Über uns:
Rössle Reha ist ein renommiertes
Reha Zentrum, das sich auf die
ganzheitliche Behandlung und
Betreuung unserer Patienten
spezialisiert hat. Unser
engagiertes Team arbeitet täglich
daran, die Lebensqualität unserer
Patienten zu verbessern und ihnen
zu einem schmerzfreien Alltag zu
verhelfen.
Ihre Aufgaben:
• Durchführung von
physiotherapeutischen Behandlungen
und Therapien
• Erstellung individueller
Therapiepläne basierend auf den
Bedürfnissen der Patienten
• Anleitung...
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kann ich meinen Mitarbeitern die Zuzahlung für ein Rezept erlassen, wenn sie die Behandlung in der Praxis machen? Ich würde das gern tun, weiß aber nicht, wie man es dann notieren muss im Kassenbuch oder als nicht bezahlt?
Danke!
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Aufgrund der Antworten kommt mir gerade noch eine andere Frage: Wenn ein Patient nicht zahlt, weil er zum letzten Termin nicht mehr erscheint, kein Geld mit hat usw, wie wird das dann verbucht. Das hatte ich tatsächlich zu Anfangszeiten und da habe ich das nicht irgendwo vermerkt. Jetzt passiert mir das nur noch sehr selten und dann gibt es ein Mahnverfahren.... aber damals. Hatte es dann als meine Einbuße einfach gesehen und gar nicht weiter drüber nachgedacht. Aber wie gesagt, jetzt ein paar Jahre später und mit mehreren MA hätte ich das gern angeboten, aber dann lasse ich es wohl lieber :(
Bei einem AN sieht es aber anders aus, Stichwort "Geldwerter Vorteil". Daher wäre der Verzicht auf der Zuzahlung und ohne es in der Lohn-Buchführung zu vermerken, aus sozialrechtlichem Sinne ein Verstoß.
Ich glaube aber, du machst dir gerade ein wenig zu viel Gedanken.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Anonymer Teilnehmer Du hast Recht, auch beim normalen Patienten hast du halt die Einnahme nicht. Das ist fürs Finanzamt steuerrechtlich auch gar kein Problem. Du musst keine fiktive Einnahmen versteuern.
Bei einem AN sieht es aber anders aus, Stichwort "Geldwerter Vorteil". Daher wäre der Verzicht auf der Zuzahlung und ohne es in der Lohn-Buchführung zu vermerken, aus sozialrechtlichem Sinne ein Verstoß.
Ich glaube aber, du machst dir gerade ein wenig zu viel Gedanken.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij nochmals vielen Dank! Ich mache das jetzt so👍. Ich werde den MA's das erlassen. Zum einen weil sie ihre Rezepte immer bei uns in der Praxis lassen und da haben sie was davon...
Aber zu den Patienten, die "zum letzten Termin nicht erscheinen" oder "kein Geld mithaben": Die Zuzahlung ist komplett zum ersten Termin zu zahlen. Sollte er es nicht tun (oder Geld vergessen), gibt's eine schriftliche Rechnung mit Zahlungsziel 14 Tage (bitte genaues Datum drauf) - dann haste das Thema der Nichtzahlung nicht. Und ansonsten, wenn der Patient bis zur Abrechnung nicht gezahlt hat, das Ganze der Kasse in Rechnung stellen mit Kopie der schriftlichen Rechnung. Die holen sich das Geld dann vom Patienten zurück.
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die neue schrieb:
@Anonymer Teilnehmer Zu den Mitarbeitern haben die anderen ja schon alles geschrieben.
Aber zu den Patienten, die "zum letzten Termin nicht erscheinen" oder "kein Geld mithaben": Die Zuzahlung ist komplett zum ersten Termin zu zahlen. Sollte er es nicht tun (oder Geld vergessen), gibt's eine schriftliche Rechnung mit Zahlungsziel 14 Tage (bitte genaues Datum drauf) - dann haste das Thema der Nichtzahlung nicht. Und ansonsten, wenn der Patient bis zur Abrechnung nicht gezahlt hat, das Ganze der Kasse in Rechnung stellen mit Kopie der schriftlichen Rechnung. Die holen sich das Geld dann vom Patienten zurück.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo,
kann ich meinen Mitarbeitern die Zuzahlung für ein Rezept erlassen, wenn sie die Behandlung in der Praxis machen? Ich würde das gern tun, weiß aber nicht, wie man es dann notieren muss im Kassenbuch oder als nicht bezahlt?
