Anlage 1 zur Rahmenempfehlung nach § 125 Abs. 1 SGB V für den Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
in der Fassung vom 1. Juli 2013

Leistungsbeschreibung Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie


1. Grundsätze
Die Leistungsbeschreibung berücksichtigt die Heilmittel-Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V; änderungen in dieser Richtlinie mit Folgewirkung auf die Leistungsbeschreibung erfordern deren unverzügliche Anpassung. Die Leistungsbeschreibung orientiert sich an der Gliederung der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Die Leistungsbeschreibung umfasst die verordnungsfähigen Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie gemäß der Heilmittel-Richtlinie. Dabei werden die wesentlichen Indikationen, Therapieziele, Methoden und Verfahren für die einzelnen Maßnahmen beispielhaft benannt.

Den Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sind die Positionsnummern des Bundeseinheitlichen Heilmittelpositionsnummernverzeichnisses zugeordnet

2. Umfang der Leistung

Die nachstehend unter Nummer 11. aufgeführten Leistungen (Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie) umfassen:

  • die Durchführung der Befunderhebung (3.)
  • das Aufstellen des individuellen Behandlungsplans (4.)
  • die Durchführung der stimm-, sprech- bzw. sprachtherapeutischen Maßnahmen (5.)
  • die Regelbehandlungszeit (6.)
  • die Vor- und Nachbereitung der Therapie (7.)
  • die Verlaufsdokumentation (8.)
  • die Beratung des Patienten und seiner Bezugspersonen (9.)
  • ggf. den Bericht des Therapeuten an den verordnenden Arzt (10.)

Die Vergütung für die jeweilige Maßnahme umfasst die Therapiezeit sowie die weiteren von der Therapie umfassten Leistungen, insbesondere die Vor-und Nachbereitung.

3. Befunderhebung
Die Durchführung und Auswertung der stimm-, sprech- bzw. sprachtherapeutischen Befunderhebung (einschließlich Anamnese) erfolgt zunächst im Rahmen der sprachtherapeutischen Erstbefundung und bildet auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung und den Ergebnissen der störungsbildabhängigen ärztlichen Eingangsdiagnostik die Voraussetzung, die Behandlungsziele zu definieren und einen Behandlungsplan zu erstellen. Dabei werden störungsspezifische Screening- und ggf. standardisierte Testverfahren entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalls eingesetzt. Soweit nach der stimm-, sprech- und sprachtherapeutischen Erstbefundung oder im Verlauf der Behandlung weitere Befundungen (z. B. zur überprüfung der stimm-, sprech- bzw. sprachtherapeutischen Ziele und/oder zur Anpassung des Therapieplanes) notwendig sind, erfolgen diese unter Anwendung der erforderlichen Screening- bzw. standardisierten Testverfahren im Rahmen der Therapie.

4. Individueller Behandlungsplan
Auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung und der Eingangsdiagnostik mit Angabe der Diagnose, der Leitsymptomatik und der Therapieziele sowie der stimm-, sprech- bzw. sprachtherapeutischen Befunderhebung wird der individuelle Behandlungsplan erstellt.

5. Behandlungsdurchführung
Die Durchführung der Behandlung ergibt sich aus der Erstellung des individuellen Behandlungsplans. Sie ist an die Reaktionslage des Patienten anzupassen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Lagerung des Patienten, ggf. der Auswahl der Behandlungstechniken oder -methoden sowie der Dauer, Intensität und des Umfanges der Behandlung.

6. Regelbehandlungszeit
Die Regelbehandlungszeit zu den jeweiligen Maßnahmen bezieht sich auf die Durchführung der Therapie mit dem Patienten; die Vor- und Nachbereitung gemäß Ziffer 7 ist nicht umfasst. Die effektive Behandlungszeit mit dem Patienten darf die Regelbehandlungszeit nur aus medizinischen Gründen unterschreiten.

7. Vor- und Nachbereitung
Die Vor- und Nachbereitung des Therapieplatzes und der Therapiemittel ist für die stimm-, sprech- bzw. sprachtherapeutische Behandlung unabdingbar. Die Berücksichtigung der individuellen Schädigung und der Funktionsstörung des Patienten gewährleistet den sinnvollen Einsatz der Methoden und Verfahren der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie. Der zeitliche Umfang der Vor- und Nachbereitung beträgt in der Regel 10 Minuten.

8. Verlaufsdokumentation
Entsprechend § 15 Abs. 4 der Rahmenempfehlung wird im Interesse einer effektiven und effizienten stimm-, sprech- bzw. sprachtherapeutischen Behandlung eine Verlaufsdokumentation geführt. Sie erfolgt je Behandlungseinheit und umfasst den Namen des Therapeuten, die im einzelnen erbrachten Leistungen, deren Wirkungen auf den Patienten und ggf. Besonderheiten bei der Durchführung.

9. Beratung
Die Beratung (Information und Beratung des Patienten und/oder seiner Bezugspersonen) über die Ziele und den Behandlungsverlauf der Stimm-, Sprech- bzw. Sprachtherapie sowie die Anleitung (Schulung) zum eigenverantwortlichen gesundheitsgerechten Verhalten durch häusliche übungsprogramme sind unverzichtbare Bestandteile der Behandlung.

10. Bericht des Therapeuten an den verordnenden Arzt
Sofern der behandelnde Vertragsarzt dies auf dem Verordnungsvordruck kenntlich gemacht hat, berichtet der Heilmittelerbringer diesem gemäß § 18 Abs. 6 der Rahmenempfehlung gegen Ende einer Behandlungsserie schriftlich über den Stand der Therapie.

11. Maßnahmen der Logopädie