesetz: „Als maßgeblich sind für die erstmaligen Verhandlungen insbesondere die Verbände oder Organisationen anzusehen, die bereits nach dem bisherigen Recht als maßgeblich eingestuft worden sind und am Abschluss der Rahmenempfehlungen nach § 125 Absatz 1 in seiner bisherigen Fassung beteiligt waren…“ Was so ein Wörtchen alles bedeuten kann.
Einen weiteren kritischen Punkt in dieser Angelegenheit sehen mit der Materie betraute Kreise auf Seiten des GKV-Spitzenverbandes. Es stellt sich die Frage, ob dieser über genügend Ressourcen verfüge, bis Sommer 2020 neue Rahmenverträge für alle Heilmittelbereiche zu vereinbaren.
4) Ab 1. November 2024 (urspr.: 15.11.2020, später dann 15. März 2021) Blanko-Verordnung in der Regelversorgung :
Spannend dürfte es werden, wie die geplante Einführung der Blanko-Verordnung in die Regelversorgung funktioniert. Laut Gesetz müssen die Verbände mit dem Spitzenverband der Krankenkassen bis 15. März 2021 einen Vertrag zur Blanko-Verordnung vereinbaren. In diesem sind dann Dinge geregelt wie zum Beispiel:
- für welche Indikation gelten die Blanko-Verordnungen
- ob bei der Blanko-Verordnung von der Heilmittel-Richtlinie abgewichen werden darf
- inwieweit der Behandler die Dauer der einzelnen Behandlungseinheit bestimmen darf und wie diese dann abzurechnen ist
- welche Maßnahmen gegen eine unwirtschaftliche Mengenausweitung ergriffen werden
Sollten sich die Verbände mit den Kassen nicht einigen, wird die neu geschaffene Schiedsstelle die Bedingungen für die Blanko-Verordnung festlegen.
5) Abschaffung der Grundlohnsummen-Bindung:
Laut Heilmittelverbänden war es auf Grund gesetzlicher Regelungen lange Zeit nicht möglich, Preissteigerungen oberhalb der sog. Grundlohnsumme in den Verhandlungen mit den Krankenkassen zu erzielen. Im HHVG wurde diese Bindung für drei Jahre ausgesetzt. Nun ist diese Bindung komplett abgeschafft.
6) Zulassung:
Zukünftig soll es pro Bundesland eine Arbeitsgemeinschaft als einzige Anlaufstelle für die Zulassung geben. In dieser sitzen allerdings ausschließlich Vertreter der Krankenkassen. Laut Gesetz sind diese Arbeitsgemeinschaften bis zum 31.August 2019 zu bilden.
Wichtig für alle bestehenden Praxen: Sobald der geplante neue Rahmenvertrag ab 1.Juli 2020 zustande gekommen ist, müssen bestehende Praxen den neuen Vertrag innerhalb von sechs Monaten anerkennen, anderenfalls verlieren sie ihre Zulassung.
7) Transparenzregel:
Schon in das HHVG fand in letzter Minute die sog. Transparenzregel Eingang. Damit wollte der Gesetzgeber kontrollieren, ob die Erhöhungen der einzelnen Preise auch durch die Praxisinhaber an die Angestellten in Form von Lohnsteigerungen weitergegeben würden. Leider war die Konzeption unausgegoren und hat dementsprechend auch nicht funktioniert. Nun einigte man sich darauf, zur Kontrolle die Daten der Berufsgenossenschaften zu verwenden (siehe Artikel 1 Ziffer 67a unter "§ 125" Punkt (2) 9. des TSVGs).
