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1 Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und der besseren Lesbarkeit werden Begriffe wie „Fachlehrer“ u.a.
umfassend für die weibliche und männliche Form verwendet.
Prüfungsordnung
A) Voraussetzungen für die Teilnahme an der Fachlehrerprüfung in der Krankengymnastik nach PNF
1. Abgeschlossene Berufsausbildung als Krankengymnast/Physiotherapeut.
2. Erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung in der Krankengymnastik nach PNF.
3. Im Anschluss daran eine mindestens 2-jährige vollzeitliche Berufserfahrung2 in der Anwendung der Krankengymnastik nach PNF.
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2 Anrechenbare Berufserfahrungszeiten: Als anrechenbare Berufserfahrungszeiten gelten therapeutische Tätigkeiten mit
mindestens einem Umfang von 15 Wochenarbeitsstunden.
Teilzeitbeschäftigungen werden entsprechend ihrer wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt.
4. Anmeldung als Assistent beim Vorsitzenden der Prüfungskommission.
5. Im Anschluss daran mindestens fünf Assistenzen3 an vollständigen Weiterbildungskursen in Krankengymnastik nach PNF von jeweils mindestens 120 Unterrichtseinheiten. Davon zwei vollständige Weiterbildungen bei mindestens zwei unterschiedlichen anerkannten Fachlehrern für Krankengymnastik nach PNF. Alle Assistenzen sind im Ablauf der Weiterbildungsstruktur zu durchlaufen. Mindestens drei Assistenzen sind in Deutschland zu absolvieren. Alle Assistenzen müssen erfolgreich beurteilt werden.
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3 Die Assistenzen können erst nach einer zweijährigen Berufserfahrung
in der Krankengymnastik nach PNF begonnen werden
5.1 Vor der dritten und fünften Assistenz muss der Assistent jeweils einen schriftlichen Fallbericht, gegebenenfalls mit entsprechendem Video über eine Patientenbehandlung von 25 - 45 Minuten (unterschiedliche Krankheitsbilder entsprechend der Lerninhalte), jeweils 4 Wochen vor Kursbeginn dem jeweiligen Kursleiter zusenden.
5.2 Während den Assistenzen müssen alle Lernziele der Weiterbildung mindestens einmal erfolgreich unterrichtet werden. Die jeweiligen Lernziele sollen 4 Wochen vor Beginn des jeweiligen Kurses der Kursleitung vorliegen.
5.3 Während jeder Assistenz muss vor den Teilnehmern der Weiterbildung mindestens eine Patientendemonstration erfolgen.
6. Alle unterrichteten Lernziele werden in einem speziellen Bogen (siehe Anhang) einschließlich der jeweiligen Beurteilung festgehalten; die jeweiligen Lernziele müssen zur Prüfungszulassung alle erfolgreich bewertet sein.
7. Eine pädagogische Fort- oder Weiterbildung wird empfohlen.
B) Antrag auf Zulassung zur Fachlehrerprüfung
1. Der Fachlehrer-Aspirant beantragt die Zulassung zur Fachlehrerprüfung beim Vorsitzenden der Prüfungskommission.
2. Der Antrag ist spätestens am
- 31. Oktober für die Fachlehrerprüfung im ersten Halbjahr des folgenden Jahres
- 31. März für die Fachlehrerprüfung im zweiten Halbjahr
schriftlich an den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu richten.
3. Dem Antrag sind die Nachweise über das Vorliegen der in Abschnitt A) genannten Zulassungsvoraussetzungen beizufügen.
4. Der Vorsitzende der Prüfungskommission informiert den Fachlehrer-Aspiranten über die Prüfungsbedingungen. Spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin ist dem Vorsitzenden der Prüfungskommission eine formlose, schriftliche Bestätigung vorzulegen, wonach der Fachlehrer-Aspirant die Prüfungsbedingungen zur Kenntnis genommen hat und anerkennt.
5. Sind zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht alle fachlichen Voraussetzungen erfüllt, müssen die fehlenden Unterlagen spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin beim Vorsitzenden der Prüfungskommission vorliegen; andernfalls kann der Fachlehrer-Aspirant nicht an der Prüfung teilnehmen.
6. Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission in schriftlicher Form.
C) Prüfungskommission
1. Aufgabe:
Für die Organisation der Prüfungen und die Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten ist die Prüfungskommission zuständig. Sie achtet auf die Einhaltung der Prüfungsordnung.
2. Zusammensetzung der Prüfungskommission:
2.1 Der Prüfungskommission gehören jeweils ein Fachlehrer für PNF der Berufsverbände ZVK, IFK, VPT sowie der International PNF- Association an.
