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• Mit freier Zeiteinteilung
(keine Taktung, kein Schichtdienst,
kein Wochenenddienst)
• Mit eigenständiger Planung der
Aufträge
• Mit viel Abwechslung und
täglich neuem Input
• Mit der Möglichkeit mobil zu
arbeiten
• Mit hoher therapeutischer
Verantwortung
• Mit hoher Anerkennung und
Kommunikation auf Augenhöhe
Beschreibung Ihrer zukünftigen
Stelle:
• Unterstützung der
Klienten/innen ins Arbeitsleben
zurückzukehren
• Arbeiten im Bereic...
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Die wichtigsten oder interessantesten für Heilmittelerbringer haben wir hier für Sie zusammengetragen.
Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung:
Wie von alters her stehen die Rechengrößen der Sozialversicherung "auf Schienen". Das heißt, sie werden jährlich der Inflation entsprechend angepasst. Für das neue Jahr 2019 ergeben sich also folgende neue Werte:
Kranken- und Pflegeversicherung:
Versicherungspflichtgrenze: mtl. 5.062,50 Euro brutto
Beitragsbemessungsgrenze: mtl. 4.537,50 Euro brutto
Renten- und Arbeitslosenversicherung:
Versicherungspflicht: ist unabhängig vom Einkommen, sondern vom sozialversicherungsrechtlichen Status
Beitragsbemessungsgrenze West: mtl. 6.700 Euro brutto
Beitragsbemessungsgrenze Ost: mtl. 6.150 Euro brutto
Entlastung für sog. Kleinselbstständige bei Krankenversicherungsbeiträgen:
Das Problem für sog. Kleinselbstständige in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung war bisher, dass ihnen ein fiktives Mindesteinkommen unterstellt wurde, auf dessen Grundlage dann der Beitrag berechnet wurde. Dies führte dazu, dass z.B. ein Selbstständiger mit einem bescheidenen mtl. Gewinn von 1.000 Euro über 400 Euro in die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen musste. Ab 2019 wird dieser Mindestbeitrag nun auf knapp unter 200 Euro gesenkt.
Desgleichen wird der oder die freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherte Selbstständige auch von der Pflicht befreit, auf Kranken- oder Mutterschaftsgeld Versicherungsbeiträge zu bezahlen.
Weitere Veränderungen in der Sozialversicherung:
Krankenversicherung:
Ab 1.1.2019 wird der Krankenversicherungsbeitrag wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Die Kassen, welche über Rücklagen von mehr als einer Monatsausgabe verfügen, dürfen ihren Zusatzbeitrag nicht mehr erhöhen. Ferner werden alle Kassen ab 2020 verpflichtet, ihre Rücklagen so weit abzubauen, dass sie nicht über mehr als eine Monatsausgabe verfügen.
Pflegeversicherung:
Der Beitragssatz steigt ab 1.1.2019 um 0,5 Prozent auf 3,05 Prozent (für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr auf 3,3 Prozent).
Arbeitslosenversicherung:
Der Beitragssatz sinkt ab 1.1.2019 um 0,5 Prozent auf 2,5 Prozent.
Unfallversicherung:
Jahrelang führte die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) die Physiotherapeuten zusammen mit den Logopäden, Podologen und Ergotherapeuten im relativ günstigen Gefahrentarif 6 (Faktor 3,74). Masseure und med. Bademeister (inklusive Kurpacker) wurden dagegen im deutlich teuereren Tarif 8 (Faktor 6,50) geführt.
Zum 1.1.2019 nimmt die BGW nun eine Umgruppierung vor. Physio- und Ergotherapeuten werden mit Podologen und Masseuren zusammengefasst (Tarif Nr. 7, Faktor 4,38). Logopäden finden sich in einer Gruppe mit den Atem-, Sprech- und Stimmtherapeuten, den Diätassistenten und Heilerziehungspflegern wieder, welche deutlich günstiger ist (Faktor 2,41).
Monetär wird sich dies zum ersten Mal im Frühjahr 2020 auswirken, wenn auf Grund der 2019 gezahlten Bruttolöhne die Beiträge neu berechnet werden.
Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV):
Schließt ein Arbeitnehmer ab dem 1.1.19 einen Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge in Form einer sog. Entgeltumwandlung ab, ist der Arbeitgeber verpflichtet, als Ausgleich für seine „gesparten“ Sozialversicherungsbeiträge einen Zuschuss von 15 Prozent zur bAV zu zahlen.
Ab 2022 gilt diese Regelung dann auch für Verträge, welche vor dem 1.1.19 abgeschlossen wurden.
