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ich habe eine knifflige Frage:
Als langjähriger Inhaber einer logopädischen Praxis möchte ich an einem anderen Standort eine zweite Zulassung beantragen.
In der Fussnote (2) § 3 – Grundsätze der Leistungserbringung - Abs. 2 des Berichtsbogens Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapeutische Praxis Für das Zulassungsverfahren der ARGE Heilmittelzulassung Rheinland-Pfalz steht:
"Unabhängig von der Rechtsform ist die fachliche Leitung auf 2 Standorte begrenzt, dies gilt auch für zugelassene Praxisinhaber"
Nun meine Frage an Euch:
Darf ich ohne Anstellung einer weiteren Person einen zweiten Standort zulassen, in dem ausschliesslich ich zusätzlich zur bestehenden Praxis anwesend bin und therapeutische Leistungen abgebe? Bisher war ich davon ausgegangen, dass pro Standort eine FL benannt werden muss. Und dass eine FL eben nur in einer Praxis möglich ist.
Oder ist die Fussnote anders zu verstehen?
Mit freundlichem Gruss aus der Pfalz
Friedrich Fuhr
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Ist der zugelassene Leistungserbringer eine juristische Person, eine rechtsfähige bzw. nicht-rechtsfähige Personenvereinigung oder ein Träger im Sinne des § 124 Absatz 5 SGB V, dann hat er für die fachliche Leitung der Praxis einen angestellten Leistungserbringer gegenüber der zuständigen Arbeitsgemeinschaft nach § 124 Absatz 2 SGB V zu benennen. Gleiches gilt für eine natürliche Person, die selbst nicht die Qualifikation gemäß Anlage 5 erfüllt. Die fachliche Leitung der Praxis muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Unabhängig von der Rechtsform ist die fachliche Leitung auf 2 Standorte begrenzt, dies gilt auch für zugelassene Praxisinhaber. Die Aufteilung der fachlichen Leitung einer Praxis im Jobsharing-Verfahren ist auf 2 zulassungsfähige Leistungserbringer begrenzt. Die fachliche Leitung soll dabei möglichst gleichmäßig aufgeteilt werden.
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Olaf Seifert schrieb:
das ist in §2 des Rahmenvertrages definiert:
Ist der zugelassene Leistungserbringer eine juristische Person, eine rechtsfähige bzw. nicht-rechtsfähige Personenvereinigung oder ein Träger im Sinne des § 124 Absatz 5 SGB V, dann hat er für die fachliche Leitung der Praxis einen angestellten Leistungserbringer gegenüber der zuständigen Arbeitsgemeinschaft nach § 124 Absatz 2 SGB V zu benennen. Gleiches gilt für eine natürliche Person, die selbst nicht die Qualifikation gemäß Anlage 5 erfüllt. Die fachliche Leitung der Praxis muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Unabhängig von der Rechtsform ist die fachliche Leitung auf 2 Standorte begrenzt, dies gilt auch für zugelassene Praxisinhaber. Die Aufteilung der fachlichen Leitung einer Praxis im Jobsharing-Verfahren ist auf 2 zulassungsfähige Leistungserbringer begrenzt. Die fachliche Leitung soll dabei möglichst gleichmäßig aufgeteilt werden.
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Friedrich Fuhr schrieb:
@Olaf Seifert Vielen Dank werter Kollege für das Vollzitat (das ich in meiner Nachricht absichtlich unterlassen habe). Meine Frage beantwortet das allerdings nicht. Wenn das so wäre, hätte ich ja nicht nachgefragt. Falls jemand dazu noch etwas einfällt: gerne!
Wie ist denn das bei euch mit der Mindestöffnungszeit bzw Mindestanwesenheit der FL einer Praxis. Theoretisch ist das ja dann der limitierende Faktor. Es sei denn du arbeitest immer dann gern pro Woche 50-60 Stunden für Gkv Patienten.
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sabine963 schrieb:
@Friedrich Fuhr
Wie ist denn das bei euch mit der Mindestöffnungszeit bzw Mindestanwesenheit der FL einer Praxis. Theoretisch ist das ja dann der limitierende Faktor. Es sei denn du arbeitest immer dann gern pro Woche 50-60 Stunden für Gkv Patienten.