2.2 Die Mitglieder der Prüfungskommission sowie deren Stellvertreter sind vor Prüfungsbeginn dem federführenden IKK-Bundesverband namentlich zu benennen.
3. Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters:
Die Mitglieder der Prüfungskommission wählen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters kann schriftlich erfolgen. Der Vorsitz/die Stellvertretung dauert mindestens zwei Jahre und endet frühestens mit der Neuwahl. Eine Wiederwahl ist möglich.
4. Prüfungsleitung und Beschlussfähigkeit:
4.1 Der Vorsitzende der Prüfungskommission verpflichtet die Mitglieder der Prüfungskommission zur Verschwiegenheit.
4.2 Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Fachlehrerprüfung, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
4.3 Die Prüfungskommission kann nur bei Anwesenheit der Mitglieder oder deren Stellvertreter prüfen und das Prüfungsergebnis beschließen.
4.4 Beschlüsse können jeweils mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
4.5 Die Spitzenverbände der Krankenkassen können Sachverständige zu den Fachlehrerprüfungen entsenden.
D) Prüfungstermine und -orte
1. Die Fachlehrerprüfungen finden mindestens zweimal jährlich statt.
2. Prüfungstermin und -ort werden vom Vorsitzenden der Prüfungskommission im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission festgelegt und dem Fachlehrer-Aspiranten sowie dem IKK-Bundesverband zwei Monate vorher mitgeteilt.
3. Die Prüfung findet im Rahmen eines Aufbaukurses bzw. eines weiterführenden Kurses statt.
4. Dem Fachlehrer-Aspiranten wird freigestellt - in Absprache mit der Kursleitung - während des gesamten Kurses anwesend zu sein.
E) Ziel, Inhalt und Ablauf der Fachlehrerprüfung
1. Ziel:
Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der Fachlehreraspirant die für die Tätigkeit als Fachlehrer notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten in Krankengymnastik nach PNF erworben hat und in der Lage ist, diese im theoretischen und praktischen Unterricht im Rahmen der Weiterbildung in Krankengymnastik nach PNF selbständig und methodisch-didaktisch sinnvoll zu vermitteln.
2. Inhalte:
2.1 Die Fachlehrerprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:
- Teil I: Erste Lehrprobe
- Teil II: Zweite Lehrprobe
- Teil III: Mündliche Prüfung
2.2 Neben der fachlichen Qualifikation werden auch die pädagogischen Fähigkeiten des Fachlehrer-Aspiranten (ggf. unter Einsatz von Hilfsmitteln) überprüft.
3. Durchführung:
3.1 Teil I - Erste Lehrprobe (1 UE Ã 45 Min):
3.1.1 Das Thema wird eine Woche vor Prüfungstermin mitgeteilt (vgl. Anlage I zur Prüfungsordnung). Das jeweilige Thema wird per Losverfahren aus dem Prüfungskatalog ermittelt (vgl. Anlage II zur Prüfungsordnung). Das schriftliche Konzept der Lehrprobe ist der Prüfungskommission vor Prüfungsbeginn zu übergeben.
3.1.2 Ebenso vor Prüfungsbeginn übergibt der Fachlehrer-Aspirant einen schriftlichen Fallbericht mit entsprechendem Video über eine Patientenbehandlung von 25 - 40 Minuten, welches im Rahmen der Assistenzen erstellt wurde.
3.2 Teil II - Zweite Lehrprobe (1 UE Ã 45 Min):
Zur Vorbereitung der zweiten Lehrprobe erhält der Fachlehrer-Aspirant 60 Minuten Vorbereitungszeit, die Lernziele und Lerninhalte dieser Lehrprobe regelt der jeweilige aktuelle Stundenplan der Weiterbildung.
3.3 Teil III - Mündliche Prüfung (à 30 Min):
Im Anschluss an die beiden Lehrproben findet die mündliche Prüfung statt. Diese kann sich auf Inhalte der Weiterbildung in PNF und auf die Lehrproben erstrecken: Erläuterungen zum Vorgehen und bedeutsame Inhalte der Weiterbildung in Krankengymnastik nach PNF (z.B. funktionelle Relevanz krankheits-/diagnosebezogen), Geschichte der Krankengymnastik nach PNF, Kryotherapie in PNF.
4. Zeitlicher Rahmen pro Fachlehrer-Aspirant:
4.1 Zwei Lehrproben à 45 Minuten; die Vorbereitungszeit vor der zweiten Lehrprobe beträgt 60 Minuten.
4.2 Mündliche Prüfung à 30 Minuten.
4.3 Durch Besprechungszeiten der Prüfungskommission und Pausen ergibt sich ein Zeitaufwand von vier Stunden für jeden Fachlehrer-Aspiranten. Pro Prüfungstermin können deshalb im Regelfall höchstens zwei Fachlehrer-Aspiranten geprüft werden. Sollten mehr als zwei Fachlehrer-Aspiranten gemeldet sein, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission ob ein zusätzlicher Termin angeboten werden kann.
