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wir rechnen über ein Abrechnungszentrum ab.
Wie werden die Geldeingänge steuerlich bewertet.
Abrechnungszentrum Rechnung für Abrechnung 23.12.24 --> Zahlungsvereinbarung mit Opta Data 10 Kalendertage nach Eingang ( ohne Feiertage) --> Geldeingang auf dem Konto 6.1.25 .
In welchem Jahr sind die Zahlungen bei Einnahme-Überschuss -Rechnung anzugeben ?
Greift hier evtl. die 10 Tage Frist vor /nach 31.12.24 bei regelmäßig widerkehrenden Beiträgen wie Miete, Leasing oder zählt hierzu auch ein Abrechnungszentrum ?
Danke
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Korrekt wäre es als Einnahme in 2025 zu buchen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Nickiiiii Da die Beträge monatlich wechseln fällt es offizell nicht in der 10-Tage-Frist. Es gibt aber so manche Steuer"berater", die es trotzdem so buchen. 😬
Korrekt wäre es als Einnahme in 2025 zu buchen.
Gibt es hierzu ein Urteil oder ähnliches ? Ich vertraue Ihrer Antwort jedoch würde ich es gerne iwo nachlesen.
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Nickiiiii schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij eben. unsere Steuerberaterin meinte, auch hier zählt die 10 Tagesfrist. Ja, aber die Beträge sind doch unterschiedlich und die Auszahlungen im Monat auch mehrere.
Gibt es hierzu ein Urteil oder ähnliches ? Ich vertraue Ihrer Antwort jedoch würde ich es gerne iwo nachlesen.
Und natürlich gibt es zur Regel Abflussprinzip (bzw. Zuflussprinzip) eine wichtige Ausnahme: Bei regelmäßigen Ausgaben, also z.B. monatlichen Kosten wie etwa Telefon, Miete, Energie. Lizenzmiete etc. müssen Ausgaben dem Wirtschaftsjahr zugerechnet werden, zu dem sie „wirtschaftlich gehören“, wenn sie „kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Wirtschaftsjahres“ zugeflossen bzw. abgeflossen sind. So steht es im § 11 EStG.
Als „kurze Zeit“ gilt hier die Frist von 10 Kalendertagen. Sie müssen also für Zahlungsein- und -ausgänge zwischen dem 22. Dezember und dem 10. Januar stets prüfen, ob es sich um eine Zahlung handelt, die als wiederkehrend gilt.
Wiederkehrend ist eine Zahlung, wenn sie auf einen Vertrag oder andere rechtliche Vereinbarung zurück geht, bei der von Anfang festgelegt war, dass eine wiederholte Zahlung in vorbestimmten Zeitabständen zu leisten ist („monatliche Abbuchung“, „quartalsweise Abbuchung“, etc.).
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Ausnahme am Jahresende: die 10-Tage-Regel für regelmäßige Ausgaben und Einnahmen
Ich interpretiere das so, dass das nicht für unregelmäßige und schwankenden Zahlungen gilt. Aber, wenn ihr das dennoch in jedem Kalenderjahr so macht, wo ist dann effektiv das Problem?
Und natürlich gibt es zur Regel Abflussprinzip (bzw. Zuflussprinzip) eine wichtige Ausnahme: Bei regelmäßigen Ausgaben, also z.B. monatlichen Kosten wie etwa Telefon, Miete, Energie. Lizenzmiete etc. müssen Ausgaben dem Wirtschaftsjahr zugerechnet werden, zu dem sie „wirtschaftlich gehören“, wenn sie „kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Wirtschaftsjahres“ zugeflossen bzw. abgeflossen sind. So steht es im § 11 EStG.
Als „kurze Zeit“ gilt hier die Frist von 10 Kalendertagen. Sie müssen also für Zahlungsein- und -ausgänge zwischen dem 22. Dezember und dem 10. Januar stets prüfen, ob es sich um eine Zahlung handelt, die als wiederkehrend gilt.
Wiederkehrend ist eine Zahlung, wenn sie auf einen Vertrag oder andere rechtliche Vereinbarung zurück geht, bei der von Anfang festgelegt war, dass eine wiederholte Zahlung in vorbestimmten Zeitabständen zu leisten ist („monatliche Abbuchung“, „quartalsweise Abbuchung“, etc.).
