Wir, die Gemeinschaftspraxis für
Krankengymnastik, suchen für unser
Team neue Mitarbeiter*innen zur
flexiblen Festanstellung. Auch
Berufsanfänger*innen und
Wiedereinsteiger*innen sind
willkommen. Wir sind ein tolles
Team und bieten selbtsständiges
arbeiten, 30 min
Behandlungsintervalle und eine
überdurchschnittliche Bezahlung.
Unsere Praxis liegt in
unmittelbarer Nähe zur S-Bahn
Hamburg-Neugraben
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Pate. 26 m, Adipositas, bekannter M. Scheuermann kommt zu uns bei unklarer Diagnose mit Schmerz und Ausstrahlung li Leiste und Gesäßhälfte, BSV Tests+..Behandlg. mit sanften Techniken ohne weitere Provokationen, geht anschließend zum HP, der manipuliert lt. Pate. seinen 5. LW. ohne bildgebende Diagnostik. Was ist davon zu halten?
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Ringgeist schrieb:
Hätte mal ne spezifische Frage.
Pate. 26 m, Adipositas, bekannter M. Scheuermann kommt zu uns bei unklarer Diagnose mit Schmerz und Ausstrahlung li Leiste und Gesäßhälfte, BSV Tests+..Behandlg. mit sanften Techniken ohne weitere Provokationen, geht anschließend zum HP, der manipuliert lt. Pate. seinen 5. LW. ohne bildgebende Diagnostik. Was ist davon zu halten?
Einer aus meiner Umgebung hat ein FA in ein Plasmocytom manipuliert und zwei Wirbel gebrochen, die vorausgehenden Rö-Bilder waren zum Prozess verschwunden, aber auffällig befundet.
Wer also so handelt, geht auf dünnem Eis, auch das geht oftmals gut, aber nicht immer!!
mfg hgb :wink:.
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hgb schrieb:
Für HP's gelten die Standards der MM-Gesellschaften nicht, viele Ärzte halten sich auch nicht dran.
Einer aus meiner Umgebung hat ein FA in ein Plasmocytom manipuliert und zwei Wirbel gebrochen, die vorausgehenden Rö-Bilder waren zum Prozess verschwunden, aber auffällig befundet.
Wer also so handelt, geht auf dünnem Eis, auch das geht oftmals gut, aber nicht immer!!
mfg hgb :wink:.
Nicht, dass irgendwann heißt, der Physio wars!
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ali schrieb:
Was das Konzept im Betreff damit zu tun ? Ansonsten siehe hpg
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stefan 302 schrieb:
was für ein Konzept....???? :smile: :kissing_closed_eyes:
Jetzt warte ich auf die MRT Auswertung. Sollte sich der BSV bestätigen, stellt es wohl eine absolute Kontraindikation dar.
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Ringgeist schrieb:
Der HP hat ihm die Wirbelmanipulation nach Liebscher & Bracht erbracht.
Jetzt warte ich auf die MRT Auswertung. Sollte sich der BSV bestätigen, stellt es wohl eine absolute Kontraindikation dar.
Einem Maschienenbauingenieur (?) sollten seine Grenzen bekannt sein...
Ansonsten sage ich immer, jeder ist sich selbst der Nächste, will sagen, PT sollten genug Köpfchen haben sich vorab zu informieren, zu wem sie ein "Fobi-Vertrauen" aufbauen....
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stefan 302 schrieb:
seit wann darf L+B manipulieren?
Einem Maschienenbauingenieur (?) sollten seine Grenzen bekannt sein...
Ansonsten sage ich immer, jeder ist sich selbst der Nächste, will sagen, PT sollten genug Köpfchen haben sich vorab zu informieren, zu wem sie ein "Fobi-Vertrauen" aufbauen....
Seit wann ist ein BSV eine absolute KI für Manipulationen?
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sabrina24 schrieb:
...wie geht es denn dem Pat. jetzt nach der Manipulation?
Seit wann ist ein BSV eine absolute KI für Manipulationen?
mir ist keine Manipulation nach Liebscher und Bracht bekannt. Das war sicherlich eine Vermischung verschiedener Therapien die eventuell nicht beherrscht werden. Hoffentlich wird dem Patienten geholfen. Auf jedenfall gute Besserung.
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AHD schrieb:
Hallo,
mir ist keine Manipulation nach Liebscher und Bracht bekannt. Das war sicherlich eine Vermischung verschiedener Therapien die eventuell nicht beherrscht werden. Hoffentlich wird dem Patienten geholfen. Auf jedenfall gute Besserung.
Evtl hilft Nachfragen beim HP was er gemacht hat. Weigert sich dieser, soll Pat beim HP einen schriftlichen Behandlunsplan inkl. Befund anfordern bzw. eigentlich müßte ja auf der Rechnung des HP stehen was er gemacht hat.
an hgb :
HP`s dürfen im Rahmen der Sorgfaltspflicht auch nur das machen was sie gelernt bzw. wofür sie eine Fortbildung gemacht haben und dies auch nachweisen können.Ansonsten wirds teuer und kostet die Lizenz / Zertifikat / Ernennung zum HP :kissing_closed_eyes:
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eim schrieb:
Erstens würd ich nicht immer alles glauben was Pat. sagen.
