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Und dieses Jahr sind es sogar etliche grundlegende Änderungen. Die wichtigsten oder interessantesten haben wir hier für Sie zusammengetragen:
Pflegeversicherung:
Die bisherigen drei Pflegestufen werden von fünf sogenannten Pflegegraden abgelöst. Ob und wie viel jemand aus Sicht des Gesetzes zukünftig Pflege braucht, hängt nun nicht mehr vom Zeitaufwand für die Pflege, sondern vielmehr vom Grad seiner Selbstständigkeit ab. Dies wirkt sich vor allem positiv in der Beurteilung einer Pflegebedürftigkeit von Demenzkranken aus. Zur Finanzierung dieser Ausweitung des Pflegebegriffes steigt der Beitrag auf 2,55 Prozent (bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose).
Modellstudiengänge in Gesundheitsberufen:
Der Gesetzgeber hat nach kontroversem Hin und Her eine Verlängerung der Modellstudiengänge in den Gesundheitsberufen um weitere vier Jahre beschlossen (wir berichteten). Ursprünglich sollten diese am 31.12.2017 auslaufen. Nun sollen sie am 31.12.2021 enden und anschließend genauer als bisher evaluiert werden.
Neufassung der Heilmittelrichtlinie durch den G-BA:
Ebenfalls zum Jahreswechsel tritt eine Neufassung der Heilmittelrichtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in Kraft. Die zwei gravierendsten Punkte für Heilmittelerbringer betreffen:
a) die manuelle Lymphdrainage (MLD):
In der manuellen Lymphdrainage kommt es zur Klarstellung, dass der Kompressionsverband nach den 30, 45, oder 60 Minuten MLD zu erfolgen hat. Dass dieser womöglich schlecht vergütet wird, führte zu etlichem Wirbel. Die Berufsverbände versprachen dies in den nächsten Verhandlungsrunden zu berücksichtigen.
Des Weiteren ist es nun in den Indikationsschlüsseln LY 2a und LY 3a auch möglich MLD 30 zu verordnen.
b) die sogenannten Langfristverordnungen (LHMB):
An die neue Heilmittelrichtlinie hat der G-BA eine erweiterte Liste mit Diagnosen angehängt, welche per se einer langfristigen Behandlung bedürfen.
Ist eine Diagnose hier gelistet, so ist keine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse mehr erforderlich. Die Behandlung beginnt sofort mit einer Verordnung außerhalb des Regelfalles. Die Liste der hierfür in Frage kommenden Diagnosen finden Sie (dunkel markiert) hier ab Seite vier.
Sollte eine Diagnose hier nicht gelistet sein, kann sich der Patient -wie bisher auch schon- die Langfristigkeit seiner Behandlung bei seiner Krankenkasse genehmigen lassen. Die Kasse muss innerhalb von vier Wochen darüber entscheiden, sonst gilt Verordnung als genehmigt. Während dieser Zeit kann "auf das Rezept schon behandelt" werden, allerdings mit dem Procedere der Erst-Verordnung, Folge-Verordnung etc.. . Ferner ist neu, dass diese Genehmigungen mindestens ein Jahr lang gelten müssen. Den Vordruck eines Antrag auf solch eine Genehmigung bei der Krankenkasse finden Sie hier auf Seite vier.
Die Verordnungsmenge (sowohl bei gelisteten, als auch bei einzelfallgenehmigten Diagnosen) kann künftig bedarfsgerecht erfolgen. Bei dieser freien Mengenbemessung ist allerdings wie üblich zu beachten, dass ein Behandlungszeitraum ohne Patienten-Arztkontakt von zwölf Wochen nicht überschritten wird.
