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Therapiezentrums seit Januar ...
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Anerkennung von ausländischen Abschlüssen
Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen in der Physiotherapie
Die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Ausbildung ist nicht immer einfach.
21.06.2019 • 0 Kommentare

Durch den Fachkräftemangel und die Migration der Bevölkerung kommt es nicht nur bei Physiotherapeuten häufiger zu Anerkennungsverfahren von im Ausland erworbenen Berufsabschlüssen. Wie man sich vorstellen kann, ist das für Betroffene nicht immer einfach. Neben der Überwindung der Sprachbarriere und dem Erhalt einer offiziellen Arbeitserlaubnis muss zusätzlich ein Antrag auf Anerkennung der Ausbildung oder des Studiums erfolgen.

Grundlage für die Anerkennung ist die Prüfung der eingereichten Dokumente sowie die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung. Zusätzlich muss der Antragssteller mindestens das Sprachniveau B2 und notwendige Fachsprachkenntnisse nachweisen können.

Stellt die zuständige Behörde geringfügige Defizite bei den Ausbildungsinhalten fest, kann bei entsprechenden Nachweisen auch die individuelle Berufserfahrung berücksichtigt werden. Bestehen allerdings wesentliche Unterschiede zur deutschen Berufsausbildung, ist eine ergänzende Prüfung oder ein dreijähriger Anpassungslehrgang notwendig.

Ein Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit ist kostenpflichtig und muss bei den zuständigen Bezirks- oder Landesämtern gestellt werden. Für Übersetzungen oder Beglaubigungen der benötigten Unterlagen können ebenfalls Kosten entstehen, die der Antragssteller selbst tragen muss.
Der Ablauf der Überprüfung kann je nach Herkunftsland sehr unterschiedlich ausfallen. So benötigen Bewerber aus Nicht-EU-Staaten zusätzlich ein Visum und eine Arbeitserlaubnis.

Physiotherapeuten aus anderen EU-Ländern haben die Möglichkeit online einen Europäischen Berufsausweis (EBA-Zertifikat) zu beantragen (siehe unser Bericht aus dem Januar 2016). Die zuständige Behörde des Herkunftslandes überprüft dann die Angaben und übermittelt das EBA-Zertifikat an die Behörde des Aufnahmelandes. Bei langfristiger Niederlassung im Aufnahmeland ist die Erlaubnis unbefristet. Bei einem vorübergehendem Aufenthalt gilt bei Berufen im Gesundheitswesen eine Befristung von 12 Monaten. Auch bei der Erstellung des EBA-Zertifikats entstehen Kosten von bis zu mehreren Hundert Euro, die vom Antragssteller zu tragen sind.

Weitere Auskünfte zum individuellen Vorgehen sind beim Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen erhältlich. Dort können sich nicht nur Physiotherapeuten über die Anerkennung ihres im Ausland erlernten Berufs informieren.

Zusätzlich bieten viele Berufsverbände Beratungen zu dem Thema an, wenn Mitglieder vorhaben, einen Bewerber aus dem Ausland einzustellen.

Catrin Heinbokel / physio.de

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