Anforderungen der Unfallversicherungsträger für die Beteiligung von Einrichtungen an
der Erweiterten Ambulanten Physiotherapie (EAP)
in der Fassung vom 01.07.2014

Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger für die Beteiligung von Einrichtungen an der Erweiterten Ambulanten Physiotherapie (EAP)
aufgestellt vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und dem Bundesverband der Unfallkassen.

1. Grundsätzliches

Die Unfallversicherungsträger stellen eine umfassende medizinische Rehabilitation sicher. Für spezielle Verletzungen/Berufskrankheiten kann eine EAP in beteiligten Therapieeinrichtungen erforderlich werden. Bei diesen Therapien handelt es sich um die Kombination von Behandlungselementen aus:

  • Physiotherapie/Krankengymnastik
  • Medizinischer Trainingstherapie
  • Elektrotherapie
  • Hydro- und Thermotherapie
  • Mechanotherapie (z. B. Manuelle Lymphdrainage und Massage)
  • Ergotherapie (auch in Kooperation, nach Möglichkeit in den Räumen der EAP-Einrichtung)

Die verschiedenen Behandlungselemente sind isoliert oder ggf. kombiniert einzusetzen.

Die verschiedenen Behandlungselemente sind isoliert oder ggf. kombiniert einzusetzen.

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die von ihnen beteiligten Einrichtungen bekennen sich zu den Zielen der UN-Behindertenrechtskonvention und verpflichten sich zu einer umfassenden Inklusion von Menschen mit Behinderung einschließlich einer umfassenden Barrierefreiheit beim Zugang zu Leistungen der Heilbehandlung und Rehabilitation.

2. Personelle Voraussetzungen

2.1 Ärztliche Beteiligung

Die Therapieeinrichtung hat eine enge Kooperation mit einem

- Facharzt für "Orthopädie und Unfallchirurgie", einem Facharzt für "Chirurgie" mit Schwerpunktbezeichnung "Unfallchirurgie" oder einem Facharzt für "Orthopädie" vertraglich zu regeln. Dieser hat über praktische Erfahrungen in der EAP und der physikalischen Therapie sowie in der unfallmedizinischen Behandlung zu verfügen, z. B. durch Nachweis der Weiterbildungskurse zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Physikalische Therapie und Balneologie"

oder

- Facharzt für "Physikalische und Rehabilitative Medizin" vertraglich zu regeln. Weiterhin gefordert ist hier der Nachweis einer vollschichtigen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in einer Abteilung zur Behandlung Schwer-Unfallverletzter eines zum Verletzungsartenverfahren zugelassenen Krankenhauses. Dies ist durch ein qualifiziertes Zeugnis des für diese Abteilung verantwortlichen Arztes nachzuweisen.

Die schriftlich zu regelnde Kooperation muss u. a. die folgenden Vereinbarungen enthalten:

  • Beratung der Therapieeinrichtung allgemein kurzfristig in allen medizinischen Fragen
  • Mitwirkung bei der Aufstellung des jeweiligen Therapieplans/Rehakonzeptes
  • Verfügbarkeit bei notwendig werdenden ärztlichen Leistungen
  • Unterstützung der Therapieeinrichtung bei der Beschaffung notwendiger medizinischer
    Unterlagen unter Beachtung des Datenschutzes
  • Allgemeine Beratung der Therapieeinrichtung in speziellen Fragen der Indikation für die EAP

In der Therapieeinrichtung steht dem Arzt ein geeigneter Raum entsprechend seinen Aufgaben zur Verfügung. Der Kooperationsvertrag mit dem verantwortlichen Arzt ist dem regional zuständigen Landesverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) vorzulegen.

 

2.2 Behandlungsteam

Die EAP wird regelmäßig von einem Team in einer geeigneten Therapieeinrichtung erbracht, in der der Arzt nach Ziffer 2.1 sowie Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Sportlehrer, Masseure und med. Bademeister gemeinsam tätig sind. Die personelle Ausstattung muss die Umsetzung des Rehabilitationskonzeptes ermöglichen.
Das Behandlungsteam besteht aus mindestens 5 Personen, davon mindestens 2 Physiotherapeuten,
1 Masseur und med. Bademeister, 1 Sportlehrer sowie einer weiteren Person
der vorgenannten Berufsgruppen. Zusätzlich ist das Behandlungsteam durch einen Ergotherapeuten zu ergänzen. Dieses kann auch durch eine Kooperation erfolgen.

Die Therapeuten nach Ziffer 2.2 müssen die Qualifikationsanforderungen der nachfolgenden Ziffern
2.2.1-2.2.4 erfüllen.

2.2.1 Physiotherapeuten/Krankengymnasten

  • staatliche Anerkennung als Physiotherapeut/Krankengymnast
  • mindestens zweijährige Tätigkeit nach der staatlichen Anerkennung mit Schwerpunkt in der Behandlung Unfallverletzter, davon mindestens 6 Monate Tätigkeit in einer Unfallklinik, unfallchirurgischen/orthopädischen Abteilung eines Krankenhauses/einer Rehabilitationsklinik oder Einrichtung der "Erweiterten Ambulanten Physiotherapie - EAP"; diese Tätigkeit darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen
  • abgeschlossene anerkannte Aus-/Weiterbildung (nach § 124 Abs. 4 SGB V) in

    - neurophysiologischen Behandlungstechniken mit mindestens 150 Stunden und
    - manueller Therapie (von mindestens 250 Stunden)

  • abgeschlossener Grundkurs "Medizinische Trainingstherapie in der EAP" oder "Medizinische
    Aufbautherapie" oder "Krankengymnastik am Gerät" von 40 Stunden
  • abgeschlossener Kurs "Sportphysiotherapie in der EAP" oder "Grundkurs und Tapekurs zur
    Sportphysiotherapie" (jeweils 30 Stunden)

2.2.2 Masseure und med. Bademeister

  • staatliche Anerkennung als Masseur und med. Bademeister
  • mindestens zweijährige Tätigkeit nach der staatlichen Anerkennung mit Schwerpunkt in der Behandlung Unfallverletzter, davon mindestens 6 Monate Tätigkeit in einer Unfallklinik, unfallchirurgichen/ortho-pädischen Abteilung eines Krankenhauses/einer Rehabilitationsklinik oder Einrichtung der "Erweiterten Ambulanten Physiotherapie - EAP"; diese Tätigkeit darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen
  • abgeschlossener Fortbildungskurs "Manuelle Lymphdrainage" oder "Komplexe Physikalische
    Entstauungstherapie (KPE)"

Statt der staatlich anerkannten Masseure und med. Bademeister können staatlich anerkannte Physiotherapeuten eingesetzt werden, wenn sie die Anforderungen nach Ziffer 2.2.2 erfüllen. Sie werden nicht auf die Zahl der Physiotherapeuten nach Ziffer 2.2.1 angerechnet.