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Nickiiiii schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij es soll eine größere Investition getätigt werden aus laufenden Verordnungen die am 08.01.25 bezahlt werden soll ( Verordnungen wurden angespart) und privater steuerlichen Gründen verschoben, deshalb die Frage
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Nickiiiii Wenn du das Geld steuerlich sicher unbedingt in 2025 brauchst, dann musst du am 02.01.25 abrechnen. Wenn du es in 2024 brauchst wird es eng.
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Olaf Seifert schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Nickiiii hat leider nicht angegeben, ob die Praxis freiberuflich oder als GmbH, OHG, KG etc. auftritt. Bei einer freiberuflichen Praxis zählt das Zufluss - Abfluss Prinzip, d.h. der Geldeingang ist entscheidend. Wird oder muss bilanziert werden, werden die Ein- und Ausgaben dem Wirtschaftsjahr zugeordnet, in dem sie entstanden sind . Dies nur als Zusatz zu deinen Ausführungen, die komplett richtig sind. Und noch eine Anmerkung für Nickiii, vielleicht hätte man anstatt Verordnungen zu sammeln, die Variante des Investitionsabzugsbetrages wählen können, wenn es sich um eine Investition in die Praxis handelt.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Olaf Seifert Im ersten Beitrag schreibt Sie "Einnahme-Überschuss-Rechnung". Somit keine Bilanzierung. wink
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Olaf Seifert schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij ups überlesen, Asche auf mein Haupt
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Problem beschreiben
Nickiiiii schrieb:
Hallo,
wir rechnen über ein Abrechnungszentrum ab.
Wie werden die Geldeingänge steuerlich bewertet.
Abrechnungszentrum Rechnung für Abrechnung 23.12.24 --> Zahlungsvereinbarung mit Opta Data 10 Kalendertage nach Eingang ( ohne Feiertage) --> Geldeingang auf dem Konto 6.1.25 .
In welchem Jahr sind die Zahlungen bei Einnahme-Überschuss -Rechnung anzugeben ?
Greift hier evtl. die 10 Tage Frist vor /nach 31.12.24 bei regelmäßig widerkehrenden Beiträgen wie Miete, Leasing oder zählt hierzu auch ein Abrechnungszentrum ?
Danke
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Andreas Bock Das Problem ist, dass man sich diesbezüglich eben nicht zu 100% auf dem Steuerberater verlassen kannst. An dieser Stelle gibt es nämlich unterschiedliche Auffassungen bei denen. Als Steuerzahler bist du aber der Gelackmeierte wenn das FA anderer Auffassung ist. Ich würde daher in dieser Situation immer auf Nummer sicher gehen.
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Nickiiiii schrieb:
Nach 3 Werktagen ist das möglich. Werden wir so machen
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Nickiiiii schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij ganz genau, für mich sind Steuerberater mittlerweile nichts anderes als Buchhalter. Ich entscheide und lese mich häufig selber ein.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Nickiiiii Und zwar seeeehr teuere Buchhalter. joy
es kommt doch auf den Steuerbereater an. Aber den suche ich mir doch aus. Ich kann mich doch selbst einlesen und dann erkennen, ja oder nein. Das ist also die Entscheidung jedes einzelnen.
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Andreas Bock schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
es kommt doch auf den Steuerbereater an. Aber den suche ich mir doch aus. Ich kann mich doch selbst einlesen und dann erkennen, ja oder nein. Das ist also die Entscheidung jedes einzelnen.
Siehst du, beste Lösung ist die Sache selbst zu regeln, als sich auf andere zu verlassen. GUt gemacht
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Andreas Bock schrieb:
@Nickiiiii
Siehst du, beste Lösung ist die Sache selbst zu regeln, als sich auf andere zu verlassen. GUt gemacht
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Problem beschreiben
Andreas Bock schrieb:
Abgesehen davon, dass ich mich eher auf den Steuerberater verlassen würde. Würde ich das Problem einfach umgehen und die Opta Data fragen, ob Auszahlung nach 3 Tagen möglich ist. DAnn bist du 100% auf der sicheren Seite
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