Wichtig - vor allem im Gespräch mit den verordnenden Ärzten - ist noch zu wissen, dass alle Langfrist-Verordnungen dem Arzt nicht "ins Budget fallen". Das heißt: sie unterliegen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Besondere Verordnungsbedarfe (BVB) (früher Praxisbesonderheiten):
Thematisch verwandt mit den Langfrist-Verordnungen, aber originär nicht in der Heilmittelrichtlinie verankert, sind die sogenannten "Besonderen Verordnungsbedarfe". Früher besser bekannt unter dem Begriff "Praxisbesonderheiten". Auch diese Liste wurde erweitert. Auf Grund bestimmter Konstellationen wurde ein zweites Feld für einen weiteren ICD-10 Code auf den Rezeptvordrucken notwendig. Diese Verordnungen sind ebenfalls von der Wirtschaftlichkeitsprüfung ausgenommen. Allerdings muss hier das Procedere der Erst-Verordnung, der Folge-Verordnung und der Verordnung außerhalb des Regelfalles durchlaufen werden. Die einzelnen hierfür in Frage kommenden Diagnosen finden Sie (hell markiert) hier ab Seite drei.
Neue Rezeptvordrucke:
Wie oben beschrieben machten die Regelungen im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz zum Thema "Besondere Verordnungsbedarfe" einen zweites Feld für einen weiteren ICD-10 Code notwendig. Dieses muss nicht zwangsläufig vom Arzt ausgefüllt sein, nur bei bestimmten Konstellationen kann es obligat sein, um die Diagnose als Besonderen Verordnungsbedarf zu klassifizieren. Wie berichtet beschloss der GKV-Spitzenverband für die neuen Vordrucke allerdings eine Übergangsregelung bis 30.6.2017.
Neue Arztsoftware:
Ein großes Ärgernis für Heilmittelerbringer waren in der Vergangenheit immer wieder falsch ausgestellte Rezepte und die damit verbundene Prüfpflicht durch die Therapeuten. Dem will der Gesetzgeber nun mittels einer Pflicht zur Verwendung von zertifizierter Arztsoftware begegnen. Nutzt ein Arzt für das Verordnen von Heilmitteln ein softwarebasiertes Praxisverwaltungssystem, sollte er laut SGB V § 73 ursprünglich ab dem 1.1.17 verpflichtet werden, eine zertifiziertes Computerprogramm hierfür zu verwenden, welches auch alle oben beschriebenen Langfristregelungen und "Besondere Verordnungsbedarfe" berücksichtigt. Es wird erhofft, dass es dadurch zu einer deutlichen Reduzierung von falsch oder unvollständig ausgestellten Rezepten kommt.
Wie allerdings die Therapeuten schon lange wissen, sind aber die einschlägigen Regelungen in dem entsprechenden Heilmittelkatalog in ihrer Gänze durchaus komplex. Und vielleicht war genau diese Komplexität auch dafür verantwortlich, weshalb bei weitem nicht alle Anbieter fristgerecht eine zertifizierte Softwarelösung anbieten konnten. Jedenfalls haben sich - nach eigenen Angaben - die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband auf eine Übergangsfrist hierfür bis zum 31.3.2017 geeinigt.
Rechengrößen in der Sozialversicherung:
Wie von alters her stehen die Rechengrößen der Sozialversicherung "auf Schienen". Das heißt, sie werden jährlich der Inflation entsprechend angepasst. Für das neue Jahr 2017 ergeben sich also folgende neue Werte:
Kranken- und Pflegeversicherung:
Versicherungspflichtgrenze: mtl. 4.800 Euro brutto
Beitragsbemessungsgrenze: mtl. 4.350 Euro brutto
Renten- und Arbeitslosenversicherung:
Versicherungspflicht: unabhängig vom Einkommen, sondern vom sozialversicherungsrechtlichen Status
Beitragsbemessungsgrenze West: mtl. 6.350 Euro brutto
Beitragsbemessungsgrenze Ost: mtl. 5.700 Euro brutto
Mindestlohn:
Der gesetzliche Mindestlohn steigt von 8,50 Euro auf 8,84 Euro. Für Minijobber bedeutet dies, dass sie bereits nach 50 Stunden und 54 Minuten im Monat die zulässigen 450 Euro-Grenze erreichen.
Unterlagen vernichten:
Steuerunterlagen müssen zehn Jahre aufgehoben werden. Ergo können alle Belege und Unterlagen aus dem Jahr 2006 und den Vorjahren dem Reißwolf übergeben oder die entsprechenden Dateien gelöscht werden.
