Du bist Physiotherapeut:in, liebst
Deine Arbeit und hast Lust auf eine
Neuorientierung oder bist bald mit
dem Staatsexamen fertig?
Dann bist Du hier genau richtig!
Zur Erweiterung des
Physiotherapeuten-Teams und suchen
wir für unsere Praxis in
Fellbach-Oeffingen ab sofort oder
später zwei bis drei
Physiotherapeutinnen oder
Physiotherapeuten in Voll- oder
Teilzeit.
Die Praxis bietet:
- einen schönen Arbeitsplatz
- großzügige und
lichtdurchflutete Behandlungsräume
- e...
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Kostenloser Pre-Check
In der Schweiz ist für die Anerkennung des ausländischen Abschlusses das Schweizerische Rote Kreuz zuständig. Es ist die Anlaufstelle für alle Einwanderer, die in der Schweiz als Physiotherapeut tätig werden möchten und erkennt ausländische Abschlüsse an, damit der Weg in eine Beschäftigung frei ist. Dazu bietet des Schweizerische Rote Kreuz einen kostenlosen Pre-Check an. Der Antragsteller benötigt hierfür Diplome und Zeugnisse aus der Grundausbildung, Weiterbildungszeugnisse und -zertifikate sowie Arbeitszeugnisse. Nach maximal vier Wochen Bearbeitungszeit erhält der Antragsteller eine Rückmeldung, ob sein Abschluss anerkannt wird oder nicht.
Anerkennungsverfahren
Es können Ausgleichsmaßnahmen nötig sein, wenn die Ausbildungsdauer von den in der Schweiz standardmäßig vier Jahren Bachelorstudium abweicht oder die Fächer der eigenen Ausbildung nicht die geforderten abdecken. Dann können Lehrgänge, Zusatzausbildungen oder Eignungsprüfungen erforderlich sein. Welche das sind, wird nach Eingang des Anerkennungsgesuchs innerhalb von vier Monaten entschieden. Falls Ausgleichsmaßnahmen nötig sind, dauert das Anerkennungsverfahren entsprechend länger bis alle Anforderungen erfüllt sind und entsprechende Nachweise vorliegen. Die Kosten eines Anerkennungsverfahrens belaufen sich auf 550 bis über 1.000 Schweizer Franken. Zusätzlich können die Kosten für eventuelle Ausgleichsmaßnahmen/Fortbildungen entstehen.
Neben den oben genannten Unterlagen wird beim Anerkennungsgesuch auch ein sogenanntes „Certificate of Current Professional Status/ Letter of good Standing“ verlangt. Dieses kann bei der zuständigen Behörde beantragt werden und bescheinigt, dass die antragstellende Person berechtigt ist, den Beruf ohne Einschränkungen auszuüben.
dh / physio.de
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