Physiotherapeut (w/m/d) in VZ, TZ
oder auf Minijob-Basis ab sofort.
Auch Berufsanfänger*innen sind
herzlich willkommen.
Unser interdisziplinäres
Therapiezentrum befindet sich
westlich von Köln in
Bergheim-Oberaußem.
Dich erwartet:
- Ein kreatives und motoviertes
Team
- Eine gut ausgestattete Praxis mit
großem KGG-Raum
- Behandlungen im 30-Minuten-Takt
- Flexible Arbeitszeiteinteilung
- Eine ganztägig besetzte
Rezeption
- Regelmäßige interne und externe
Fortbildungen & Teambesp...
oder auf Minijob-Basis ab sofort.
Auch Berufsanfänger*innen sind
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Informationspflicht
Die therapeutische Aufklärung verlangt eine verständliche und umfassende Information über Untersuchungen, Diagnosen und Therapien, ihren Wirkungen und eventuellen Risiken. Mit der wirtschaftlichen Informationspflicht müssen alle Gesundheitsberufe, auch Physiotherapeuten und andere Heilmittelberufe über zu erwartende Kosten informieren, wenn eine Leistung nicht von gesetzlichen Krankenkassen bezahlt wird.
Einwilligung und Aufklärungspflicht
Es geht auch hier um Wirkungen, Risiken und Folgen, die durch Eingriffe und Maßnahmen entstehen können. Auch Behandlungsalternativen müssen zur Sprache kommen. Alles muss in einem persönlichen Gespräch erörtert werden. Ein Formblatt reicht nicht.
Dokumentation
Vollständig und sorgfältig auf Papier oder elektronisch muss eine Patientenakte geführt werden.
Einsichtnahme
Alle Aufzeichnungen über ihn darf der Patient in vollem Umfang und unverzüglich einsehen. Dazu gehört auch auf Verlangen des Betroffenen eine Abschrift oder Kopie der Akte gegen Kostenersatz.
Behandlungsfehler
Nur bei groben Behandlungsfehlern muss der Behandelnde nachweisen, dass er nicht für den Schaden verantwortlich ist. In leichteren Fällen liegt die Nachweispflicht wie bisher beim Patienten.
Schadensersatz
Krankenkassen sind gehalten ihre Klientel bei der Durchsetzung von Forderungen gegen mutmaßliche Schadensverursacher zu unterstützen.
Bewilligung
Kuren, Hilfsmittel, Rehabilitationen – Maßnahmen, die von den Kassen zunächst bewilligt werden müssen, dürfen künftig bestimmte Zeiträume nicht überschreiten. Ein Sachbearbeiter darf sich maximal drei Wochen Zeit lassen, der Medizinische Dienst (MDK) hat fünf Wochen Zeit zur Bearbeitung eines Antrags. Wird die Frist überschritten, gilt die betreffende Leistung als genehmigt.
Patientenbeteiligung
Neben dem jetzt schon bestehenden Mitberatungsrecht im Gemeinsamen Bundesausschuss können Patientenvertreter nun auch an Beratungen zu den Bedarfsplänen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung und in den Landesgremien zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen Stellung nehmen.
Die Opposition im Parlament und auch Selbsthilfeverbände beklagen ein "Ärzteschutzprogramm" und bemängeln den nicht vorgesehenen Entschädigungsfonds, mit dessen Hilfe zum Beispiel Opfer von Kunstfehlern ihre Rechte hätten durchsetzen können.
Peter Appuhn
physio.de
Patientenrechtegesetz
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