Zuzahlung:
Die Zahlungspflicht, für Therapieleistungen zum Beispiel, wird wie jedes Jahr zum Jahresbeginn erneut wirksam, auch dann, wenn der Versicherte im vergangenen Jahr befreit wurde. Die Belastungsgrenze von zwei Prozent des Einkommens oder ein Prozent bei chronisch Kranken, tritt wie immer am 1. Januar neu in Kraft. Die ganzjährige Befreiung kann nur durch eine Vorabzahlung des Belastungsbetrages erreicht werden.
Garantiezins für Lebensversicherungen:
Mittlerweile dürfte sich die Null-Zins-Politik der europäischen Zentralbank bis in die letzten Winkel der Republik bemerkbar gemacht haben. Doch nicht nur der kleine Sparer bekommt kaum mehr Zinsen. Auch die großen Versicherer haben Probleme Überschüsse für all ihre Lebensversicherungsverträge zu erwirtschaften. In Folge dessen sinkt im neuen Jahr für alle neu abgeschlossenen Verträge der gesetzliche Garantiezins auf magere 0,9 Prozent.
Ein Feiertag mehr:
Es war im Jahre 1517, da schlug ein Mönch namens Martin Luther 95 Thesen an die Schlosskirche zu Wittenberg. Und zum 500-jährigen Jubiläum dieser Handwerksleistung, respektive der daraus folgenden Reformation wird allen Arbeitnehmern im Lande einmalig ein bundesweiter gesetzlicher Feiertag am 31.10.2017 geschenkt.
Ausblick auf das Frühjahr:
Spannend für alle Heilmittelerbringer dürfte es im Frühjahr werden. Wie schon berichtet soll Mitte Februar das neue Heil- und Hilfsmittelgesetz (HHVG) beschlossen werden. In ihm sind bis jetzt unter anderem enthalten: Bundesweite Modelle zur Blankoverordnung und der Wegfall der Grundlohnsummenbindung für die Jahre 2017, 2018, 2019. Was dann konkret beschlossen werden wird und welche Auswirkungen dies dann auf die Zunft der Heilmittelerbringer haben wird, bleibt abzuwarten. Wir werden weiter darüber berichten.
Friedrich Merz / physio.de
Jahreswechsel2017BVBLHMB
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kerstin96 schrieb:
Bitte berücksichtigen sie, das es nicht für alle in Deutschland einen zusätzlichen Feiertag in 2017 gibt. Dieser Tag ist nur dort zusätzlich frei in den Bundensländern die diesen Feiertag nicht haben.
Naja diverse ABL haben ja den Buss- und Bettag für die Pflege verkauft...
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ali schrieb:
Is abba für die meisten BL so...is eh a weng skurill, wo s diesen Feiertag sonst gibt.
Naja diverse ABL haben ja den Buss- und Bettag für die Pflege verkauft...
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ali schrieb:
Anmerkung: der Reformationstag ist in den NBL eh schon Feiertag...
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alobar schrieb:
meistens aber nur ein "stiller Feiertag"!!! bis auf ich meine in SACHSEN, die haben noch einen F(r)eiertag...
Da bei uns Reformationstag sowieso frei ist, hätte ich dann gern Allerheiligen zusätzlich. :P
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physiox100 schrieb:
Sachsen hat den Buß und Bettag exklusiv. Der ist im November.
Da bei uns Reformationstag sowieso frei ist, hätte ich dann gern Allerheiligen zusätzlich. :P
KBV - Ärzte dürfen übergangsweise auch nicht zertifizierte Software nutzen
Gruß Dún
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Dúnhan schrieb:
Es gibt eine Übergangsphase bis Ende März.
KBV - Ärzte dürfen übergangsweise auch nicht zertifizierte Software nutzen
Gruß Dún
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Kuno Weil schrieb:
Zur Info der Reformationstag ist dieses Jahr in allen Bundesländern ein Feiertag
Im Bericht steht "ursprünglich ab dem 1.1.17 verpflichtet werden" - ist schon ein verbindliches Datum bekannt?
und
besteht dann keine Prüfpflicht der Therapeuten mehr?