5. Bewertung der Fachlehrerprüfung:
5.1 Die Fachlehrerprüfung gilt als bestanden, wenn alle Prüfungsteile erfolgreich absolviert wurden.
5.2 Der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt dem Fachlehrer-Aspiranten das Ergebnis unmittelbar im Anschluss an die Fachlehrerprüfung mit.
5.3 Wurde auf „Nicht bestanden" entschieden, sind dem Fachlehrer-Aspiranten die wesentlichen Gründe für die Entscheidung nach der Fachlehrerprüfung mündlich und auf Verlangen später schriftlich mitzuteilen.
5.4 Während der Fachlehrerprüfung wird ein Protokoll erstellt, das von allen Mitgliedern unterschrieben wird.
6. Wiederholung:
6.1. Nicht bestandene Prüfungsteile können nach schriftlicher Antragstellung einmal wiederholt werden.
6.2. Die Prüfungskommission entscheidet, ob einzelne oder alle Prüfungsteile der Fachlehrerprüfung (vgl. E), Ziffer 2.1) wiederholt werden müssen.
7. Rücktritt von der Fachlehrerprüfung:
7.1 Tritt ein Fachlehrer-Aspirant von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Fachlehrerprüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
7.2 Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Fachlehrer-Aspirant, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Fachlehrerprüfung als nicht bestanden.
F) Zertifikat
Nach erfolgreich absolvierter Prüfung erhält der Fachlehrer-Aspirant ein Zertifikat über das erfolgreiche Bestehen (vgl. Anlage IV zu der Prüfungsordnung). Dieses dient den Empfehlungspartnern als Grundlage für die Aufnahme des Fachlehrers in die Anlage 7.
G) Ungültigkeit der Fachlehrerprüfung
1. Hat der Fachlehrer-Aspirant bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zertifikats bekannt, so kann die Prüfungskommission nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären.
In diesem Fall ist der Fachlehrer-Aspirant verpflichtet, das Prüfungszertifikat zurückzugeben.
2. Dem Fachlehrer-Aspiranten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
H) Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am 17. Januar 2005 in Kraft.
Anlage I: Kriterien der Lehrprobe
Anlage II: Prüfungskatalog
Anlage III: Muster der Assistenzbescheinigung
Anlage IV: Zertifikatsmuster
Anlage I zur Prüfungsordnung
Kriterien zur Bewertung der Lehrprobe:
1. Lernziele und Lerninhalte erläutern (Zielsetzung in Bezug auf die Patientenbehandlung darstellen)
2. Psychologisch-didaktisches Vorgehen darstellen
- Motivation der Gruppe und Erhaltung der Motivation
- Anpassung an die Lernvoraussetzungen und Lernmöglichkeiten
- Wirksamkeit der Veranschaulichung
- Einbeziehen von Beiträgen der Kursteilnehmer
3. Organisation
- Vorbereitung der Unterrichtsmaterialien sowie z.B. ergänzende Darstellung am Tafelbild
- Flexibilität
- Einsatz von Medien
- Flüssigkeit des Unterrichtsverlauf
4. Soziale Interaktion (Kursklima)
- „Lehrer-Schüler"-Verhältnis
- Unterrichtsstil - Konstruktive Lernatmosphäre
- Art der Rückmeldung - Erfolgskontrolle
5. Fachspezifische Bewertung
- Inhaltliche Vermittlung der Lerninhalte (theoretisch und praktisch)
- Hinweis auf wesentliche Merkmale der Ausführung
- Eigene Körperhaltung
- Ausführung und Vorführung von Techniken und Pattern
- „Bodymechanic“
- Griffe
- Widerstand
- Praktische Erfahrung
- Variabilität
- Beispiele der praktischen Anwendung
- Diagnoserelevanz etc.
Anlage II zur Prüfungsordnung
Stand: 19. August 2002
Prüfungskatalog
1. Wirkungsweise einer neurophysiologischen Bahnungsmethode
2. Untersuchungs- und Behandlungsaufbau (Inhibition –
Facilitation)
Schmerzbehandlung
3. PNF- Grundprinzipien/Grundgedanken:
es sollen jeweils 2 – max. 3 der unten genannten GP bzw. GG erarbeitet und vorgestellt werden, die Aufzählung bedeutet nicht, dass die beiden jew. im Zusammenhang stehen.