8) Barrierefreiheit:
Verbände und Kassen sollen eine Empfehlung erarbeiten, die die Voraussetzungen einer barrierefreien Praxis beschreibt. Im Gesetz steht allerdings: „Eine Verbindlichkeit resultiert daraus nicht.“
Was steht sonst noch in diesem Gesetz
• die Ausschreibungen für Hilfsmittel insbesondere Inkontinenzeinlagen und Rollstühle werden abgeschafft
• das Bundesministerium für Gesundheit übernimmt 51% der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte (gematik), welche eigentlich seit ca. 15 Jahren die elektronische Gesundheitskarte hätte einführen sollen und bereits über 1 Mrd. Euro dafür ausgegeben (um nicht zu sagen „verbrannt“) hat
• Ärzte bekommen im Zuge des TSVG künftig 1,2 Mrd. mehr für ihre Arbeit
• ab 2021 soll es jetzt für jeden, der möchte, die elektronische Patientenakte (ePA) auf dem Smartphone oder Tablett geben
• die Transparenz der Vorstandsgehälter bei Krankenkassen, dem medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) und den Kassenärztlichen Vereinigungen wird verbessert (physio.de berichtete) und die künftigen Vergütungssteigerungen begrenzt
Was nicht Eingang in das Gesetz gefunden hat
• Modellvorhaben für den Direktzugang (DA)
• Abschaffung der Rezept-Prüfpflicht für die Therapeuten
• Abschaffung der Inkassopflicht der Rezeptgebühr durch die Therapeuten
• Abschaffung des Schulgeldes
• Ausbildungsvergütung
Interessant am Rande
In der Antwort auf die einzige Kurzintervention während der Debatte nannte der Gesundheitsminister explizit all die Therapeuten, welche „zu Recht seit Monaten auf der Straße in Protestaktionen hinweisen auf ihre schwierige Situation“. Ob er da an all die Demonstrationen, Protestfahrten und Kreideaktionen gedacht hat?
Wir können es nur vermuten.
Friedrich Merz / physio.de
PS: der weitere Fahrplan:
• Um seine endgültige Rechtswirksamkeit zu erlangen, muss es jetzt noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.
• Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 10. Mai 2017 erlangte das Gesetz nun endgültige Rechtskraft (wir berichten).
update vom 30.3.2020
In einer älteren Version des Artikels waren als Startdatum für die bundeseinheitlichen Rahmenverträge der 1. Juli 2020 und für den Abschluss der Verträge zur Blanko-Verordnung der 15. November 2020 genannt. Diese Daten wurden im Zuge der Corona-Pandemie verschoben. Wir haben den Artikel daher dementsprechend angepasst.
TSVGRoy KühneHHVGSofortprogrammSchiedsverfahrenGesetzVergütungRahmenvertragBlankoverordnungGrundlohnsummeZulassungDirektzugangPrüfpflichtSchulgeldAusbildungsvergütungTALVergütungMaßgeblichkeit
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Salander schrieb:
...aber dann würde die budget-Last bei uns liegen....
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Marietta Gutsmiedl schrieb:
Jo, ab dem 01. 01.2020 soll die Blankoverordnung kommen. So ein Quatsch. Die meisten Ärzte wissen doch immer noch nicht, was wir tun!!! Die kennen den Unterschied zwischen KMT und MT und KG leider nicht. Leider ist diese Lobby so groß. Dran verdienen wollen sie, aber wenn es ans Budget geht, dann ist Ende. Ich bin es leid!!! Der Erstzugang muss her!!! Dann muss auch kein Arzt mehr Angst um sein Budget zu haben!!!
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Sylvia Heimann schrieb:
Tja schön für die neuen Gesetze. Leider wird noch mehr auf uns abgewälzt. Sprich wir sind dann auch noch für das Budget verantwortlich.. Die Kassen haben leider immer noch nicht begriffen, das jeder Patient für sich ein Individuum ist und nicht alle über einen Kamm geschert werden können .Manche brauchen halt etwas mehr Zeit zur Genesung als Andere. Solange man am Schreibtisch sitzt und selber keine Probleme hat ist das natürlich leicht zu entscheiden. Wir als Therapeuten zahlen doch jetzt schon ordentlich drauf. Sei es bei Fortbildungen, die von den Kassen gefordert sind und die wir selber bezahlen müssen oder bei Arztberichten. Leider müssen wir das alles selber tragen. Oder ist mit 0,70 Euro ein Arztbericht vergütet? Wer bitte bezahlt das Papier, die Tinte und die Arbeitszeit? Natürlich die Therapeuten. Und jetzt auch noch das Buget. Für mich völlig indiskutabel.Wer bezahlt mir außerdem die Eintreibung der 10,00 euro, welche die KV immer noch bei uns PTs eintreibt, obwohl die Anderen, wie z.b.Ärzte lange davon befreit sind? Kein Wunder das kein Pesonal zu bekommen ist. Keiner arbeitet gern umsonst.
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