2.2.3 Sportlehrer

  • wissenschaftliche Ausbildung zum Sportlehrer mit Abschluss Diplom, Master oder Magister
  • medizinisch-rehabilitative Ausrichtung der Ausbildung oder Abschluss des DVGS-Lehrgangs
    "EAP Orthopädie/Sporttherapie" (Nachweis der Absolvierung der Stufen II, III und IV)
  • mindestens zwei Jahre vollzeitige Berufserfahrung als Sportlehrer in einer Rehabilitationseinrichtung mit spezieller Erfahrung im Umgang mit medizinischer Trainingstherapie; diese Tätigkeit darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen
  • abgeschlossene Weiterbildung in der Medizinischen Trainingstherapie mit mindestens 100
    Stunden (soweit nicht bereits im Rahmen des DVGS-Lehrgangs vermittelt)

 

2.2.4 Ergotherapeuten

  • staatliche Anerkennung als Ergotherapeut
  • Die Qualifikation des Ergotherapeuten richtet sich nach § 2 der Vereinbarung zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV), Berlin, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Kassel, einerseits und dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e. V. (DVE), Karlsbad, sowie dem Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland e. V. (BED), Bad Oeynhausen andererseits; diese Tätigkeit darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen.

3. Sachliche Voraussetzungen

3.1 Räumliche Ausstattung


Die Therapieeinrichtung soll barrierefrei und muss insbesondere für nicht gehfähige Unfallverletzte zugänglich und entsprechend ausgestattet sein.

Sie hat die folgende räumliche Ausstattung nachzuweisen:

3.1.1 Therapieraum mit

- einer Fläche für Physiotherapie von mindestens 40 qm
- einer Fläche für MTT von mindestens 80 qm (werden beide Therapiearten räumlich zusammengefasst, so ist eine Mindestgröße von 110 qm erforderlich)

3.1.2 Behandlungskabinen (Mindestgröße 6 qm) mit Behandlungsliegen
3.1.3 Raum für den Arzt nach Ziffer 2.1, der auch für die Erste Hilfe (BGV A 5) geeignet ist
3.1.4 Ruheraum/Aufenthaltsraum
3.1.5 Warteraum
3.1.6 Toiletten, Duschen und Umkleideräume, getrennt für weibliche und männliche Patienten
3.1.7 Raum für "Dritte/Besprechungen" (z. B. Ergotherapeuten, Reha-Manager der Unfallversicherungsträger)

Die Größe der Räume hat der geplanten Zahl der Patienten, die in die Behandlung aufgenommen werden sollen, angemessen zu entsprechen. Als Mindestgröße sind 300 qm erforderlich.

3.2        Apparative Ausstattung

Die Therapieeinrichtung hat mindestens die folgenden apparativen Einrichtungen und dafür ausgebildetes Personal bereit zu halten:

3.2.1 Isokinetisches System einschließlich Computerdiagnose und Aufzeichnungsgerät oder andere Analysegeräte zur Messung von Kraft und Leistung an oberen Extremitäten, unteren Extremitäten und Rumpf, z. B. durch mit Messeinheiten ausgestattete Geräte der Ziffer 3.2.2
3.2.1 Isokinetisches System einschließlich Computerdiagnose und Aufzeichnungsgerät oder andere Analysegeräte zur Messung von Kraft und Leistung an oberen Extremitäten, unteren Extremitäten und Rumpf, z. B. durch mit Messeinheiten ausgestattete Geräte der Ziffer 3.2.2
3.2.2 Eine ausreichende Anzahl von medizinischen Trainingsgeräten für untere Extremitäten, obere
Extremitäten und Rumpf (mindestens jeweils zwei)
3.2.3 Zugapparat
3.2.4 Deckenschlingengerät (Schlingentisch) oder Bewegungsbad
3.2.5 Höhenverstellbare Therapieliegen
3.2.6 Dynamisches Fahrradergometer und Oberkörperergometer
3.2.7 Weichbodenanlage mit einer Mindestaufpolsterung von 30 cm und einer Mindestgröße von 1,5 x 2 Meter
3.2.8 Apparative Ausstattung zur Koordinationsschulung (z. B. Trampolin, Posturomed)
3.2.9 Sprossenwand
3.2.10 Gehbarren
3.2.11 Spiegel für die Therapie
3.2.12 Laufband
3.2.13 Einrichtung und Geräte für Kryotherapie
3.2.14 Aufbereitungsanlage für Wärmebehandlungen
3.2.15 Elektrotherapiegeräte für nieder-, mittel- und hochfrequente Behandlung (insbesondere Tens, Elektromyostimulation, Ultraschalltherapiegerät)
3.2.16 Motorbewegungsschiene für Schulter und Knie
Die Geräte müssen den jeweils gültigen Sicherheitsbestimmungen entsprechen.

 

4.

 

Pflichten

4.1 Unterstützung der gesetzlichen Unfallversicherungsträger bei der Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben.
4.2 Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen und Teilnahme an
Qualitätssicherungsprogrammen.
4.3 Beachtung der "Handlungsanleitung zur Verordnung, Durchführung und Kontrolle der
KG/EAP/BGSW".
4.4 Erstellung eines Therapieplans bei Beginn der Therapie nach erfolgter und dokumentierter Befundaufnahme. Aktualisierung des Therapieplans aus gegebenem Anlass während des Therapieverlaufs. Auf Anforderung Übersendung an den Unfallversicherungsträger.
4.5 Durchführung der Behandlung nur durch die unter Ziffer 2.2.1 - 2.2.4 aufgeführten Berufsgruppen mit staatlich anerkannten Abschlüssen sowie den geforderten Zusatzqualifizierungen. Zur Abgabe der Leistungen sind die Therapeuten im Rahmen ihrer fachlichen Eignung berechtigt.
4.6

Zur Wiederherstellung der funktionalen Gesundheit wird die EAP im Bedarfsfall, in
Abstimmung mit dem Unfallversicherungsträger, um die

• Ernährungs- und Diätberatung
• Patientenschulung
• Psychologische Betreuung
• Hilfsmittelberatung, -versorgung und -gebrauchsschulung ergänzt.

4.7 Die Behandlung muss hinsichtlich ihrer Ausführung, Art und Dauer den wissenschaftlich anerkannten Erfahrungsgrundsätzen entsprechen. Nicht in Anspruch genommene Leistungen dürfen nicht und vorzeitig beendete Behandlungen dürfen nur in dem tatsächlich erbrachten Umfang abgerechnet werden.
4.8 Die Angehörigen nach Ziffer 2.2 haften für die Leistungen derjenigen an der Behandlung beteiligten Personen, die nicht die Voraussetzungen nach Ziffer 2.2 erfüllen in gleichem Umfang wie für sich selbst.
4.9 Die Mitarbeiter der Therapieeinrichtung sind hinsichtlich der personenbezogenen Daten oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ärztliche Verordnung oder in anderer Weise bekannt werden, zum Schweigen verpflichtet. Die Bestimmungen der Datenschutzgesetze in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Es wird auf § 203 Abs. 1 Ziff. 1 StGB Bezug genommen. Die Leitung der Therapieeinrichtung hat ihre Mitarbeiter über die Schweigepflicht zu belehren und dies zu dokumentieren.
4.10 Die Therapieeinrichtung verpflichtet sich, die Behandlungsmaßnahmen für jede Einheit zu dokumentieren. Aus der Dokumentation muss hervorgehen, an welchen Tagen und in welcher Zeit eine Behandlung stattfand und welche Behandlungsmaßnahmen jeweils in dieser Zeit erfolgten.
4.11 Ärztliche Unterlagen und Röntgenaufnahmen über EAP-Patienten sind mindestens 15 Jahre aufzubewahren.

