Das GPR Gesundheits- und
Pflegezentrum Rüsselsheim besteht
aus den Teilbereichen GPR Klinikum
(577 Betten), der GPR
Seniorenresidenz „Haus am
Ostpark“ (185 Plätze) sowie dem
GPR Ambulanten Pflegeteam. Das GPR
Klinikum versorgt jährlich rund
27.000 stationäre und 75.000
ambulante Patienten. Damit leisten
wir einen bedeutenden Anteil zur
Sicherung der Lebensqualität in
der Region
Rüsselsheim/Main-Spitze. Wir
gelten als besonders frauen- und
familienfreundlicher Betrieb und
nehmen als Aka...
Pflegezentrum Rüsselsheim besteht
aus den Teilbereichen GPR Klinikum
(577 Betten), der GPR
Seniorenresidenz „Haus am
Ostpark“ (185 Plätze) sowie dem
GPR Ambulanten Pflegeteam. Das GPR
Klinikum versorgt jährlich rund
27.000 stationäre und 75.000
ambulante Patienten. Damit leisten
wir einen bedeutenden Anteil zur
Sicherung der Lebensqualität in
der Region
Rüsselsheim/Main-Spitze. Wir
gelten als besonders frauen- und
familienfreundlicher Betrieb und
nehmen als Aka...
wer weiß etwas zur Rechtsgrundlage bei der Arbeit im Mund eines Patienten?
Im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde ist definiert, dass alle Erkrankungen der Zähne, des Kiefers und des Mundes dem Zahnarzt vorenthalten sind.
Wenn ich eine Traktion über die hinteren Zahnreihen auf das Kiefergelenk gebe, wäre ich dann rechtlich in der "dunkelgrauen Zone" ?
Herzl. Grüße
sturmstina
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Stefanie Zell schrieb:
Hallo,
wer weiß etwas zur Rechtsgrundlage bei der Arbeit im Mund eines Patienten?
Im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde ist definiert, dass alle Erkrankungen der Zähne, des Kiefers und des Mundes dem Zahnarzt vorenthalten sind.
Wenn ich eine Traktion über die hinteren Zahnreihen auf das Kiefergelenk gebe, wäre ich dann rechtlich in der "dunkelgrauen Zone" ?
Herzl. Grüße
sturmstina
"Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse
gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der
Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der
Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen."(§1 Abs. 3 ZHG)
Aus meiner Sicht ist die von Dir beschriebene Behandlung dennoch möglich:
1. Du stützt Dich nicht auf "zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse" - zumindest nicht ausschließlich.
2. Du behandelst das Kiefergelenk. Der proximale Gelenkpartner ist hier der Schädel, somit buist Du nicht ausschließlich "am Kiefer tätig"
3. Deine Zielsetzung ist nicht die Erkrankung von Zähnen etc. zu heilen
4. Du nennst Dich auch nicht Zahnarzt (§1 Abs. 1)
5. Du nimmst über Deine Behandlung in aller Regel mehr Einfluss auf Muskulatur und Regelsystem, welche nicht "im Mund liegen".
Wichtig ist aus meiner Sicht nur: Entweder MT-Rezept, oder HP.
Sicherlich kann man das auch genau in der anderen Richtung argumentieren.
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Es ist immer so, dass Heilbehandlungen in die Verantwortung des Arztes (bzw. HP) gehören und die Delegation (Verordnung, Rezept) bestimmter Tätigkeiten an Heilberufler, als Ausnahme zulässig ist. Gruß S.
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Shakespeare schrieb:
Um das zu ergänzen. Die Behandlung des ZMK- Bereiches, bleibt im Verantwortungsbereich des Zahnmediziners. Er delegiert hier lediglich per Verordnung, die Behandlung eines Teilbereiches der Zahnmedizin an einen Speziallisten. Das genannte Gesetz soll in erster Linie verhindern, dass Heilpraktiker im Rahmen ihrer allg. Erlaubnis Heilbehandlungen durchzuführen, auch in diesem Bereich eigenständig therapieren dürfen.
Es ist immer so, dass Heilbehandlungen in die Verantwortung des Arztes (bzw. HP) gehören und die Delegation (Verordnung, Rezept) bestimmter Tätigkeiten an Heilberufler, als Ausnahme zulässig ist. Gruß S.