Unterlagen vernichten:
Steuerunterlagen müssen zehn Jahre aufgehoben werde.
Aber bitte beachten Sie, dass die 10-Jahresfrist erst mit Ablauf des Jahres beginnt in dem Sie die letzte "steuerliche Handlung" hierzu vorgenommen haben; zum Beispiel die Abgabe des Jahresabschlusses beim Finanzamt.
Beispiel: Haben Sie den Jahresabschluss für 2007 im Jahre 2008 beim Finanzamt abgegeben, beginnt die 10-Jahresfrist am 31.12.2008. Das heißt zum 1.1.2019 können Sie die Unterlagen für 2007 vernichten. Haben Sie den Jahresabschluss 2007 erst im Jahre 2009 beim Finanzamt eingereicht, müssen Sie ein Jahr länger warten.
Dies gilt aber nur für den Fall, dass alle Steuerbescheide bestandskräftig sind und sie keine Belege vernichten für die Sie noch Anschaffungskosten abschreiben.
Sie sehen, es ist wie so oft in steuerlichen Aspekten im Grundsatz alles ganz einfach und im Konkreten doch wiederum nicht. Daher gilt: Im Zweifel kurze Rücksprache mit dem Steuerberater halten.
Zuzahlung:
Die Zuzahlungspflicht, für Therapieleistungen zum Beispiel, wird wie jedes Jahr zum Jahresbeginn erneut wirksam, auch dann, wenn der Versicherte im vergangenen Jahr befreit wurde. Wurde ein befreites Rezept im vergangenen Jahr begonnen, fallen die 10 Euro Rezeptgebühr nicht an, es werden nur die Zuzahlungen in Höhe von 10% der Behandlungen in diesem Jahr fällig.
Die Belastungsgrenze von zwei Prozent des Einkommens oder ein Prozent bei chronisch Kranken, tritt wie immer am 1. Januar neu in Kraft. Die ganzjährige Befreiung kann nur durch eine Vorabzahlung des Belastungsbetrages erreicht werden.
Mindestlohn:
Ab 1.1.19 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,19 Euro je Stunde. Zum 1.1.20 steigt er auf 9,35 Euro. Die Kontrolle der Zahlung des Mindestlohnes obliegt dem Zoll.
Kindergeld:
Das Kindergeld steigt zum 1. Juli 2019 um 10 Euro pro Kind und zwar auf 204 Euro für das erste und zweite, auf 210 Euro für das dritte und auf 235 Euro für jedes weitere Kind.
Ausblick auf das Jahr – Was ist sonst noch in der Pipeline?
Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG):
Im Herbst letzten Jahres stellte der Gesundheitsminister sein Eckpunktepapier „Sicherung und Weiterentwicklung der Heilmittelversorgung“ mit weitreichenden Veränderungen für die Branche vor. Etliche Regelungen hieraus fanden Eingang in ein Gesetzespaket, welches an den Gesetzesvorschlag zum TSVG angehängt wurde. Dieses befindet sich nun im parlamentarischen Beratungsprozess, soll aber dem Vernehmen nach zum 1. April 2019 in Kraft treten.
Neufassung der Heilmittel-Richtlinie (HMRL) und des Heilmittelkatalogs:
Ebenfalls im Werden ist zurzeit eine Neufassung der Heilmittel-Richtlinie inkl. des dazugehörigen Heilmittelkatalogs. Wie aus informierten Kreisen zu erfahren war, soll die Neufassung zum Sommer/Herbst diesen Jahres wirksam werden.
Sobald Belastbares sowohl zum TSVG als auch zur HMRL beschlossen und verkündet wurde, werden wir Sie darüber in gewohnter Manier informieren.
Wir wünschen Ihnen ein frohes und erfolgreiches Jahr 2019.
Friedrich Merz / physio.de
Anmerkung der Redaktion:
In einer früheren Version des Artikels stellten wir den Sachverhalt zur Aufbewahrungsfist von Steuerunterlagen falsch dar. Dies haben wir korrigiert und bitten um Entschuldigung. Unser Dank gilt dem aufmerksamen Leser, der uns darauf hingewiesen hat.
Jahreswechsel2019
Bitte beachten Sie, dass Steuerunterlagen 10 Jahre nach dem gültigen Steuerbescheid vernichtet werden dürfen. Da bei mir 2008 - und vielleicht ja auch bei anderen- erst 2010 der Steuerbescheid da war, darf ich erst nächstes Jahr den Reißwolf anschmeißen.
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Zoe.H schrieb:
Moin.