 

5.

 

Beteiligung

5.1 Prüfung der Voraussetzungen

Die notwendige Prüfung zur Erfüllung aller geforderten Voraussetzungen erfolgt durch den regional zuständigen Landesverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Dem Landesverband sind von der Therapieeinrichtung alle erforderlichen Angaben mit den persönlichen Unterlagen der Mitwirkenden nach Ziffer 2.2 einschließlich deren Qualifikation mit Zusatzausbildung vorzulegen.

Der Landesverband überprüft die Therapieeinrichtung durch Besichtigungen.

5.2 Beteiligung der Therapieeinrichtung
Erfüllt die Therapieeinrichtung die geforderten Voraussetzungen, wird sie vom Landesverband an der Erweiterten Ambulanten Physiotherapie für alle Unfallversicherungsträger beteiligt.
5.3 Wechsel der Therapeuten
Bei Wechsel der Therapeuten nach Ziffer 2.2 ist dies dem Landesverband anzuzeigen. Gleichzeitig sind die neuen Therapeuten mit deren besonderer Qualifikation unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen zu benennen.
5.4 Erlöschen der Beteiligung
Die Beteiligung erlischt, wenn

- die Anforderungen ganz oder teilweise nicht mehr erfüllt werden,
- Therapeuten wechseln oder ausscheiden,
- Therapeuten nicht mehr über die geforderten Qualifikationen verfügen,
- die ärztliche Beteiligung nicht mehr sichergestellt ist oder
- die Einrichtung vertraglich eingegangene Verpflichtungen nicht einhält.
5.5 Kündigung
Die Beteiligung endet bei Kündigung nach Maßgabe des § 59 SGB X.

 

6.

 

Vergütung der Leistungen

Die Vergütung der Leistungen richtet sich nach dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis.

 



Handlungsanleitung

zur Verordnung, Durchführung und Qualitätssicherung

der

Physiotherapie/Krankengymnastik - Physikalischen Therapie,
Erweiterten Ambulanten Physiotherapie (EAP),
Berufsgenossenschaftlichen Stationären Weiterbehandlung (BGSW)
Sonstigen stationären Maßnahmen

Stand: 01. Januar 2008

INHALTSVERZEICHNIS

1. Physiotherapeutische/krankengymnastische Behandlung - Physikalische Therapie 1.1 Behandlungsziel
1.2 Ausstellen der Verordnung
1.3 Aufgaben des Therapeuten (Praxisinhabers)
1.4 Aufgaben des Unfallversicherungsträgers
1.5 Wo können die Verordnungsblätter bezogen werden?

2. Erweiterte Ambulante Physiotherapie (EAP) 2.1 Behandlungsinhalt
2.2 Indikationen
2.3 Leistungsumfang
2.4 Ausstellen der Verordnung
2.5 Kostenübernahmeerklärung
2.6 Aufgaben der Einrichtung
2.7 Aufgaben des Unfallversicherungsträgers
2.8 Wo können die Verordnungsblätter bezogen werden?

3. Berufsgenossenschaftliche Stationäre Weiterbehandlung (BGSW) 3.1 Definition
3.2 Indikationen 3.2.1 Medizinische Gründe
3.2.2 Andere Gründe
3.3 Behandlungsinhalt
3.4 Leistungsumfang 3.4.1 Therapeutische Maßnahmen
3.4.2 Arbeitsbezogene Maßnahmen
3.5 Ausstellen der Verordnung
3.6 Genehmigung
3.6.1 Erstverordnung
3.6.2 Verlängerungsantrag
3.6.3 Arbeitsbezogene Maßnahmen
3.7 Aufgaben der BGSW-Klinik
3.8 Aufgaben des Unfallversicherungsträgers
3.9 Wo können die Verordnungsblätter bezogen werden?

4. Sonstige stationäre Maßnahmen

Anlagenverzeichnis

 

1. Physiotherapeutische/krankengymnastische Behandlung - Physikalische Therapie

1.1 Behandlungsziel

Im Rahmen der Rehabilitation nach Versicherungsfällen (Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten) kommt eine physiotherapeutische/krankengymnastische Behandlung als Standardtherapie im regionalen Bereich der Verletzung in Betracht, wenn die Beweglichkeit verletzter und/oder mitbetroffener Gelenke zu verbessern oder wiederherzustellen ist, reduzierte Muskelkraft aufgebaut, Weichteilverwachsungen und Narbengewebe gelöst, verkürzte Muskulatur gedehnt, verspannte Muskulatur gelockert und wenn Schmerzen durch Massagen, Wärme-/Kältetherapie gemildert werden müssen.

Zur physiotherapeutischen/krankengymnastischen Behandlung gehören weiterhin Gang- und Gebrauchsschulungen sowie Belastungstraining, Verbesserung des Koordinations- und Gleichgewichtsvermögens sowie Stabilisationstraining. Unterstützt werden diese Behandlungen durch physikalische Maßnahmen, welche die Durchblutung sowohl lokal als auch allgemein verbessern und auch Schmerzen lindern.

1.2 Ausstellen der Verordnung

Vor der Verordnung ist zu prüfen, ob das angestrebte Behandlungsziel durch andere Maßnahmen (z. B. sportliche Betätigung, Änderung der Lebensführung u. a.) erreicht werden kann.

Wer verordnet?
Nur der
D-Arzt,
H-Arzt,
Handchirurg nach § 37 Abs. 3 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger
darf Heilmittel verordnen, andere Ärzte (z. B. behandelnder Arzt bei Berufskrankheiten) nur mit vorheriger Genehmigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers.

Wie wird verordnet?
Mit Vordruck gemäß Anlage 1 „Verordnung von Leistungen zur Krankengymnastik/ Physikalischen Therapie“ (F 2400)

Beachte: - Die verordnungsfähigen Leistungsziffern sind auf der Rückseite der Verordnung abgedruckt.

- Unter Behandlungseinheit ist das Aufsuchen der Therapieeinrichtung durch den Versicherten (z. B. 2 Behandlungseinheiten pro Behandlungstag: Der Versicherte findet sich am Vormittag und am Nachmittag in der Einrichtung zur Therapie ein.) zu verstehen.

- Ein Zeitintervall entspricht einer Behandlungszeit von 10 Minuten. Soweit der verordnende Arzt keine gesonderten Angaben macht, gilt das Regelzeitintervall der Leistungsbeschreibung.