Danke!
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Leni C. schrieb am 02.06.2023 12:03 Uhr:Rein theoretisch mußt du die Zuzahlung im Kassenbuch als erbracht eintragen , hast dann halt das Geld nicht , mußt es aber trotzdem als Einnahme versteuern . Und wie erklärst du dann den Kassendifferenz dem Finanzamt gegenüber? Dein abendliche Kassenabschluss ist somit nach GOBD nicht korrekt. 🤔
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massu schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij dann muss AT als PI, die Rezeptgebühren für die MA zahlen und sie verbuchen. Denn rein theoretisch ist es ja das was AT machen möchte. Vielleicht merken auch die MA was gerade da gemacht wird.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@massu Das wäre eine halb-legale Möglichkeit. Aber als AG wäre ich ganz schön dumm, wenn ich aus meinem versteuertes Netto-Einkommen wieder Geld den Praxiseinnahmen zuführen würden. Dann darf ich es nochmal versteuern. 😱
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massu schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij deshalb ist es dumm, den MA die Rezeptgebühren zu erlassen??
Oder legal könnte man es als "Geldwerter Vorteil" verbuchen. Dann zahlt der AN darüber eben die Sozial- und Steuerabgaben.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@massu Nö, das wäre ein "Goodie unter der Hand". 🤪
Oder legal könnte man es als "Geldwerter Vorteil" verbuchen. Dann zahlt der AN darüber eben die Sozial- und Steuerabgaben.
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Leni C. schrieb:
Rein theoretisch mußt du die Zuzahlung im Kassenbuch als erbracht eintragen , hast dann halt das Geld nicht , mußt es aber trotzdem als Einnahme versteuern .
Rein theoretisch könnte(!) das bei eine große Betriebsprüfung auffallen, rein praktisch ist es bei uns nicht aufgefallen. Und ja, rein praktisch hast du du dein Mitarbeiter damit etwas "unter der Hand" zukommen lassen.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Rein praktisch hatte ich mir so etwas vorgestellt 😅. Hm, aber wenn ich das andere lese, ist es scheinbar doch nicht so handhabbar
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Schippi schrieb:
@Anonymer Teilnehmer Keine Quittung,Kein Nachweis,oder?
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Warum nicht? Du musst dir halt realisieren, dass es halt nicht so ganz koscher ist. Es sei denn, du verbuchst es beim AN als "Geldwerter Vorteil".
Keine Angst, ich meine das nicht ernst. Aber Physiotherapie ist schon eine Disziplin, in der es darum geht, möglichst alles hochkompliziert werden zu lassen.
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Wintermöwe schrieb:
Jetzt wäre noch interessanter, ob die erlassene Rezeptgebühr als steuerfreier Sachbezug kleiner 50 Euro gewertet werden kann. Vermutlich würde man noch ein weiteres Unternehmen benötigen, das eine Gutscheinkarte für Rezeptgebühren ausstellt, dann würde es gehen. Außer irgendwo im BMF Schreiben steht, dass der Arbeitnehmer steuerfreie Sachbezüge auf keinem Fall beim Arbeitgeber einlösen darf. Dann müsste man sich aber vermutlich auch als Handelspartner bei diesen Kartenanbietern registrieren.
Keine Angst, ich meine das nicht ernst. Aber Physiotherapie ist schon eine Disziplin, in der es darum geht, möglichst alles hochkompliziert werden zu lassen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Rein praktisch: nicht bezahlen lassen, nirgendwo vermerken (erst recht nicht im Kassenbuch). Buchführungstechnisch wird es dadurch bei dir NICHT als Einnahme verbucht (da die Kasse der Eigenanteil ja nicht bezahlt).innocent
Rein theoretisch könnte(!) das bei eine große Betriebsprüfung auffallen, rein praktisch ist es bei uns nicht aufgefallen. Und ja, rein praktisch hast du du dein Mitarbeiter damit etwas "unter der Hand" zukommen lassen.
Bei uns zahlen die Ma die Zuzahlung und gut ist es und es gibt keine Buchhalterischen Probleme
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Gutscheine gibt es schon 👍
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Schippi schrieb:
Welche Buchhalterischen Probleme sollen denn geben?KeiineQuittung,keine Einnahme,kein Eintrag
Ich kapiers nicht
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karin-maria schrieb:
Wo bitte ist denn hier überhaupt das Problem?
Ich kapiers nicht
Alphamännchen-Getue.
Schönes Wochenende.
