Wir suchen eine/n
Physiotherapeut/in der/die unser
Team verstärken möchte.
Eine Abgeschlossene Fortbildung MT
und /oder KG-ZNS wäre
wünschenswert (oder wir fördern
diese Fortbildungen).
Arbeitszeiten und der Beginn
können individuell und flexibel
angepasst werden.
Wir betreuen viele neurologische so
wie orthopädisch-/ chirurgischen
Patienten und freuen uns auch den
Kindern in unserer Praxis helfen zu
dürfen.
Mehr Eindrücke unter www.
mphysiotherapie.de
Wir freuen uns auf Ihre Bewer...
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[bearbeitet am 08.09.13 19:06]
[bearbeitet am 08.09.13 19:10]
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andrea730 schrieb:
Ergotherapeutin mit versicherungspflichtiger Halbtagsstelle möchte als freie Mitarbeiterin für 5 Hausbesuche in einer Ergo-Praxis arbeiten. welche Versicherungen außer einer BH und BG sind erforderlich? Ist eine Meldung zur KV und RV notwendig. Reicht eine Praxis aus oder handelt es sich dann um eine Scheinselbständigkeit. Und wie verhält es sich, wenn man als freie Mitarbeiterin in der Praxis arbeitet, in der man vorher gearbeitet hat.
[bearbeitet am 08.09.13 19:06]
[bearbeitet am 08.09.13 19:10]
RV und KV sind über die Festanstellung bereits abgedeckt.
Honorar bei der Steuererklärung mitangeben.
Da die Honorartätigkeit zusätzlich zur Festanstellung erfolgt,
kann es keine Scheinselbständigkeit geben. Die Ergo ist ja nicht
grundsätzlich (also NUR) selbständig.
Andererseits ist eine FM-Tätigkeit für 5 HBs die Woche nicht lohnenswert..
Besser wäre hier ein Mini-Job.
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die Frage ist, für wen nicht lohnenswert :smile:
VlG
Monika
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mosaik schrieb:
Hi Chipchap,
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chipchap schrieb:
BH und BG reichen aus.
RV und KV sind über die Festanstellung bereits abgedeckt.
Honorar bei der Steuererklärung mitangeben.
Da die Honorartätigkeit zusätzlich zur Festanstellung erfolgt,
kann es keine Scheinselbständigkeit geben. Die Ergo ist ja nicht
grundsätzlich (also NUR) selbständig.
Andererseits ist eine FM-Tätigkeit für 5 HBs die Woche nicht lohnenswert..
Besser wäre hier ein Mini-Job.
Scheinselbständigkeit sehe ich nicht, wenn die FM Tätigkeit den Kriterien einer echten Selbständigkeit entspricht und man unterhalb der Versicherungsgrenze bleibt.
Arbeitet man in der gleichen Praxis als Arbeitnehmer, kann man nicht gleichzeitig dort selbständig sein. Ändert man seinen Status von angestellt zu selbständig, ist das theoretisch möglich, wenn man nicht die gleiche Tätigkeit ausübt wie zuvor und es klare betriebswirtschaftliche Gründe für den PI gibt, das so zu ändern. Ich sehe so etwas aber eher kritisch weil hier die DRV gute Argumente hätte, die Selbständigkeit als nur "vorgeschoben" zu betrachten.
Gruß S.
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andrea730 schrieb:
Vielen Dank für die Anworten. Dann müßte ich um sicher zu gehen, wohl doch eine Statusmeldung bei der BfA machen.
MFG
Meitao
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Meitao schrieb:
Ja natürlich. Lass aber dich vorher Beraten oder eine Risikobeurteilung durchführen. Denn du hast nur eine Chance der Korrektur.
MFG
Meitao
Gruß S.
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Shakespeare schrieb:
Das sehe ich anders als @Meitao als nicht so sinnvoll an! Ob es sich bei einer Tätigkeit um eine Arbeitnehmertätigkeit oder um eine arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit oder um eine echte Selbständigkeit handelt, wird seitens der DRV in aller Regel in einem Betrieb geprüft (Betriebsprüfungen). Hier wird dann abgeklopft, ob Vertrag und praktische Umsetzung den Kriterien einer echten Selbständigkeit entspricht. Der Selbständige wird in der Regel nur dann überprüft, wenn es um die Frage geht, ob dieser sozialversicherungspflichtig ist, also Beiträge abzuführen hat. Als Ergo/Physio ist man aber per Gesetz (jenseits der bekannten Ausnahmen) ohnehin beitragspflichtig. Für den FM ist also eine solche Statusüberprüfung eher überflüssig. Für den Auftraggeber/PI kann sie ggf. eine Hilfe sein, muss es aber nicht, denn es zählt nicht was der FM in seinem Statusverfahren angegeben hat, sondern die überprüfbare Realität in einem Betrieb.
Gruß S.
mfg
meitao
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Meitao schrieb:
ich finde es sinnvoll, weil die spreu vom weizen getrennt wird. denn wer sich von anfang an nicht selbstständig verhält wird hier rausgekickt. nicht notwendig empfinde ich die sf für diejenigen die sich auskennen. das ist aber der kleinste anteil an pi und fm.
mfg
meitao
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Shakespeare schrieb:
KV bleibt frei, wenn der Angestelltenjob die Haupttätigkeit bleibt, RV bleibt frei wenn im Mittel max. 14 mal 450€/Monat nicht überschritten werden.
Scheinselbständigkeit sehe ich nicht, wenn die FM Tätigkeit den Kriterien einer echten Selbständigkeit entspricht und man unterhalb der Versicherungsgrenze bleibt.
Arbeitet man in der gleichen Praxis als Arbeitnehmer, kann man nicht gleichzeitig dort selbständig sein. Ändert man seinen Status von angestellt zu selbständig, ist das theoretisch möglich, wenn man nicht die gleiche Tätigkeit ausübt wie zuvor und es klare betriebswirtschaftliche Gründe für den PI gibt, das so zu ändern. Ich sehe so etwas aber eher kritisch weil hier die DRV gute Argumente hätte, die Selbständigkeit als nur "vorgeschoben" zu betrachten.
Gruß S.
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