- Will der Arzt mehr als eine Behandlungseinheit pro Behandlungstag und/oder über das Regelzeitintervall hinaus Leistungen der KG/PT verordnen, ist eine entsprechende Begründung erforderlich. Hierbei reicht die alleinige Angabe der Diagnose nicht aus. Für welchen Zeitraum wird verordnet?

Solange ein erkennbarer, messbarer Funktionsgewinn zur völligen oder weitestgehenden Wiederherstellung zu verzeichnen ist oder einer drohenden Verschlimmerung vorgebeugt werden kann.
Eine Verordnung umfasst immer nur 2 Wochen. Danach hat eine Kontrolluntersuchung beim verordnenden Arzt zu erfolgen. Es ist ggf. eine weitere Verordnung auszustellen.
Nach 4 Wochen ist eine Begründung des verordnenden Arztes für die ggf. weitere Verordnung erforderlich.
Ist nach einem Behandlungszeitraum (4 Wochen) kein Funktionsgewinn feststellbar, ist festzulegen, ob
die KG/PT abzuschließen ist,
eine EAP oder BGSW indiziert ist oder
eine andere medizinische Maßnahme, ggf. welche, notwendig sein könnte.

1.3 Aufgaben des Therapeuten (Praxisinhabers)

  • Erklärung, dass mit der Annahme des Vordrucks „Verordnung von Leistungen zur KG/PT“ die vertraglichen Regelungen zwischen den physiotherapeutischen Berufsverbänden und den Verbänden der Unfallversicherungsträger anerkannt, insbesondere, dass die fachlichen Anforderungen erfüllt und die vereinbarten Gebühren akzeptiert werden
  • Unverzüglicher Beginn der Behandlung gemäß ärztlicher Verordnung
  • Inhaltliche und zeitliche Einhaltung der Leistungserbringung nach der Verordnung
  • Durchführung von qualitätssichernden Maßnahmen und Teilnahme an Qualitätssicherungsprogrammen

1.4 Aufgaben des Unfallversicherungsträgers
  • Steuerung des Heilverfahrens
  • Qualitätssicherung

1.5 Wo können die Verordnungsblätter bezogen werden?

Der D-Arzt, H-Arzt oder Handchirurg nach § 37 Abs. 3 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger bezieht sie vom jeweils regional zuständigen Landesverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (Anschriften siehe Anlage 2). Andere Ärzte erhalten die Verordnungsblätter mit dem Einzelbehandlungsauftrag nur vom zuständigen Unfallversicherungsträger.

2. Erweiterte Ambulante Physiotherapie (EAP) 2.1 Behandlungsinhalt

Bei der EAP werden die in der Standardtherapie vorwiegend isoliert zur Anwendung kommenden Behandlungsmaßnahmen - Physiotherapie/Krankengymnastik, Massage, Elektrotherapie - um die Medizinische Trainingstherapie ergänzt, zusammengeführt und, auf den Einzelfall abgestellt, in der jeweils in Betracht kommenden Kombination angewandt. Sie dient damit insbesondere der Funktionswiederherstellung oder Funktionsverbesserung nach Unfallverletzungen mit Störungen ganzer Funktionsketten oder nach Berufskrankheiten.

2.2 Indikationen

Ist erkennbar, dass mit der KG/PT das mögliche Rehabilitationsergebnis nicht ausreichend oder nur verzögert erreicht wird, kann eine EAP angezeigt sein.

Die EAP ist insbesondere indiziert bei

  • Bewegungseinschränkungen nach Gelenk-Teilsteifen (z. B. Arthrolysen, Gelenkersatz nach ankylosierenden Arthrosen, Narkosemobilisation etc.),
  • komplexen Gelenkverletzungen mit verzögerter Mobilisierbarkeit (z. B. wegen Weichteilschadens, postoperativer Ruhigstellung, schwerer Handverletzung etc.),
  • objektiv nachweisbaren (Vergleichsmessdaten) Muskelschwächen oder Muskelfunktionsstörungen nach Verletzungen oder Operationen (z. B. Kompartmentsyndrom, Gesäßmuskelschwäche nach Hüft-, Beckenoperationen, Rückenmuskelschwäche nach Wirbelsäulenoperationen etc.),
  • frühzeitig (innerhalb von vier Wochen) erkennbarem Stillstand eines anfänglichen Funktionsgewinnes unter Standardtherapie der KG/PT (z. B. wegen chronischer Gelenkkapselentzündung nach Band- oder anderen Gelenkoperationen, zunehmenden Narben-Weichteilschrumpfungen etc.),
  • koordinativer Leistungsschwäche, insbesondere auch nach zentralen Nervenverletzungen.
2.3 Leistungsumfang

Die kombinierten Behandlungsmaßnahmen sind gemäß Verordnung des Arztes und je nach Indikationen und/oder Leistungszustand des Versicherten in möglichst engen Zeitabständen grundsätzlich täglich ggf. auch mehrfach und an Samstagen durchzuführen. Sie sollen 120 Minuten pro Tag nicht unterschreiten.

2.4 Ausstellen der Verordnung

Wer verordnet und zu welchem Zeitpunkt?
Der
  • D-Arzt,
  • H-Arzt
  • Handchirurg nach § 37 Abs. 3 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger
verordnet die EAP so rechtzeitig, dass bei erreichter Belastungsfähigkeit des Versicherten die EAP unverzüglich beginnen kann.

Wie wird verordnet?
  • Mit dem Vordruck gemäß Anlage 3.1 „Verordnung zur Durchführung einer EAP“ (F 2410) spätestens eine Woche vor dem vorgesehenen Behandlungsbeginn der EAP, damit eine Unterbrechung der Therapie vermieden wird
Beachte:

- Das Original des Verordnungsvordrucks erhält die EAP-Einrichtung (Anlage 3.1)
- Die Durchschrift erhält der Unfallversicherungsträger bei der Erstverordnung zur generellen Prüfung der Kostenübernahme und bei Weiterverordnung zur Information (Anlage 3.2),
- Das dritte Exemplar ist für den Eigenbedarf (Anlage 3.3) des Arztes bestimmt. Für welchen Zeitraum wird verordnet?

Solange ein erkennbarer und messbarer Funktionsgewinn zur völligen oder weitestgehenden Wiederherstellung zu verzeichnen ist oder einer drohenden Verschlimmerung vorgebeugt werden kann:
  • Für 14 Tage ab Behandlungsbeginn, danach Kontrolluntersuchung; ggf. neue Verordnung für weitere 14 Tage
Ist nach einem Behandlungszeitraum (4 Wochen) kein Funktionsgewinn feststellbar, ist festzulegen, ob

  • die EAP abzuschließen ist,
  • eine BGSW indiziert ist oder
  • eine andere medizinische Maßnahme, ggf. welche, notwendig sein könnte.
Sollte die EAP über 4 Wochen hinaus erforderlich sein, ist zusätzlich zur Verordnung eine ärztliche Begründung notwendig.