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Gruß Evi
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Evemarie Kaiser schrieb:
... Prüfpflicht bleibt, wie gehabt.
Gruß Evi
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Anna Thiele schrieb:
zum Thema "Neue Arztsoftware"
Im Bericht steht "ursprünglich ab dem 1.1.17 verpflichtet werden" - ist schon ein verbindliches Datum bekannt?
und
besteht dann keine Prüfpflicht der Therapeuten mehr?
Sie hat denen wohl auch gesagt, dass das Ziel sein wird, das weniger Lymphdrainage verordnet wird.
Das heißt das nonstop Verordnen von 24er Rezepten Lymphdrainage wird wohl bald ein Ende finden, wenn die Patienten keine Langfristgenehmigung vorweisen können.
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Nach meiner Info sind die ICD10 Codes noch gar nicht im DIMDI veröffentlicht.
Nach meiner Info soll hier noch nachgebessert werden, primär und sekundäres Lymphödem Stadium II und weitere.
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Tempelritter schrieb:
In welcher Liste ist I89.02 und I89.05 schon vermerkt?
Nach meiner Info sind die ICD10 Codes noch gar nicht im DIMDI veröffentlicht.
Nach meiner Info soll hier noch nachgebessert werden, primär und sekundäres Lymphödem Stadium II und weitere.
Das Hauptproblem ist ja, dass die Ärzte, die hart auf ihr Budget schauen sich an der Liste orientieren, die die KVB verbreitet und ich kenn ein paar, die werden garantiert keine Spielchen machen, wenn etwas noch nicht abschließend geregelt ist. Am Ende schauen eben wieder andere in die Röhre.
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physiox100 schrieb:
Ich beziehe mich auf die Liste, die in der Newsseite zu finden ist. Mich hat eben auch verwirrt, weil bei Theorg im Abrechnungscheck nicht mehr LB steht. Ich hab das neue ICD-10 Verzeichnis von denen runtergeladen und mal ein wenig rumgespielt. Bei einigen Diagnosen wird es angezeigt und bei anderen wieder nicht, obwohl die Kombination gelistet wäre.
Das Hauptproblem ist ja, dass die Ärzte, die hart auf ihr Budget schauen sich an der Liste orientieren, die die KVB verbreitet und ich kenn ein paar, die werden garantiert keine Spielchen machen, wenn etwas noch nicht abschließend geregelt ist. Am Ende schauen eben wieder andere in die Röhre.
Die I89.0 (Sekundäres Lymphödem) war auch nur im langfristigen Heilmittelbedarf, wenn es sich um eine Elephantiasis handelte. Die Elephantiasis wird jetzt korrekterweise als Stadium 3 kodiert, sprich die I89.02 bzw. I89.05.
Meine letzten Informationen besagen, dass diese Diagnosen auch wieder in den Langfristigen Heilmittelbedarf hinein sollen. Momentan gelten sie nur als BVB.
Die offizielle Liste der KBV:
Link
Gruß Dún
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Dúnhan schrieb:
Die I89.0 gibt es so als Diagnose auch nicht mehr. Die DIMDI Entscheidung ist schon durch, was man auch im neuen Katalog ersehen kann: DIMDI - ICD-10-GM Version 2017
Die I89.0 (Sekundäres Lymphödem) war auch nur im langfristigen Heilmittelbedarf, wenn es sich um eine Elephantiasis handelte. Die Elephantiasis wird jetzt korrekterweise als Stadium 3 kodiert, sprich die I89.02 bzw. I89.05.
Meine letzten Informationen besagen, dass diese Diagnosen auch wieder in den Langfristigen Heilmittelbedarf hinein sollen. Momentan gelten sie nur als BVB.