Bitte beachten Sie, dass Steuerunterlagen 10 Jahre nach dem gültigen Steuerbescheid vernichtet werden dürfen. Da bei mir 2008 - und vielleicht ja auch bei anderen- erst 2010 der Steuerbescheid da war, darf ich erst nächstes Jahr den Reißwolf anschmeißen.
Das hier:
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AndreasH schrieb:
Das ist nur ein Gesetzesentwurf !
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tom1350 schrieb:
Und schneller, als du gucken kannst Gesetz.
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tom1350 schrieb:
Was ändert sich in 2019/2020?
Das hier:
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Silvia Feilner schrieb:
Gilt die Erhöhung für alle Beihilfesätze, denn es gibt ja Bund, Land und Stadt???
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diana584 schrieb:
Jaaa
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witha schrieb:
Die Beihilfesätze wurden schon zum 01.08.2018 erhöht und werden seither ohne Probleme bezahlt.
Ich hoffe doch, dass die "Praxispreise" ohnehin schon immer etwa 30 % über dem Beihilfeniveau lagen und dass regelmäßige Preisanpassungen ganz unabhängig von Beihilfeerhöhungen stattfinden ....
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Susulo schrieb:
Heinz Zilk schrieb am 11.01.2019 19:18: °Hallo, neu ist auch das sich die Beihilfesätze ab 01.01.19 um 32% erhöht haben. Ich hoffe doch dass dies alle mitbekommen haben und auch ihre Privatsätze entsprechend angleichen
Ich hoffe doch, dass die "Praxispreise" ohnehin schon immer etwa 30 % über dem Beihilfeniveau lagen und dass regelmäßige Preisanpassungen ganz unabhängig von Beihilfeerhöhungen stattfinden ....
Für Hessen ist. dieses z.B. erst zum 01.01.2019 geschehen.
Es sei hier aber der Hinweis erlaubt, dass dies für diejenigen unter euch die die Beihilfe als Ersatz für die eigene Bestimmung von Behandlungspreisen und Behandlungs(zeit)standards ansehen keine gute Nachricht ist. Denn mit der "Erhöhung" der Preise geht auch eine Ausweitung der zeitlichen Richtwerte einher, so dass sich unterm Strich bei den Minutenpreisen einiger Leistungen keine Erhöhung ergeben würde.
Was bringt diese Anpassung also ?
Etwas mehr Entspannung in die Diskussion mit den verbeamteten Privatpatienten um zu leistende Eigenanteile.
Wer die Beihilfepreise eins zu eins übernimmt subventioniertt mit seinem entgangenem Umsatz und Gewinn sowohl die Verlegung von Gehaltskosten der Beamten in die Zukunft (heute gesparte Sozialversicherungsbeiträge werden zu Pensionslasten) als auch das verbilligte Versicherungsmodell der "armen" Beamten.
Wenn ich einen Wunsch für die Physiotherapeuten im Jahr 2019 frei hätte, dann den, dass sie endlich stolz, selbstbewusst,selbstverständlich und unabhängig eine gute Bezahlung ihrer qualifizierten Leistung verlangen und auch dann noch dazu stehen, wenn ihnen ein Klient mit Forderungen nach einem Preisnachlass kommt der i.d.R. über deutlich mehr Einkommen verfügt als sie selber.
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NorbArt schrieb:
Nein, die am 01.08.2018 in Kraft getretene Erhöhung der Bundesbeihilfe galt nur für Bundesbeamte. Für die jeweiligen Landesbeamten musste bzw. muss (?) die entsprechende Landesbeihilfeverordnung jeweils geändert werden.
Für Hessen ist. dieses z.B. erst zum 01.01.2019 geschehen.
Es sei hier aber der Hinweis erlaubt, dass dies für diejenigen unter euch die die Beihilfe als Ersatz für die eigene Bestimmung von Behandlungspreisen und Behandlungs(zeit)standards ansehen keine gute Nachricht ist. Denn mit der "Erhöhung" der Preise geht auch eine Ausweitung der zeitlichen Richtwerte einher, so dass sich unterm Strich bei den Minutenpreisen einiger Leistungen keine Erhöhung ergeben würde.
Was bringt diese Anpassung also ?
Etwas mehr Entspannung in die Diskussion mit den verbeamteten Privatpatienten um zu leistende Eigenanteile.
Wer die Beihilfepreise eins zu eins übernimmt subventioniertt mit seinem entgangenem Umsatz und Gewinn sowohl die Verlegung von Gehaltskosten der Beamten in die Zukunft (heute gesparte Sozialversicherungsbeiträge werden zu Pensionslasten) als auch das verbilligte Versicherungsmodell der "armen" Beamten.
