V. Inkrafttreten und Übergangsregelungen

(1) Die Regelungen zu den erforderlichen Weiterbildungen für besondere Maßnahmen der Physiotherapie in den Bereichen

  • - Komplexe Entstauungstherapie (KPE),
  • - Manuelle Therapie (MT) sowie
  • - Krankengymnastik am Gerät (KG-Gerät)
treten zum 01.06.2026 in Kraft und sind ab dem 01.06.2027 verbindlich anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Sie ersetzen spätestens ab 01.06.2027 die bislang geltenden Weiterbildungsinhalte gemäß Anlage 7 sowie deren Anhänge A und B des Vertrages nach § 125 Absatz 1 SGB V in der Fassung vom 21.07.2021.

(2) Für Maßnahmen gemäß Absatz 1 dürfen ab dem 01.06.2027 nur noch Weiterbildungen anerkannt werden, die den in dieser Anlage festgelegten Inhalten entsprechen. Neue Curricula sind dem Verband der Ersatzkassen (vdek), Askanischer Platz 1, 10963 Berlin frühzeitig zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Die Bearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs.

(3) Weiterbildungen in MLD, MT und KG-Gerät, die vor dem 01.06.2027 begonnen wurden und nach der bisherigen Anlage 7 in der Fassung vom 21.07.2021 durchgeführt werden, werden anerkannt, sofern sie bis spätestens 31.05.2031 abgeschlossen werden.

(4) Für Zertifikate in den Bereichen MLD, MT und KG-Gerät, die nach Maßgabe der bisherigen Anlage 7 in der Fassung vom 21.07.2021 erworben wurden oder noch erworben werden können, bleibt die Anerkennung unberührt.

(5) Abrechnungserlaubnisse für besondere Maßnahmen der Physiotherapie in den Bereichen MLD, MT und KG-Gerät, die auf Grundlage der bislang geltenden Weiterbildungsinhalte gemäß Anlage 7 in der Fassung vom 21.07.2021 erteilt wurden oder noch erteilt werden, behalten unverändert ihre Gültigkeit. Sie gelten fort, ohne dass eine Anpassung an die neuen Weiterbildungsinhalte erforderlich ist. Eine erneute Prüfung oder ein erneuter Nachweis der Qualifikation ist nicht erforderlich.

(6) Für die Durchführung von Prüfungen zu Weiterbildungen in MLD oder KPE, MT und KG-Gerät sind die Anforderungen an die Prüfungskommission der jeweiligen Anlage 7 einzuhalten, nach der die Weiterbildung durchgeführt wurde oder wird.

(7) Fachlehrkräfte, die auf Grundlage der bisherigen Weiterbildungsinhalte gemäß Anlage 7 in der Fassung vom 21.07.2021 eingesetzt wurden, gelten als für die Durchführung der entsprechenden Weiterbildungen nach dieser Anlage anerkannt. Weiterbildungsanbieter stellen durch interne Schulungsmaßnahmen sicher, dass die neuen curricularen Inhalte vermittelt werden. Eine formale Zusatzqualifikation oder erneute Prüfung ist nicht erforderlich.

(8) Assistenzen für noch laufende Fachlehrkraft-Weiterbildungen, die nach den bislang geltenden Anforderungen begonnen oder abgeschlossen wurden, werden vollständig angerechnet. Ein Nachweis von insgesamt 2 Assistenzen ist ausreichend; die bislang erforderlichen mind. 3 Assistenzen in der KG-Gerät oder mind. 5 Assistenzen in der MLD und MT müssen nicht mehr absolviert werden.

(9) Für Fachlehrkraftweiterbildungen, die ab dem 01.06.2027 beginnen, gelten ausschließlich die Qualifikationsanforderungen gemäß dieser Anlage.

(10) Für therapeutische Fachlehrkräfte der Weiterbildungen KPE und MT gelten anstelle der bisherigen Anhänge A und B zu Anlage 7 in der Fassung vom 21.07.2021 spätestens mit Wirkung zum 01.06.2027 die Inhalte der übergreifenden Prüfungsordnung für therapeutische Fachlehrkräfte gemäß Anhang 1 dieser Anlage.

(11) Für die Abnahme von Prüfungen für Fachlehrkräfte sind spätestens ab dem 01.06.2027 ausschließlich Prüfungskommissionen zuständig, die gemäß den Anforderungen dieser Anlage gebildet wurden. Diese können in der Übergangszeit bis 31.05.2031 auch noch die Prüfungen auf Grundlage der bisherigen Regelungen gemäß Anlage 7 in der Fassung vom 21.07.2021 abnehmen.