Hält der D-Arzt, H-Arzt, Handchirurg nach § 37 Abs. 3 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger die Beendigung der Behandlung für erforderlich, unterrichtet er unverzüglich den Unfallversicherungsträger (möglichst auch die EAP-Einrichtung). Der Unfallversicherungsträger bricht die Behandlung gegenüber der EAP-Einrichtung unverzüglich ab.

Sofern als weitere Therapie die KG/PT ausreicht, ist diese zu verordnen.

Die Medizinische Trainingstherapie (MTT) kann auch als alleinige Therapieform, jedoch nur mit einer EAP-Verordnung erfolgen.

2.5 Kostenübernahmeerklärung

Der Unfallversicherungsträger übersendet innerhalb von drei Tagen nach Eingang der für ihn bestimmten Durchschrift der Erstverordnung der EAP-Einrichtung die Kostenübernahmeerklärung oder widerspricht der Verordnung gegenüber dem verordnenden Arzt, dem Versicherten und der EAP-Einrichtung. Wochenenden und Feiertage verlängern diese Frist.

Folgeverordnungen bedürfen keiner weiteren Kostenübernahmeerklärung.

Der Unfallversicherungsträger kann z. B. aus rechtlichen Gründen und auch im Rahmen der Heilverfahrenssteuerung die EAP jederzeit beenden. Darüber sind EAP-Einrichtung, Versicherter und verordnender Arzt zu informieren.

2.6 Aufgaben der Einrichtung

  • Unverzügliche Durchführung der Therapie gemäß ärztlicher Verordnung nach Vorlage der Kostenübernahmeerklärung des Unfallversicherungsträgers
  • Einhaltung des Leistungsumfangs nach 2.3 der Handlungsanleitung
  • Vorstellung der Versicherten zur 14-tägigen Kontrolluntersuchung nach Beginn der Behandlung beim verordnenden Arzt
  • Abrechnung gemäß EAP-Gebührenverzeichnis
  • Übersendung des Vordrucks EAP 2 „Abrechnung für Erweiterte Ambulante Therapie (Anlage 4) an den Unfallversicherungsträger mit der Abrechnung
  • Durchführung von qualitätssichernden Maßnahmen und Teilnahme an Qualitätssicherungsprogrammen
2.7 Aufgaben des Unfallversicherungsträgers

  • Steuerung des Heilverfahrens
  • Prüfung der Kostenübernahme nach 2.5
  • Qualitätssicherung

2.8 Wo können die Verordnungsblätter bezogen werden?

Beim jeweils regional zuständigen Landesverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (Anschriften siehe Anlage 2).

3. Berufsgenossenschaftliche Stationäre Weiterbehandlung (BGSW)

3.1 Definition

Berufsgenossenschaftliche Stationäre Weiterbehandlung (BGSW) umfasst die nach Abschluss der Akutbehandlung in zeitlichem Zusammenhang stehenden medizinisch indizierten stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere die intensive Übungsbehandlung (ggf. unter Einschluss arbeitsbezogener Abklärung). Sie findet unter ärztlicher Leitung und stationären Bedingungen in solchen Kliniken statt, die hierfür von den Landesverbänden der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung beteiligt sind. Sie umfasst den Zeitraum, in dem bei schweren Verletzungen des Stütz- und Bewegungsapparates und des zentralen und peripheren Nervensystems zur Optimierung des Rehabilitationserfolges ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht ausreichen oder nicht möglich bzw. nicht durchführbar sind.

3.2 Indikationen

3.2.1 Medizinische Gründe

BGSW ist im Anschluss an eine Akutbehandlung in der Regel indiziert bei:

- Schweren Schädel-Hirn-Verletzungen - Amputation großer Gliedmaßen - Replantationen - Verletzungen großer Nervenbahnen und -geflechte - Ausgedehnten Verbrennungen und entsprechenden Weichteilverletzungen - Schweren Handverletzungen

Eine mögliche medizinische Indikation für BGSW besteht bei:

- Mehrfachfrakturen bzw. Polytraumen bei entsprechender Belastbarkeit - Komplikationsverläufen, insbesondere nach - Fraktur mit begleitenden Weichteilschäden 2. und 3. Grades - Fraktur großer Röhrenknochen - Wirbelfraktur (ohne isolierte Dorn- und Querfortsatzfrakturen) - Komplexe Beckenfraktur - Fraktur großer Gelenke - Endoprothesenoperation - Operativ versorgter Knocheninfektion - Kontrakturen nach Brandverletzungen - Akutem komplexen regionalen Schmerzsyndrom I und II (Reflex- /Algodystrophiesyndrom, Morbus Sudeck)

Keine Indikation für BGSW besteht in der Regel bei:

- Monoverletzungen - Fehlender Belastbarkeit für eine komplexe Nachbehandlung

Rückenmarkverletzte sind nach der Akutversorgung in spezielle Zentren zu verlegen.

Im Einzelfall kann darüber hinaus nach Rücksprache mit dem Beratenden Arzt auch bei anderen Indikationen/Diagnosen eine BGSW indiziert sein. Außerdem können gravierende Begleiterkrankungen auch bei nicht im Indikationskatalog aufgeführten Verletzungen eine BGSW erfordern.

3.2.2 Andere Gründe

Außerdem können soziale und organisatorische Gründe Anlass für eine BGSW sein (z. B. persönliche und häusliche Verhältnisse, unzumutbare Anfahrtswege).

3.3 Behandlungsinhalt

Die BGSW beinhaltet die fachlich-medizinischen Leistungen, die darauf ausgerichtet sind, unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal, nach einem ärztlichen Behandlungsplan, vorwiegend durch Anwendung von

  • Physiotherapeutischer/krankengymnastischer Therapie,
  • Physikalischer Therapie,
  • Medizinischer Trainingstherapie,
  • Ergotherapie,
  • Psychosozialer Betreuung

den Gesundheitszustand zu verbessern oder einer Verschlimmerung entgegenzuwirken und bei der Entwicklung eigener Abwehr und Heilungskräfte zu helfen.

Zusätzlich beinhaltet die BGSW für Verletzungen des zentralen und peripheren Nervensystems

  • Logopädie,
  • neuropsychologische Therapie,
  • Psychotherapie,
  • Soziotherapie,
  • Angehörigenbetreuung/-beratung,
  • Rehabilitationspflege

Daneben kann eine arbeitsbezogene Abklärung erforderlich sein. Im Rahmen der arbeitsbezogenen Abklärung soll geprüft werden, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig sind.