Die offizielle Liste der KBV:
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Gruß Dún
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Tempelritter schrieb:
Danke Dúnhan! Ich hatte vor Kurzem auch nachgeschaut, das waren die neuen ICD10 Schlüssel noch nicht veröffentlicht. Nach Auskunft der KV BW und einigen Kassen in BW hatte der Zusatz "Elephantiasis" in der alten Liste zum langfristigen Heilmittelbedarf keine Bedeutung, da dies im DIMDI nicht geregelt war. Jedes Lymphödem das mit I89.0 codiert war, musste als extrabudgetär angesehen werden. So meine Info.
Also Rezept wieder zur Ärztin gefaxt mit Bitte um Änderung. Sie ruft kurz danach an und meint immer noch, dass sie diese Rezepte so nicht weiter ausstellen darf und will das Thema in den Gremien beraten. Sie kämpft verzweifelt um mehr Anerkennung für die Lymphdrainage. Sie wäre zumindest bereit dem Patienten ein Privatrezept auszustellen, dass er dann auf eigene Kosten behandeln lassen kann oder er muss jetzt 12 Wochen warten bis wieder eine E-VO möglich ist.
Mit der Aussage des Privatrezepts begibt sie sich aber auf sehr gefährliches Terrain meiner Ansicht nach. Damit gesteht sie ja ein, dass ein Behandlungsbedarf besteht und müsste ihm eigentlich auch eine normale Verordnung ausstellen.
Die neue Software der Ärzte hat wohl auch KG im Bewegungsbad nicht mehr als Auswahl zur Verfügung, sodass jetzt schon wieder die Patienten nachfragen kommen, was die Ärzte nun machen sollen.
Alles wieder nur sinnloser zusätzlicher Verwaltungsaufwand.
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physiox100 schrieb:
Bei uns mehren sich jetzt die Patienten, die keine Verordnungen a.d.R. mehr bekommen, weil die Ärzte das angeblich so nicht verordnen dürfen. Hatte letzte Woche dann mit der Genehmigungsstelle der AOK telefoniert, die mir auch nur bestätigt, was ich eh wusste. Natürlich dürfen die Ärzte weiter verordnen. Der Herr meinte auch, dass die Angst vor Regressen angeblich völlig übertrieben wäre, denn am Ende müssten die wenigsten wirklich zahlen.
Also Rezept wieder zur Ärztin gefaxt mit Bitte um Änderung. Sie ruft kurz danach an und meint immer noch, dass sie diese Rezepte so nicht weiter ausstellen darf und will das Thema in den Gremien beraten. Sie kämpft verzweifelt um mehr Anerkennung für die Lymphdrainage. Sie wäre zumindest bereit dem Patienten ein Privatrezept auszustellen, dass er dann auf eigene Kosten behandeln lassen kann oder er muss jetzt 12 Wochen warten bis wieder eine E-VO möglich ist.
Mit der Aussage des Privatrezepts begibt sie sich aber auf sehr gefährliches Terrain meiner Ansicht nach. Damit gesteht sie ja ein, dass ein Behandlungsbedarf besteht und müsste ihm eigentlich auch eine normale Verordnung ausstellen.
Die neue Software der Ärzte hat wohl auch KG im Bewegungsbad nicht mehr als Auswahl zur Verfügung, sodass jetzt schon wieder die Patienten nachfragen kommen, was die Ärzte nun machen sollen.
Alles wieder nur sinnloser zusätzlicher Verwaltungsaufwand.
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physiox100 schrieb:
Ich weiß ja das viele schon keine Lymphe mehr anbieten, aber mir ist grad aufgefallen, das I89.0 nicht mehr als langfristige Diagnose gelistet wird, sondern nur noch I89.02 und I89.05. Da werden aber einige aus allen Wolken fallen. Wir hatten jetzt schon ein paar Patienten, die von Ihrer Ärztin gesagt bekommen haben, dass die ihre Rezepte genehmigen lassen müssen. Jetzt weiß ich auch warum.
Sie hat denen wohl auch gesagt, dass das Ziel sein wird, das weniger Lymphdrainage verordnet wird.
Das heißt das nonstop Verordnen von 24er Rezepten Lymphdrainage wird wohl bald ein Ende finden, wenn die Patienten keine Langfristgenehmigung vorweisen können.
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