· Taktile Stimulation und Irradiation
· Pattern und „Visuelle Stimulation“
· "Bodymechanic" und „Verbale Stimulation“
· Stretchstimulation und Approximation
· Widerstand und Traktion
· „Timing" und funktionelle Behandlung
· „Positive Approach" und Summation der Reize
· Stadien der motorischen Kontrolle und häufiges Wiederholen
· Eigenprogramm für Patient und Bahnung komplexer Bewegungsabläufe
Mattenprogramm:
4. Zielsetzung der Mattenaktivitäten
5. Motorische Entwicklung und Stadien der motorischen Kontrolle - Aufbau aus der Bauchlage/Rückenlage und ihre Varianten
6. Rollen
7. Unterarmstütz → 4-Füßler
8. Kniestand über Einbeinkniestand → Stand
9. „Bridging“ und untere Rumpfrotation
10. Bärenstand/Seitsitz/Stand
11. Langsitz und Transferaktivitäten
12. Bewegungsübergänge
Gangschule an Beispielen entsprechend des Indikationskatalogs:
13. Ganganalyse
14. Physiologische Gangphasen
15. Gangtypische Irradiationsmuster (Lokomotion)
16. Vorbereitung zur Gangschule, ADL im Rollstuhl, Transfer ↑ Stand
17. Vorwärtsgehen mit Abweichungen vom physiologische Gangmuster
18. Rückwärtsgehen mit Abweichungen vom physiologische Gangmuster
19. Seitwärtsgehen mit Abweichungen vom physiologische Gangmuster
20. „Braiding“ mit Abweichungen vom physiologischen Gangmuster
21. Treppe
Alle Pattern und Techniken müssen unter besonderer Berücksichtigung der Eigenheiten sowie deren funktionellem Einsatz unterrichtet werden, die ASTE ist je nach Funktion entsprechend auszuwählen.
Rumpfpattern:
22. Scapula
23. Becken
24. Kombinationen von Scapula und Becken mit funktioneller Zielsetzung
25. Chopping
26. Lifting
Extremitätenpattern:
27. Obere Extremität med. veränderter Drehpunkt
28. Untere Extremität med. veränderter Drehpunkt
29. „Thrust-Withdrawel“
30. Symmetrische Extremitätenpattern
31. Asymmetrische Extremitätenpattern
32. Symmetrische Extremitätenpattern reziprok
33. Asymmetrische Extremitätenpattern reziprok
34. Kopf/Nackenpattern
Techniken jeweils Theorie und Praxis:
35. Rhythmische Bewegungseinleitung
36. Kombinationen isotonischer Bewegungen (Agonistische Umkehr)
37. Dynamische Umkehr
38. Stabilisierende Umkehr
39. Rhythmische Stabilisation
40. Initialstretch
41. Restretch
42. „Timing for Emphasis" Betonte Muskelaktionsfolge
43. Entspannungstechnik: Halten - Entspannen
44. Entspannungstechnik: Anspannen - Entspannen
45. Replikation
Fazial - Oraler – Trakt:
46. Gesichtsbehandlung
47. Mund/Schlundtherapie
48. Atmung und deren Stimulation/Hemm-Mechanismen
Mündliche Prüfung zusätzlich:
1. Geschichte der PNF
2. Eisanwendung
Anlage III zur Prüfungsordnung
Assistenzbescheinigung
Frau / Herr _________________________________________
wohnhaft in: __________________________________________
[_] hat vom ________________ bis _________________ am Teil 1 (Grundkurs)
[_] hat vom ________________ bis _________________ am Teil 2 (Aufbaukurs)
(Zutreffendes bitte ankreuzen!)
der Weiterbildung PNF (Proprioceptive Neuromuskuläre Facilitation)
mit mindestens 120 Unterrichtseinheiten á 45 Min.
in ________________________________________________________ als Assistent/In
[_] teilgenommen
[_] erfolgreich teilgenommen
(Zutreffendes bitte ankreuzen!)
Fehlzeiten:
Kursleitung: _______________________________(Fachlehrer)
__________________________
Ort, Datum
__________________________
Unterschrift des Fachlehrers
Anlage IV zur Prüfungsordnung
ZERTIFIKATSMUSTER
Frau / Herr: ___________________ | geboren am: ________________ |
Geburtsname: ___________________ | |
hat entsprechend den Rahmenempfehlungen gemäß § 125 Abs. 1 SGB V „FACHLEHRER FÜR KRANKENGYMNASTIK NACH PNF" mit Erfolg bestanden.
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_____________________ , | den ________________ |
(Ort)
Die Prüfungskommission: |
(Datum)
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____________________________________ |
____________________________________ |
____________________________________ |
____________________________________ |
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