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Bernie schrieb:
Wie du es schon sehr richtig erkannt hast, ist dies keine einfache Fragestellung, denn:
"Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse
gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der
Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der
Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen."(§1 Abs. 3 ZHG)
Aus meiner Sicht ist die von Dir beschriebene Behandlung dennoch möglich:
1. Du stützt Dich nicht auf "zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse" - zumindest nicht ausschließlich.
2. Du behandelst das Kiefergelenk. Der proximale Gelenkpartner ist hier der Schädel, somit buist Du nicht ausschließlich "am Kiefer tätig"
3. Deine Zielsetzung ist nicht die Erkrankung von Zähnen etc. zu heilen
4. Du nennst Dich auch nicht Zahnarzt (§1 Abs. 1)
5. Du nimmst über Deine Behandlung in aller Regel mehr Einfluss auf Muskulatur und Regelsystem, welche nicht "im Mund liegen".
Wichtig ist aus meiner Sicht nur: Entweder MT-Rezept, oder HP.
Sicherlich kann man das auch genau in der anderen Richtung argumentieren.
Klingt jetzt vielleicht sehr weit weg. Im Fall eines Falles erspart es aber viel Ärger.
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> Ein noch ganz anderer Aspekt (aus der CMD Fobi): Du mußt den
> Pat. fragen ob Du in den Mund greifen darfst, denn von
Grundsätzlich setzt jedewede Handlung am Patienten dessen Einverständnis voraus.
Egal ob CMD oder sonst was.
PS: Das mit dem sexuellen Mißbrauch halte ich jetzt persönlich für eine etwas reisserische Übertreibung......und ich denke das werden einige JUristen auch so sehen.
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Helmut Fromberger schrieb:
mare schrieb:
> Ein noch ganz anderer Aspekt (aus der CMD Fobi): Du mußt den
> Pat. fragen ob Du in den Mund greifen darfst, denn von
Grundsätzlich setzt jedewede Handlung am Patienten dessen Einverständnis voraus.
Egal ob CMD oder sonst was.
PS: Das mit dem sexuellen Mißbrauch halte ich jetzt persönlich für eine etwas reisserische Übertreibung......und ich denke das werden einige JUristen auch so sehen.
Jedes Eingehen in eine vorgebildete Körperhöhle, egal ob mit einem Körperteil oder Gegenstand, kann als Vergewaltigung belangt werden.
Das sind Folgen der sexuellen Revolution zum Schutz derer, die sich dann belästigt fühlen. - Leider viel Aufwand für Menschen guten Willens.
Deswegen ist es für PT schon eine Schutz, wenn sie nur auf VO behandeln, die Art der Th. z. B oral sollte dann auch auf der VO stehen, dann ist man / frau sicherer.
mfg hgb :blush:
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hgb schrieb:
nein, das ist nicht übertrieben.
Jedes Eingehen in eine vorgebildete Körperhöhle, egal ob mit einem Körperteil oder Gegenstand, kann als Vergewaltigung belangt werden.
Das sind Folgen der sexuellen Revolution zum Schutz derer, die sich dann belästigt fühlen. - Leider viel Aufwand für Menschen guten Willens.
Deswegen ist es für PT schon eine Schutz, wenn sie nur auf VO behandeln, die Art der Th. z. B oral sollte dann auch auf der VO stehen, dann ist man / frau sicherer.
mfg hgb :blush:
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mare schrieb:
Ein noch ganz anderer Aspekt (aus der CMD Fobi): Du mußt den Pat. fragen ob Du in den Mund greifen darfst, denn von einemPhysio erwartet man das nicht. Die Mund höhle ist eine mit Schleimhaut ausgekleidete Körperhöhle, welche auch als solche vor Gericht in Gleichstellung mit z. B. der Vagina steht. Das heißt gibt es kein vorheriges Einverständniß kann dich der Pat. wegen sexuellen MIsbrauchs (Eindringen in eine Körperhöhle) anzeigen. Bei Kindern schriftlich das Einverständnis der Eltern hohlen.
Klingt jetzt vielleicht sehr weit weg. Im Fall eines Falles erspart es aber viel Ärger.
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