Wir suchen DICH als
Physiotherapeutin /
Physiotherapeuten (w/m/d)
in Teilzeit oder Vollzeit,
unbefristet und zum
nächstmöglichen Zeitpunkt.
Das Universitätsklinikum Zentrum
für Physiotherapie (UZP) ist eine
Heilmittelpraxis für
ambulante Physiotherapie im neuen
Gesundheitszentrum auf dem Campus
Schnarrenberg des
Universitätsklinikums Tübingen
(100%-ige Tochtergesellschaft).
Wir bieten Dir:
Umfangreiche Therapieangebote mit
besonderen Schwerpunkten und die
Möglichkeit zum Mitwirk...
Physiotherapeutin /
Physiotherapeuten (w/m/d)
in Teilzeit oder Vollzeit,
unbefristet und zum
nächstmöglichen Zeitpunkt.
Das Universitätsklinikum Zentrum
für Physiotherapie (UZP) ist eine
Heilmittelpraxis für
ambulante Physiotherapie im neuen
Gesundheitszentrum auf dem Campus
Schnarrenberg des
Universitätsklinikums Tübingen
(100%-ige Tochtergesellschaft).
Wir bieten Dir:
Umfangreiche Therapieangebote mit
besonderen Schwerpunkten und die
Möglichkeit zum Mitwirk...
das neue Jahr geht los, die Versicherten warten auf ihre Befreiungen und wir diskutieren...
Gibt es eine gesetzliche Grundlage, die uns ermächtigt, bei jahresübergreifenden Behandlungen (24er HB) die Zuzahlung für 2018 zu kassieren? Sie kann derzeit ja effektiv nicht nachgewiesen werden zum Zeitpunkt des Behandlungsendes. Und ich habe eigentlich keine Lust, das Rezept so lange nicht abzurechnen, bis die Befr. dann irgendwann mal kommt. Der Versicherte kann sich die evtl. zuviel gezahlte ZuZa ja auch bei der Kasse wieder holen, wenn die Befr. da ist.
Ich habe schon oft gelesen, die ZuZa ist zu Behandlungsbeginn zu entrichten...aber keine belastbaren Quellen gefunden. Wie sieht es im o.g. Fall aus? Behandlungen jahresübergreifend, 2017 befreit, 2018 Befr. bei Behandlungsende nicht da...? Ich "diskutiere" gerade mit einem Angehörigen... schnelle Infos wären super!
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Neuling schrieb:
Hallo zusammen,
das neue Jahr geht los, die Versicherten warten auf ihre Befreiungen und wir diskutieren...
Gibt es eine gesetzliche Grundlage, die uns ermächtigt, bei jahresübergreifenden Behandlungen (24er HB) die Zuzahlung für 2018 zu kassieren? Sie kann derzeit ja effektiv nicht nachgewiesen werden zum Zeitpunkt des Behandlungsendes. Und ich habe eigentlich keine Lust, das Rezept so lange nicht abzurechnen, bis die Befr. dann irgendwann mal kommt. Der Versicherte kann sich die evtl. zuviel gezahlte ZuZa ja auch bei der Kasse wieder holen, wenn die Befr. da ist.
Ich habe schon oft gelesen, die ZuZa ist zu Behandlungsbeginn zu entrichten...aber keine belastbaren Quellen gefunden. Wie sieht es im o.g. Fall aus? Behandlungen jahresübergreifend, 2017 befreit, 2018 Befr. bei Behandlungsende nicht da...? Ich "diskutiere" gerade mit einem Angehörigen... schnelle Infos wären super!
10 eur rezeptgebühr muss sie aber nicht bezahlen da aus 2017
Gefällt mir
sie muss bezahlen und gut. da gibt es ja nichts zu diskutieren.
10 eur rezeptgebühr muss sie aber nicht bezahlen da aus 2017
:thumbsdown:
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
FFGG schrieb:
silgreif schrieb am 17.1.18 11:11:
sie muss bezahlen und gut. da gibt es ja nichts zu diskutieren.
10 eur rezeptgebühr muss sie aber nicht bezahlen da aus 2017
:thumbsdown:
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
PTP schrieb:
Bezahlen, und wenn nicht will von der KK holen. Die wird es sich schon wiederholen..
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
silgreif schrieb:
sie muss bezahlen und gut. da gibt es ja nichts zu diskutieren.
10 eur rezeptgebühr muss sie aber nicht bezahlen da aus 2017
Mein Profilbild bearbeiten