Evtl hilft Nachfragen beim HP was er gemacht hat. Weigert sich dieser, soll Pat beim HP einen schriftlichen Behandlunsplan inkl. Befund anfordern bzw. eigentlich müßte ja auf der Rechnung des HP stehen was er gemacht hat.
an hgb :
HP`s dürfen im Rahmen der Sorgfaltspflicht auch nur das machen was sie gelernt bzw. wofür sie eine Fortbildung gemacht haben und dies auch nachweisen können.Ansonsten wirds teuer und kostet die Lizenz / Zertifikat / Ernennung zum HP :kissing_closed_eyes:
diesen Hinweis würde ich sehr gern lesen! Wo steht das??
Bisher ist die Kenntnis des HP in der amtsärztlichen Prüfung schwerpunktmäßig darauf ausgerichtet, das er weiß, was er nicht darf.
mfg hgb :wink:
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hgb schrieb:
..Hallo eim,
diesen Hinweis würde ich sehr gern lesen! Wo steht das??
Bisher ist die Kenntnis des HP in der amtsärztlichen Prüfung schwerpunktmäßig darauf ausgerichtet, das er weiß, was er nicht darf.
mfg hgb :wink:
01.1991 verwiesen (BGH VI ZR 206/90). Das diagnostische und therapeutische Handeln hat sich an diesen Grenzen zu orientieren.
Aus dem Urteil des BGH:
Sinngemäße Aussagen:
Heilpraktiker müssen die Voraussetzungen fachgemäßer Behandlungen kennen und beachten. Solange kein ausreichendes medizinischesFachwissen und Können erworben wurde, dürfen keine Methoden angewendet werden, deren Indikationsstellungen oder Risiken sonst eine medizinisch-wissenschaftliche Ausbildung erfordern.
Danach sind Heilpraktiker verpflichtet, sich eine ausreichende Sachkunde über die von ihnen angewendeten Behandlungsweisen, einschließlich ihrer Risiken, vor allem die richtigen Techniken für deren gefahrlose Anwendung anzueignen.
Wörtliches Zitat
„Darüber hinaus ist er selbstverständlich auch verpflichtet, sich über die Fortschritte der Heilkunde und auch anderweitig gewonnene Er-kenntnisse von Nutzen und Risiken der von ihm angewendeten Heilverfahren zu informieren“ (Grundsatzurteil Bundesgerichtshof v. 29.01.1991).
S0 stehts in der Berufsordnung für HP`s
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eim schrieb:
Heilpraktiker haben sich stets ihrer erworbenen Fähigkeiten sowie den Grenzen ihres Wissens und Könnens bewusst zu sein. In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.
01.1991 verwiesen (BGH VI ZR 206/90). Das diagnostische und therapeutische Handeln hat sich an diesen Grenzen zu orientieren.
Aus dem Urteil des BGH:
Sinngemäße Aussagen:
Heilpraktiker müssen die Voraussetzungen fachgemäßer Behandlungen kennen und beachten. Solange kein ausreichendes medizinischesFachwissen und Können erworben wurde, dürfen keine Methoden angewendet werden, deren Indikationsstellungen oder Risiken sonst eine medizinisch-wissenschaftliche Ausbildung erfordern.
Danach sind Heilpraktiker verpflichtet, sich eine ausreichende Sachkunde über die von ihnen angewendeten Behandlungsweisen, einschließlich ihrer Risiken, vor allem die richtigen Techniken für deren gefahrlose Anwendung anzueignen.
Wörtliches Zitat
„Darüber hinaus ist er selbstverständlich auch verpflichtet, sich über die Fortschritte der Heilkunde und auch anderweitig gewonnene Er-kenntnisse von Nutzen und Risiken der von ihm angewendeten Heilverfahren zu informieren“ (Grundsatzurteil Bundesgerichtshof v. 29.01.1991).
S0 stehts in der Berufsordnung für HP`s
Leider wird immer noch zuviel Halbwissen verbreitet :point_up:
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eim schrieb:
an hgb : PS : bei der ÜBERPRÜFUNG wird nicht nur gefragt was er Nicht darf sondern auch was er darf und was er machen muß (Fobipflicht z.B Injektionstechniken ,Notfallbehandlung etc.)
Leider wird immer noch zuviel Halbwissen verbreitet :point_up:
1. Heilpraktiker sind zur ständigen Weiterbildung in den von ihnen
ausgeübten Disziplinen verpflichtet (BOH Art. 4 Abs. 6 - BGH VI ZR 206/90.
Danach beruht die Weiterbildungspflicht auf einer höchstrichterlichen Rechtsprechung und
verpflichtet Heilpraktiker, „sich über die Fortschritte der Heilkunde und auch über anderweitig gewonnene Erkenntnisse von Nutzen und Risiken der von ihnen angewendeten Heilverfahren fortlaufend zu unterrichten“).
2. Die Berufsorganisationen und ihre Beauftragten bieten nach ihren Satzungen fachlich qualifizierte Weiterbildungen an.
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eim schrieb:
Artikel 5 – Weiterbildungspflicht
1. Heilpraktiker sind zur ständigen Weiterbildung in den von ihnen
ausgeübten Disziplinen verpflichtet (BOH Art. 4 Abs. 6 - BGH VI ZR 206/90.
Danach beruht die Weiterbildungspflicht auf einer höchstrichterlichen Rechtsprechung und
verpflichtet Heilpraktiker, „sich über die Fortschritte der Heilkunde und auch über anderweitig gewonnene Erkenntnisse von Nutzen und Risiken der von ihnen angewendeten Heilverfahren fortlaufend zu unterrichten“).
2. Die Berufsorganisationen und ihre Beauftragten bieten nach ihren Satzungen fachlich qualifizierte Weiterbildungen an.
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RoFo schrieb:
Umso wichtiger ist die eigene Doku!
Nicht, dass irgendwann heißt, der Physio wars!
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