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Teamfähige/n freundliche/n
Physiotherapeut/in die uns mit
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-Teamgeist und Freude am Beruf
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Was wird gewählt
Die Versicherungsträger unterliegen in Deutschland einer sogenannten Selbstverwaltung. Das bedeutet, dass BeitragszahlerInnen als Wahlberechtigte die Mitglieder der Vertreterversammlungen und des Verwaltungsrates bestimmen. Für den Verwaltungsrat der gesetzlichen Krankenkassen werden maximal 30 Sitze gewählt. Für die Versammlungen der Renten- und Unfallversicherung höchstens 60. Eine der wichtigsten Vorgabe, ist hierbei, dass ein Sitz in einem der Organe nur für Personen möglich ist, die nicht gleichzeitig eine Vorstandsposition bekleiden. Auch eine doppelte Mitgliedschaft für mehrere Krankenkassen ist ausgeschlossen.
Aufbau der Selbstverwaltung
Üblicherweise setzen sich die Gremien je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammen. In Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau zu je einem Drittel auf Arbeitnehmern, Arbeitgeber und Soloselbstständige. Bei Ersatzkassen nur aus Versichertenvertretern. Teilweise nehmen die selbstverwalteten Strukturen der Politik viele Umsetzungs- und Verwaltungsprozesse ab. Schmachtenberg betont hierbei die „Geräuschlosigkeit“, in der dies stattfindet. Wodurch man nach außen hin oft erklären müsse, wie das System funktioniere, so der Staatssekretär. Weitere Details zu den Aufgaben finden sich im Absatz „Was tut die Selbstverwaltung“ auf der Internetpräsenz des BMAS.
Die Wahl
Die Selbstverwaltungsorgane haben ein Mitspracherecht bei Entscheidungen im Sozialsystem. Daher ist es essenziell, dass eine große Anzahl der Wahlberechtigten ihre Stimme nutzt. Personen, die sich zur Wahl stellen, werden in eine Vorschlagsliste aufgenommen. Diesen Wahlzettel erhalten die potenziellen WählerInnen dann per Post durch ihren Versicherungsträger. Im Grundsatz handelt es sich um eine Briefwahl. Somit werden keine Wahllokale eingerichtet, sondern der Wahlentscheid wird im mitgelieferten vorfrankierten Rückumschlag zurückgesendet. Die geheime Wahl ist kostenfrei und verlangt nahezu keinen Aufwand. Einfach den ausgefüllten Wahlbrief im nächstgelegenen Briefkasten einwerfen, fertig. Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle BürgerInnen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, die Beiträge zahlen. Also auch Auszubildende sowie Familienversicherte.
Die diesjährigen Sozialwahlen finden bis zum 31. Mai 2023 statt.
Martin Römhild / physio.de
SozialversicherungBegriffsklärung
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