3.4 Leistungsumfang

3.4.1 Therapeutische Maßnahmen

Eine BGSW-Einrichtung sollte für Verletzungen des Stütz- und Bewegungsapparares mindestens folgende Einzeltherapie-Leistungen pro Tag entsprechend dem jeweiligen Verletzungsfolgezustand abgeben bzw. erbringen:

3 Stunden Einzelbehandlung, z.B.:

  • 30 Minuten Physiotherapie/Krankengymnastik als Einzelbehandlung
  • 60 Minuten Medizinische Trainingstherapie (MTT, MAT)
  • 60 Minuten Ergotherapie als Einzelleistung
  • 30 Minuten Physikalische Therapie (abhängig von der konkreten Physiotherapie/
  • Krankengymnastik)

Eine BGSW-Einrichtung für Verletzungen des zentralen und peripheren Nervensystems sollte in jedem Bereich (Sensomotorik, Koordination, Sprache/ Sprechen, Kognition, Psyche), in dem alltags- und berufsrelevante Funktions- und Aktivitätsstörungen bestehen, tägliche Einzeltherapie abgeben bzw. erbringen.

Die aktiven therapeutischen Einzelleistungen müssen mindestens 3 Stunden pro Tag betragen. Abweichungen nach unten sind auf Aufforderung zu begründen.

Eine Gesamtnettotherapiezeit (einschließlich Gruppenbehandlungen) von 4 Stunden darf nicht unterschritten werden.

3.4.2 Arbeitsbezogene Maßnahmen

Bietet die BGSW-Einrichtung auch die Möglichkeit der Prüfung arbeitsbezogener Maßnahmen, können folgende Leistungen in Betracht kommen:

  • Eine unter medizinischen Rahmenbedingungen vorgenommene Belastungserprobung und Arbeitstherapie unter Zugrundelegung der Tätigkeit, die der Patient bisher im Betrieb durchgeführt hat, mit der Zielrichtung
a) Feststellung des Leistungsbildes hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
b) Feststellung des Leistungsbildes hinsichtlich der weiteren Behandlungsbedürftigkeit
c) Feststellung des Leistungsbildes hinsichtlich der eventuell anstehenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Eine medizinisch-psychologische Beurteilung hinsichtlich der notwendigen Berufsqualifizierungsmaßnahmen und in welche Richtung diese eventuell gehen könnten (z. B. Screening auf Büro- oder Handwerkstätigkeit)

Methoden der Prüfung, ob Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig sind, können sein:

  • Eine Belastungserprobung und Arbeitstherapie, Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), Arbeitsplatzsimulationsgerät ERGOS, Instrument zur Integration von Menschen mit Behinderungen in die Arbeitswelt (IMBA), Abklärung durch funktionelle, auf beruflicher Tätigkeit basierender Ergotherapie

Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig sind, kann auch in Zusammenarbeit mit nahegelegenen Betrieben oder Berufsförderungs-/ Bildungswerken geschehen.

3.5 Ausstellen der Verordnung

Wer verordnet und zu welchem Zeitpunkt?

Der D-Arzt oder Handchirurg nach § 37 Abs. 3 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger verordnet die BGSW so rechtzeitig vor dem vorgesehenen Behandlungsbeginn, dass der Unfallversicherungsträger die Möglichkeit hat, innerhalb von 24 Stunden eine Entscheidung zu treffen.

Nach der Genehmigung stimmt der verordnende Arzt den Aufnahmetermin mit der BGSW-Klinik ab. Dabei stellt er sicher, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme alle notwendigen ärztlichen Unterlagen dort vorliegen.

Wie wird verordnet?

  • Mit dem Vordruck gemäß Anlage 5 „Verordnung zur Durchführung einer BGSW” (F 2150).

Dieser ist an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu senden, damit eine Genehmigung geprüft werden kann.

Für welchen Zeitraum wird verordnet?

Solange ein erkennbarer und messbarer Funktionsgewinn zur völligen oder weitestgehenden Wiederherstellung zu verzeichnen ist oder einer drohenden Verschlimmerung vorgebeugt werden kann und solange die Maßnahme unter stationären Bedingungen erfolgen muss

  • grundsätzlich für längstens 4 Wochen

Beachte:
Jede Verlängerung muss vom Arzt der BGSW-Klinik beim Unfallversicherungsträger eine Woche vor dem Ablauf des bereits genehmigten Zeitraumes formlos beantragt und begründet werden.

Ist nach dem genehmigten Behandlungszeitraum kein Funktionsgewinn feststellbar, ist festzulegen, ob

  • die BGSW abzuschließen ist oder
  • eine andere medizinische Maßnahme, ggf. welche, notwendig sein könnte.

3.6 Genehmigung

3.6.1 Erstverordnung

Der Unfallversicherungsträger entscheidet innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Verordnung über die Anerkennung oder Ablehnung der BGSW. Die Information erfolgt jeweils gegenüber dem verordnenden Arzt, dem Versicherten und der BGSW-Klinik.

Antwortet der Unfallversicherungsträger dem verordnenden Arzt nicht innerhalb von 24 Stunden, gilt die BGSW als genehmigt. In diesem Fall informiert der verordnende Arzt darüber schriftlich die BGSW-Klinik und sendet ihr ausnahmsweise direkt die Verordnung zu. Wochenenden und Feiertage verlängern diese Frist.

3.6.2 Verlängerungsantrag

Der begründete formlose Verlängerungsantrag der BGSW-Klinik ist vom Unfallversicherungsträger zu genehmigen bzw. abzulehnen.

3.6.3 Arbeitsbezogene Maßnahmen

Sofern durch arbeitsbezogene Maßnahmen zusätzliche Kosten entstehen, ist deren Durchführung vom zuständigen Unfallversicherungsträger zu genehmigen.

3.7 Aufgaben der BGSW-Klinik

  • Unverzügliche Aufnahme in Absprache mit dem verordnenden Arzt
  • Unverzügliche Erstattung des Aufnahmeberichts (F 2152, Anlage 6) durch den leitenden Arzt der BGSW-Klinik
  • Bei Behandlung begleitender peripherer Nervenverletzungen in BGSW-Kliniken für Verletzungen des Stütz- und Bewegungsapparates ist eine Diagnostik und ggf. Mitbehandlung durch einen Neurologen erforderlich; dies gilt auch bei Zustand nach akutem komplexen regionalen Schmerzsyndrom I und II (Reflex- /Algodystrophiesyndrom, Morbus Sudeck)
  • Durchführung der Therapie gemäß Therapievorschlag auf BGSW-Verordnung (F 2150) und ärztlichem Behandlungsplan
  • Einhaltung des Leistungsumfangs nach 3.4
  • Unverzügliche Unterrichtung des Unfallversicherungsträgers in freier Form über das Ergebnis der arbeitsbezogenen Abklärung auch bei Weiterführung der BGSW
  • Beendigung der BGSW mit BGSW-Kurzbericht (F 2156, Anlage 7); dieser ist entbehrlich, wenn der Abschlussbericht (F 2160, Anlage 8) bereits zur Entlassung fertiggestellt ist. In diesem Fall sind „Medikation“ und „Vorschläge“ im Abschlussbericht anzugeben
  • Erstattung eines Abschlussberichts an den Unfallversicherungsträger innerhalb von 14 Tagen nach Entlassung
  • Übersendung des Vordrucks F 2158 „Therapie- und Dokumentationsplan“ sofort nach Abschluss der 14-tägigen Behandlung an den zuständigen Unfallversicherungsträger. Für weitere Behandlung ist ein neuer Plan zu verwenden
  • Zeitgerechte und vollständige Berichtserstattung, da sonst die Bezahlung der Behandlungskosten erst nach Eingang der Berichte erfolgt
  • Rücküberweisung der Versicherten an den weiterbehandelnden Arzt
  • Bei Behandlungsbedürftigkeit über den genehmigten Zeitraum hinaus ist die Verlängerung vom Arzt der BGSW-Klinik beim Unfallversicherungsträger eine Woche vor dem Ablauf des bereits genehmigten Zeitraums formlos zu beantragen
  • Durchführung von qualitätssichernden Maßnahmen und Teilnahme an Qualitätssicherungsprogrammen