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Friedrich Fuhr schrieb:
Werte ForumsTN Selbstständig,
ich habe eine knifflige Frage:
Als langjähriger Inhaber einer logopädischen Praxis möchte ich an einem anderen Standort eine zweite Zulassung beantragen.
In der Fussnote (2) § 3 – Grundsätze der Leistungserbringung - Abs. 2 des Berichtsbogens Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapeutische Praxis Für das Zulassungsverfahren der ARGE Heilmittelzulassung Rheinland-Pfalz steht:
"Unabhängig von der Rechtsform ist die fachliche Leitung auf 2 Standorte begrenzt, dies gilt auch für zugelassene Praxisinhaber"
Nun meine Frage an Euch:
Darf ich ohne Anstellung einer weiteren Person einen zweiten Standort zulassen, in dem ausschliesslich ich zusätzlich zur bestehenden Praxis anwesend bin und therapeutische Leistungen abgebe? Bisher war ich davon ausgegangen, dass pro Standort eine FL benannt werden muss. Und dass eine FL eben nur in einer Praxis möglich ist.
Oder ist die Fussnote anders zu verstehen?
Mit freundlichem Gruss aus der Pfalz
Friedrich Fuhr
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Kalle1 schrieb:
Richtig
Somit bräuchtest du mindestens eine 20h zusätzliche FL.
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§ 12 Organisatorische Anforderungen an eine Heilmittelpraxis
(1) Aus der Einbindung der zugelassenen Leistungserbringer in den Sicherstellungsauftrag der Krankenkassen gemäß § 2 Absatz 2 SGB V ergibt sich, dass eine Heilmittelpraxis maßgeblich für die Heilmittelversorgung der GKV-Versicherten zur Verfügung stehen muss. Die Maßgeblichkeit ist gegeben, wenn die Heilmittelpraxis an mindestens 4 Tagen je Woche und für mindestens 24 Stunden je Woche für anspruchsberechtigte GKV-Versicherte zur Verfügung steht. (Rahmenvertrag Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie). Demnach könnte ich zwei Praxen an fünf Tagen mit jeweils 5 (4,8) Stunden betreiben z.B. 8-13h und 14-19h.
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Olaf Seifert schrieb:
@sabine963 in welchem Paragrafen steht etwas von 30 Stunden. Ich würde eher von 24 Stunden je Praxis ausgehen, denn ich muss ja einen fachlichen Leiter nicht länger beschäftigen, als die Pflichtöffnungszeiten der Praxis vertraglich festgelegt sind.
§ 12 Organisatorische Anforderungen an eine Heilmittelpraxis
(1) Aus der Einbindung der zugelassenen Leistungserbringer in den Sicherstellungsauftrag der Krankenkassen gemäß § 2 Absatz 2 SGB V ergibt sich, dass eine Heilmittelpraxis maßgeblich für die Heilmittelversorgung der GKV-Versicherten zur Verfügung stehen muss. Die Maßgeblichkeit ist gegeben, wenn die Heilmittelpraxis an mindestens 4 Tagen je Woche und für mindestens 24 Stunden je Woche für anspruchsberechtigte GKV-Versicherte zur Verfügung steht. (Rahmenvertrag Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie). Demnach könnte ich zwei Praxen an fünf Tagen mit jeweils 5 (4,8) Stunden betreiben z.B. 8-13h und 14-19h.
Ja wenn das so für dich ok wäre. Ich hab irgendwo was von 30 h pro Woche gelesen. Aber das kann sein dass das veraltet war oder für die Physios gilt.
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sabine963 schrieb:
@Olaf Seifert
Ja wenn das so für dich ok wäre. Ich hab irgendwo was von 30 h pro Woche gelesen. Aber das kann sein dass das veraltet war oder für die Physios gilt.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@sabine963 Im aktuellen PT-Vertrag steht mindestens 25 Stunden und mindestens 3 Tage die Woche.
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Olaf Seifert schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij im Eingangsposting geht es um eine Logopraxis
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Olaf Seifert Ich habe Sabine geantwortet. Die bezog sich auf eine PT-Praxis.
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sabine963 schrieb:
Hab Nachgeschaut. Jede Heilmittelpraxis muß 30 h wöchentlich unter fachlicher Leitung stehen. D. H mindestarbeitszeit am Patienten für dich bei zwei Praxen 60 h pro Woche.
Somit bräuchtest du mindestens eine 20h zusätzliche FL.
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