Wenn ich einen Wunsch für die Physiotherapeuten im Jahr 2019 frei hätte, dann den, dass sie endlich stolz, selbstbewusst,selbstverständlich und unabhängig eine gute Bezahlung ihrer qualifizierten Leistung verlangen und auch dann noch dazu stehen, wenn ihnen ein Klient mit Forderungen nach einem Preisnachlass kommt der i.d.R. über deutlich mehr Einkommen verfügt als sie selber.
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Heinz Zilk schrieb:
Hallo, neu ist auch das sich die Beihilfesätze ab 01.01.19 um 32% erhöht haben. Ich hoffe doch dass dies alle mitbekommen haben und auch ihre Privatsätze entsprechend angleichen
die Beihilfe bzw. die Beihilfeerhöhungen sollte uns doch gar nichts angehen.
Wir haben doch die Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh). Wenn wir uns alle daran halten würden, gäbe es kein Problem. (1,4fach bis 2,3-fach).
Dabei soll dieser Bereich nur in Ausnahmefällen unter- oder überschritten werden.
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Jörg Zielke schrieb:
Aber diese sog. Gebürenübersicht Therapeuten ist doch in keiner Weise verbindlich! Es ist eine Zusammenstellung von ermittelten Preisniveaus. Gesetzlich gesehen dürfen wir halt das 2,3fache der höchsten GKV-Preise nicht überschreiten. Aber wer nutzt das schon voll aus?? Die Ärzte mit ihren Gebürenordnungen sicherlich. :-)
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armin390 schrieb:
Hallo liebe Kollegen,
die Beihilfe bzw. die Beihilfeerhöhungen sollte uns doch gar nichts angehen.
Wir haben doch die Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh). Wenn wir uns alle daran halten würden, gäbe es kein Problem. (1,4fach bis 2,3-fach).
Dabei soll dieser Bereich nur in Ausnahmefällen unter- oder überschritten werden.
Wir KÖNNEN UND SOLLTEN den Preis selbst gestallten!!!!
ich/wir halten uns an den MINUTENPREIS unserer Kfz-Werkstatt Vorort!
AW = 1 Minute 1,20 € in 15 Minutentakt
15 Min. Anwendung am Patienten = 18,-- €
30 Min. Therapie am Patienten = 36,-- €
Vor Therapie /Anwendung schriftliche Vereinbarung!!!!
UND Aushang in der Praxis sichtbar machen!!!
Übrigens: zum 01.04.2019 steigt der AW auf 1,50 €!
Der wird bereits seit 01.01.2019 Angekündigt und Frau/man(n) kann JETZT noch Therapie-Gutscheine erwerben!
Wir haben in den 10 Tagen des neuein Jahres bereits 18 Stck. verkauft!
Denn eine "WELLNESS" Anwendung kostet hier 30 - 40 € für 15 -20 Min
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Jörg Zielke schrieb:
Wie jetzt: Therapiegutschein?? Heilmittel sind verschreibungspflichtig ;-)
Erstatten SOLLEN!! Müssen VORHER verordnet werden!
Nur DIESE!!
Anwendungen kann man auch SELBST buchen, machen lassen und
natürlich bezahlen!
Gruß MCH
Therapeut aus Leidenschaft und
mehr als 40 Jahre "im Dienst der Gesundheit"!
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MP CH schrieb:
HEILMITTEL DIE die gesetzliche-, ersatz- oder private Kassen
Erstatten SOLLEN!! Müssen VORHER verordnet werden!
Nur DIESE!!
Anwendungen kann man auch SELBST buchen, machen lassen und
natürlich bezahlen!
Gruß MCH
Therapeut aus Leidenschaft und
mehr als 40 Jahre "im Dienst der Gesundheit"!
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MP CH schrieb:
Zur Info für ALLE !!
Wir KÖNNEN UND SOLLTEN den Preis selbst gestallten!!!!
ich/wir halten uns an den MINUTENPREIS unserer Kfz-Werkstatt Vorort!
AW = 1 Minute 1,20 € in 15 Minutentakt
15 Min. Anwendung am Patienten = 18,-- €
30 Min. Therapie am Patienten = 36,-- €
Vor Therapie /Anwendung schriftliche Vereinbarung!!!!
UND Aushang in der Praxis sichtbar machen!!!
Übrigens: zum 01.04.2019 steigt der AW auf 1,50 €!
Der wird bereits seit 01.01.2019 Angekündigt und Frau/man(n) kann JETZT noch Therapie-Gutscheine erwerben!
Wir haben in den 10 Tagen des neuein Jahres bereits 18 Stck. verkauft!
Denn eine "WELLNESS" Anwendung kostet hier 30 - 40 € für 15 -20 Min
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