3.8 Aufgaben des Unfallversicherungsträgers

  • Durchführung des Genehmigungsverfahren nach 3.6; Benachrichtigung des Versicherten mit Vordruck V 2152 (Anlage 10)
  • Auswahl der BGSW-Klinik in Abhängigkeit von der Verordnung, z. B. hinsichtlich peripherer Nervenverletzung, Zustand nach akutem komplexen regionalen Schmerzsyndrom I und II, arbeitsbezogener Abklärung (siehe hierzu auch Bemerkungen zu den BGSW-Kliniken im LV-Infodienst)
  • Qualitätssicherung
  • Bezahlung der Rechnungen nach vollständiger Vorlage der Berichte (Kurzbericht, Abschlussbericht, Therapie- und Dokumentationsplan)

3.9 Wo können die Verordnungsblätter bezogen werden?

Beim jeweils regional zuständigen Landesverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (Anschriften siehe Anlage 2).

4. Sonstige stationäre Maßnahmen

Zu den sonstigen stationären Maßnahmen gehören neben der Akutbehandlung insbesondere stationäre Wiederholungsheilverfahren und stationäre Rehabilitationsheilverfahren, die z. B. im späteren Verlauf des Heilverfahrens oder bei Diagnosen erforderlich werden, die nicht in 3.2 aufgeführt sind.

Des Weiteren zählen zu den sonstigen stationären Maßnahmen die neurologische Frührehabilitation, die weiterführende medizinische Rehabilitation sowie die schulischberufliche Eingliederung schädel-hirn-verletzter Kinder und Jugendlicher in spezialisierten Rehabilitationseinrichtungen.

Für komplexe stationäre Rehabilitationsmaßnahmen, z. B. bei

  • Mehrfachverletzungen an Extremitäten und Rumpf
  • Querschnittlähmungen
  • Schädel-Hirn-Verletzungen
  • schweren Brandverletzungen
  • schweren Handverletzungen
  • auftretenden Komplikationen wie Osteitis, Dystrophiesyndrom
  • Gliedmaßenverlust(en) zur prothetischen Versorgung

kommen in erster Linie die BG-Unfallkliniken in Betracht.

Darüber hinaus kommen für eine komplexe stationäre Rehabilitation in einer BGUnfallklinik auch alle anderen Fälle in Betracht, bei denen eine Unverhältnismäßigkeit zwischen Art und Schwere der Verletzung und Dauer des Heilverfahrens oder eine Problematik bei der Teilhabe am Arbeitsleben erkennbar ist.

Bei Verletzungen, die nach Art oder Schwere einfacher gelagert sind, aber dennoch stationärer rehabilitativer Behandlung bedürfen, können nach formloser Antragstellung mit Genehmigung des Unfallversicherungsträgers auch beteiligte BGSW-Kliniken in Anspruch genommen werden.

Anlagenverzeichnis

Anlage 1   "Verordnung von Leistungen zur Krankengymnastik/Physikalischen Therapie" (F 2400)
Anlage 2   Anschriften der Landesverbände der DGUV
Anlage 3   Verordnungsblatt für die EAP-Einrichtung (F 2410)
Anlage 4   "Abrechnung für Erweiterte Ambulante Physiotherapie" (F 2414)
Anlage 5   "Verordnung zur Durchführung einer BGSW” (F 2150)
Anlage 6   "Aufnahmebericht" (F 2152)
Anlage 7   "BGSW-Kurzbericht" (F 2156)
Anlage 8   "Ausführlicher ärztlicher Entlassungsbericht" (F 2160)
Anlage 9   "Therapie- und Dokumentationsplan" (F 2158)
Anlage 10   "Benachrichtigung des Versicherten" (V 2152)

Anlage 1

Verordnung von Leistungen zur Krankengymnastik/Physikalischen Therapie

Verordnung von Leistungen zur Krankengymnastik/Physikalischen Therapie

F 2400 0304 Verordnung Krankengymnastik/Physikalische Therapie


Übersicht über Leistungsziffern, -beschreibungen und Zeitintervalle1) pro Behandlungseinheit
(bei allen Leistungen ist im Regelfall eine Behandlungseinheit pro Behandlungstag zu Grunde zu legen)

8101 (9101)2)
Krankengymnastische Behandlung
auch auf neurophysiologischer
Grundlage Regel-Zeitintervalle: 2
8102 (9102)2)
Krankengymnastische Behandlung auf neurophysiologischer Grundlage bei
erworbenen traumatischen, zentralen und peripheren Bewegungsstörungen
beim Kind Regel-Zeitintervalle: 4
8103 (9103)2)
Krankengymnastische Behandlung auf neurophysiologischer Grundlage bei
erworbenen traumatischen, zentralen und peripheren Bewegungsstörungen beim Erwachsenen Regel-Zeitintervalle: 3
8104 (9104)2)
Krankengymnastische
Behandlung in Gruppen
ab 3 Teilnehmer
Regel-Zeitintervalle: 2
8105 (9105)2)
Krankengymnastik im
Bewegungsbad (+)
Regel-Zeitintervalle: 2
8106 (9106)2)
Krankengymnastik im Bewegungsbad in Gruppen (+)
Regel-Zeitintervalle: 2
8107 (9107)2)
Manuelle Therapie Regel-Zeitintervalle: 2
8201 (9201)2)
Wärmeanwendung bei
einem oder mehreren
Körperabschnitten
(alle Wärmestrahler)
Regel-Zeitintervall: 1
8202 (9202)2)
Heiße Rolle bei einem oder mehreren Körperabschnitten Regel-Zeitintervalle: 2
8203 (9203)2)
Warmpackung oder Teilbäder eines oder mehrerer Körperabschnitte mit Paraffinen bzw. Paraffin- Peloid-Gemischen (+)
Regel-Zeitintervalle: 2
8204 (9204)2)
Warmpackung mit natürlichen Peloiden (Moor, Fango, Schlick, Pelose) Teilpackung eines Körperabschnittes (+)
Regel-Zeitintervalle: 2
8205 (9205)2)
Warmpackung mit natürlichen Peloiden (Moor, Fango, Schlick, Pelose) Doppelpackung, zwei Körperabschnitte (+)
Regel-Zeitintervalle: 2
8206 (9206)2)
Kälteanwendung bei einem oder mehreren Körperabschnitten (Kompresse, Eisbeutel, Peloide, Eisteilbad) Regel-Zeitintervall: 1
8207 (9207)2)
Apparative Kälteanwendung bei einem oder mehreren Körperteilen (Kaltgas, Kaltluft)
8301 (9301)2)
Elektrobehandlung einzelner oder mehrerer Körperabschnitte mit Reizströmen Regel-Zeitintervalle: 2
8302 (9302)2)
Elektrogymnastik einzelner oder mehrerer Körperabschnitte bei Lähmungen Regel-Zeitintervalle: 2
8303 (9303)2)
Behandlung einzelner
oder mehrerer
Körperabschnitte mit Ultraschall
Regel-Zeitintervall: 1


