Physiotherapeut/in (w/m/d) für
Praxis in Frankfurt/Main gesucht
Haben Sie Lust, mit uns
zusammenzuarbeiten? In einer
kleinen, feinen Praxis für
Physiotherapie in
Frankfurt-Sachsenhausen?
Unsere Schwerpunkte liegen in den
Bereichen Orthopädie,
Kieferorthopädie, Neurologie und
postoperative Nachsorge. Ein
Kontingent an Terminen halten wir
für Akutpatienten vor. Mit viel
Freude unterstützen wir außerdem
die Mitarbeiter/innen eines großen
italienischen Süßwarenherstellers
dabei, fit un...
Praxis in Frankfurt/Main gesucht
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Die Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) brachte einer Physiotherapiepraxis erhebliches Ungemach. An vieles hatten die Praxisbetreiber gedacht als sie zwei freie Mitarbeiter mit der Behandlung von Patienten beauftragten. Die Honorarkräfte waren nicht in den betrieblichen Ablauf eingebunden, sie unterlagen keinen Weisungen, sie trugen das Risiko der Nichtzahlung eines Patienten, sie hatten eigene Berufshaftpflichtversicherungen abgeschlossen, Werbung und persönliche Visitenkarten gehörten zu ihrem Auftreten. Zudem waren sie noch in anderen Praxen tätig. Alle Einzelheiten waren penibel vertraglich geregelt. Gleichwohl, die prüfende DRV verfügte, die beiden vermeintlichen Freien Mitarbeiter seien tatsächlich abhängig beschäftigt gewesen. Die Praxis sollte daher Sozialversicherungsbeiträge von rund 47.000 Euro nachzahlen.
Die Praxisbetreiber legten Widerspruch gegen den Bescheid der Rentenversicherung ein. Gleichzeitig begehrten sie, dass die Zahlungsaufforderung aufgeschoben werde. Weder die DRV noch das daraufhin angerufene Sozialgericht wollten dem Wunsch der unglücklichen Unternehmer entsprechen. Sie kletterten weiter auf dem Instanzenweg und wehrten sich vor dem LSG in München gegen die Rückweisung ihres Zahlungsaufschiebungsbegehrens.
Auch die Richter des Bayrischen LSG enttäuschten die Praxisinhaber. Unternehmerrisiko und spiegelbildlich Unternehmenschance sah das Gericht als maßgeblich kennzeichnend für einen Selbstständigen an. Die Tätigkeit müsse zudem geprägt sein durch die "Verfügungsmöglichkeit über eigene Arbeitskraft und durch eine im Wesentlichen frei gestaltete Arbeitszeit". Beides konnte das LSG nicht so recht erkennen. Entscheidend bei der Frage selbstständig oder nicht zeigt sich für die Sozialrichter der Umstand, dass nur der Praxisbetreiber gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen Leistungen erbringt. Nur er hat einen Vertrag mit den Kassen. Nur er tritt als Leistungserbringer der Krankenkassen gegenüber den Patienten auf. Er stempelt die Verordnung. Er rechnet mit den Kassen ab. Nur er trägt das wirtschaftliche Risiko.
Auch bei Würdigung, dass manches durchaus für eine Selbstständigkeit der beiden freien Mitarbeiter spreche, wertete das LSG gerade die klare Vertragsbeziehung des Praxisbetreibers mit den Kassen als über alle Maßen bestimmend für die umfassende, uneingeschränkte Verantwortlichkeit. Unabhängig vom Etikett: Alle anderen Beschäftigten in der Praxis sind abhängig, nicht selbstständig. In der Klarheit seines Standpunkts bestätigte das LSG die Entscheidung der Vorinstanz und der DRV. Über den Widerspruch der zwei Praxisbetreiber muss noch entschieden werden. Nach Gang der Dinge ist ein Obsiegen der Therapeuten nicht zu erwarten.
Der Beschluss des Bayrischen Landessozialgerichts ist kein Urteil. Allgemeingültigkeit kann daraus nicht abgeleitet werden. Dennoch ist allen Praxen mit freien Mitarbeitern, besonders in Bayern, zu raten, die indivduelle Situation zu bewerten. Herausragend riskant scheint die Tätigkeit von "Freien" zu sein, die keine Statusfeststellung der DRV besitzen und bislang keine Sozialversicherungbeiträge geleistet haben. Im Prüfungsfall kommen dabei erhebliche Zahlungsrisiken auf die Unternehmen zu. Es könnten Beiträge für die Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung für bis zu fünf Jahren rückwirkend eingefordert werden - jeweils die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge.
Um drohende Beitragsnachzahlungen nicht noch weiter in die Höhe zu treiben, sollte die Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern beendet und eventuell ein Angestelltenverhältnis begründet werden.
Nur eine Variante bietet Sicherheit für Vergangenheit und Zukunft gleichermaßen: die Statusfeststellung. Wer mit freien Mitarbeitern arbeitet, die mit dem Segen der DRV als selbstständig eingestuft wurden, hat weder rückwirkend noch künftig Sozialversicherungsnachzahlungen zu befürchten, vorausgesetzt alle Vorgaben der DRV werden beachtet.
Den Beschluss selbst finden Sie in unserer Infothek in der Rubrik Urteile unter dem Schlagwort FreieMitarbeit konkret hier.
Peter Appuhn
physio.de
Freie MitarbeitSozialversicherungUrteil
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Inge Beckers schrieb:
´:( Wollen diese Leute die Praxis ruinieren? Es hängen ja wohl auch Familien dran. Vom Verband erwarte ich m e h r Hilfe !! Inge´:(
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