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Urteil des Bundessozialgerichts
Keine Beitragspflicht bei einmaligem Auftrag
Ein einmaliger künstlerischer oder publizistischer Auftrag führt nicht zur Beitragspflicht in die Künstlersozialkasse.
14.09.2022 • 1 Kommentar
Lizenz: CC-BY •
Erst kürzlich berichteten wir über die Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse (KSK). Es wurde beschrieben, dass auch Physiotherapiepraxen, die künstlerische Leistungen in Anspruch nehmen, verpflichtet sind, in die KSK einzuzahlen.

Was gilt als Kunst?
  1. Designen von Logos, Visitenkarten, Imageflyer
  2. Werbefotos
  3. Webdesign
  4. MusikerInnen für eine Veranstaltung
  5. Textentwürfe für Flyer, Homepage und Co.
Ausnahmen
Leistungen, die unter einem Nettobetrag von 450 Euro liegen, bleiben regelmäßig befreit. Höhere Auftragsvolumen werden abgabepflichtig. Doch ist dies immer der Fall?

Ein Rechtsanwalt beauftragte 2017 einen Webdesigner mit der Erstellung einer Homepage für seine Kanzlei im Wert von 1.750 Euro. Die zuständige Rentenversicherung (RV) erstellte nach einer Betriebsprüfung eine Forderung in Höhe von 84 Euro an die Künstlersozialkasse.

Nach Rechtsauffassung des Anwalts sei diese Abgabe aber nicht gerechtfertigt, da es sich um einen einmaligen Auftrag gehandelt habe. Eine außergerichtliche Einigung kam nicht zustande, woraufhin der Anwalt gegen die Forderung Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg einreichte. Das SG folgte der Auffassung des Klägers und hob den Bescheid der Rentenversicherung auf. Die RV legte vor dem Landessozialgericht (LSG) Berufung ein. Das LSG wies nach Anhörung der KSK die Revision zurück. Somit blieb der Versicherung nur noch der Weg an das Bundessozialgericht (BSG). Nach den zwei Vorinstanzen bestätigte das BSG letztlich das erste Urteil des Sozialgerichts Hamburg und gab dem Kläger recht.

Nach Ansicht des Gerichts besteht somit keine Beitragspflicht an die Sozialkasse bei einmaliger Beauftragung eines „Künstlers“, auch wenn der Nettobetrag hierbei die 450-Euro-Grenze übersteigt. Das BSG nimmt Bezug auf den Senat, der in seiner Rechtsprechung die Voraussetzung klar definiert. „Eine nicht nur gelegentliche Auftragserteilung besteht nur dann, wenn eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit vorliegt. Ebenso muss ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß der Verwertung künstlerischer Leistungen erkennbar sein, damit die arbeitgeberähnliche Position angenommen werden kann, die im Kern die Künstlersozialabgabe rechtfertigt.“

Das Urteil
„Ausgehend hiervon folgt aus der Beauftragung eines Webdesigners durch den Kläger […] und der Zahlung von insgesamt 1.750 Euro netto hierfür […] nicht bereits seine Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung. Eine Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß […] lässt sich allein hieraus nicht entnehmen. Weitere Aufträge oder Entgelte des Klägers (Anwalt) sind durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten (RV) nicht festgestellt worden.“
Fazit
Diese Grundsatzentscheidung durch das Bundessozialgericht bringt ebenfalls Licht ins Dunkel für HeilmittelerbringerInnen. Wird beispielsweise ein neues Logodesign in Auftrag gegeben, fallen hierfür auch bei Überschreitung der 450 Euro-Grenze keine Abgaben an die KSK an. Sollte der/die DesignerIn allerdings dann auch weiter beauftragt werden, um Flyer, Visitenkarten und Weiteres zu entwerfen und diese Aufgaben nicht im ersten Auftrag integriert sein, wird die Praxis u. U. zahlungspflichtig.

Das Urteil selbst finden Sie in unserer Infothek in der Rubrik Urteile unter dem Schlagwort Sonstiges konkret hier.

Martin Römhild / physio.de

Mehr Lesen über

KunstSozialversicherungRentenversicherungUrteil


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Halbtitan
14.09.2022 09:38
Uhi! Danke für diese Information!
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• Friedrich Merz
Uhi! Danke für diese Information!
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Halbtitan schrieb:

Uhi! Danke für diese Information!



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