8304 (9304)2)
Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte
mit Iontophorese
(ohne Medikamente)
Regel-Zeitintervall: 1
8401 (9401)2)
Klassische Massage sowie Spezialmassage
8402 (9402)2)
Manuelle Lymphdrainage eines Körperabschnitts
Regel-Zeitintervalle: 3
8403 (9403)2)
Manuelle Lymphdrainage zweier
oder mehrerer Körperabschnitte Regel-Zeitintervalle: 4
8403 a (9403 a)2)
Kompressionsbandagierung
8405 (9405)2)
Hand-, Fußbad mit Zusatz (+)
8407 (9407)2)
Gashaltiges Bad (+)
8409 (9409)2)
Hydroelektrisches Vollbad (+)
8410 (9410)2)
Zwei- und Vierzellenbad
8412 (9412)2)
Unterwasserdruckstrahlmassage (+)
8413 (9413)2)
Chirogymnastik
8414 (9414)2)
Extensionsbehandlung
8501 (9501)2)
Einzelinhalation Regel-Zeitintervall: 1
8502 (9502)2)
Rauminhalation Regel-Zeitintervall: 1

8601 (9601)2)
Zusätzlich ärztlich verordnete Ruhe
8602 (9602)2)
Ärztlich verordneter Hausbesuch
 
___________________________________________________________________
1) Ein Zeitintervall entspricht einer Behandlungszeit von 10 Minuten.
2) Die mit "8" beginnenden Ziffern entsprechen der Vereinbarung mit den Verbänden der physiotherapeutischen Berufe. Die mit "9" beginnenden Ziffern entsprechen dem BG-Nebenkostentarif bei ambulanter Leistungserbringung durch ein Krankenhaus.
(+) Bei allen mit (+) gekennzeichneten Positionen ist die erforderliche Nachruhe Bestandteil des Vergütungssatzes.
 
Bestätigung der Leistungserbringung

F 2400 0304 Verordnung Krankengymnastik/Physikalische Therapie


Anschriften der Landesverbände
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

DGUV - Landesverband West
Kreuzstraße 45
40210 Düsseldorf
Telefon: (02 11) 82 24-637
Fax:      (02 11) 82 24-644
E-Mail: lv-west@dguv.de

DGUV - Landesverband Mitte
Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 15
55130 Mainz-Weisenau
Telefon: (0 61 31) 8 02-227
Fax:      (0 61 31) 8 02-191
E-Mail: lv-mitte@dguv.de

DGUV - Landesverband Nordwest
Hildesheimer Straße 309
30519 Hannover
Telefon: (05 11) 9 87-22 77
Fax:      (05 11) 9 87-22 66
E-Mail: lv-nordwest@dguv.de

DGUV - Landesverband Südwest
Kurfürsten-Anlage 62
69115 Heidelberg
Telefon: (0 62 21) 5 23-0
Fax:      (0 62 21) 5 23-399
E-Mail: lv-suedwest@dguv.de

DGUV - Landesverband Nordost
Fregestraße 44
12161 Berlin
Telefon: (0 30) 8 51 05-52 20
Fax:      (0 30) 8 51 05-52 25
E-Mail: lv-nordost@dguv.de

DGUV - Landesverband Südost
Am Knie 8
81241 München
Telefon: (0 89) 82003-500
Fax:      (0 89) 82003-599
E-Mail: lv-suedost@dguv.de

Stand: Januar 2008

Anlage 3

Verordnung zur Durchführung einer Erweiterten Ambulanten Physiotherapie (EAP)

Hinweis:

Für die Verordnung über die 2. Woche hinaus ist eine weitere Kostenübernahmeerklärung nicht erforderlich.

Ein EAP-Verfahren ist grundsätzlich auf 4 Wochen begrenzt. Sollte aus Sicht des verordnenden und behandelnden D-/H-Arztes das EAP-Verfahren im Einzelfall auf Grund der noch bestehenden Unfallfolgen dennoch fortgeführt werden müssen, ist dies vom verordnenden und behandelnden D-/H-Arzt gesondert im voraus zu begründen. Soweit der UV-Träger der Fortführung über die 4. Woche hinaus nicht widerspricht, kann die EAP weiterhin erbracht werden.

F 2410 0104 Verordnung EAP


Anlage 4

Abrechnung für Erweiterte Ambulante Physiotherapie

Abrechnung für Erweiterte Ambulante Physiotherapie
 
Abrechnung für Erweiterte Ambulante Physiotherapie

F 2414 0106 Dokumentation Therapie EAP


Anlage 5

Verordnung zur Durchführung einer BGSW

Verordnung zur Durchführung einer BGSW
Verteiler für Verordnung:
UV-Träger
   Verteiler für Genehmigung:
   Verordnender D-Arzt
   BGSW-Klinik
F 2150 0106 Verordnung zur Durchführung BGSW D-Arzt

Anlage 6

BGSW-Aufnahmebericht

F 2152 0106 BGSW-Aufnahmebericht

 

Anlage 1 zum BGSW-Aufnahmebericht

F 2152 0106 Anlage 1 zum BGSW-Aufnahmebericht


Anlage 7

BGSW-Kurzbericht

F 2156 0106 BGSW-Kurzbericht

 

Anlage 1 zum BGSW-Kurzbericht

F 2156 0106 Anlage 1 zum BGSW-Kurzbericht


Anlage 8

BGSW-Ausführlicher ärztlicher Entlassungsbericht

F 2160 0106 BGSW-Ausführlicher ärztlicher Entlassungsbericht


Anlage 9

Dokumentation Therapie BGSW

F 2158 0104 Dokumentation Therapie BGSW


Anlage 10

Ihr Unfall vom

Berufsgenossenschaftliche Stationäre Weiterbehandlung (BGSW)


Sehr geehrte                           ,

die von Ihrem behandelnden Durchgangsarzt beantragte BGSW wurde von uns genehmigt. Sie findet statt in der BGSW-Klinik.
Informationen zu Beginn und Dauer der BGSW erhalten Sie von Ihrem behandelnden Durchgangsarzt und der BGSW-Klinik.



Mit freundlichen Grüßen

V 2152 010 Info Genehmigung BGSW