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tinki schrieb:
Gibt keines.
Alphamännchen-Getue.
Schönes Wochenende.
6xKG = €25,66 Eigenanteil, €156,72 Gesamtvergütung.
Gesetzlich vorgeschriebenen Eigenanteil wurde nicht eingezogen? Gesamtvergütung wird gekürzt auf €131,06; einzuziehender Eigenanteil €23,11.
Bei dieser grandiosen Vorlage wird natürlich (1) der Einzug des Eigenanteils geprüft und ggf. ein weiteres Mal gekürzt und/oder (2) die Masse der erbrachten Leistungen geprüft und/oder pauschal gekürzt.
Die GKVen jammern gerade wieder über die schlechte Finanzlage und schlagen vor, Leistungen zu streichen - glaub nicht, dass die nicht auch kreativ werden um Kosten zu senken. Ihr erinnert euch an "die Behandlung setzen wir komplett ab weil im Feld Indikationsschlüssel LY2A statt LY2a steht"?
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Papa Alpaka schrieb:
@karin-maria es gibt entweder einen geldwerten Vorteil der versteuert werden muss (oder vielleicht auch nicht) oder die GKV kann kommen und feststellen, dass die Leistung für weniger-als-Maximalhonorar erbracht wurde und die Vergütung erst um die Höhe des Eigenanteils kürzen und dann vom gekürzten Vergütungssatz den Eigenanteil berechnen und abziehen:
6xKG = €25,66 Eigenanteil, €156,72 Gesamtvergütung.
Gesetzlich vorgeschriebenen Eigenanteil wurde nicht eingezogen? Gesamtvergütung wird gekürzt auf €131,06; einzuziehender Eigenanteil €23,11.
Bei dieser grandiosen Vorlage wird natürlich (1) der Einzug des Eigenanteils geprüft und ggf. ein weiteres Mal gekürzt und/oder (2) die Masse der erbrachten Leistungen geprüft und/oder pauschal gekürzt.
Die GKVen jammern gerade wieder über die schlechte Finanzlage und schlagen vor, Leistungen zu streichen - glaub nicht, dass die nicht auch kreativ werden um Kosten zu senken. Ihr erinnert euch an "die Behandlung setzen wir komplett ab weil im Feld Indikationsschlüssel LY2A statt LY2a steht"?
Schmerzhaft, wenn man getroffen wird? Ja.
Ich habe mal einen fahrtenbuchhalterischen Fehler gemacht bei dem mir alle erzählt haben, dass es nicht schlimm sei. Im Effekt hat das Finanzamt mir dafür 21.000km anno 2014 gestrichen, 37.000km aus 2015 und 41.000km aus 2016 (Werte gerundet); insgesamt 99.000km die nicht zu €0,30 (Summe: €29.700) als Betriebsausgaben anerkannt sondern als zu versteuerndes Einkommen eingestuft wurden: "Hey Alpaka, du hast jetzt 14 Tage Zeit um €10.395 zu überweisen nachdem du schon €29.700 ausgegeben hast."
Dann kam noch die DRV und wollte €5.613 haben. Schwupps war eine große Lücke im Budget...
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Papa Alpaka schrieb:
Unwahrscheinlich? Vielleicht.
Schmerzhaft, wenn man getroffen wird? Ja.
Ich habe mal einen fahrtenbuchhalterischen Fehler gemacht bei dem mir alle erzählt haben, dass es nicht schlimm sei. Im Effekt hat das Finanzamt mir dafür 21.000km anno 2014 gestrichen, 37.000km aus 2015 und 41.000km aus 2016 (Werte gerundet); insgesamt 99.000km die nicht zu €0,30 (Summe: €29.700) als Betriebsausgaben anerkannt sondern als zu versteuerndes Einkommen eingestuft wurden: "Hey Alpaka, du hast jetzt 14 Tage Zeit um €10.395 zu überweisen nachdem du schon €29.700 ausgegeben hast."
Dann kam noch die DRV und wollte €5.613 haben. Schwupps war eine große Lücke im Budget...
Schmerzhaft, wenn man getroffen wird? Ja.
Ich habe mal einen fahrtenbuchhalterischen Fehler gemacht bei dem mir alle erzählt haben, dass es nicht schlimm sei. Im Effekt hat das Finanzamt mir dafür 21.000km anno 2014 gestrichen, 37.000km aus 2015 und 41.000km aus 2016 (Werte gerundet); insgesamt 99.000km die nicht zu €0,30 (Summe: €29.700) als Betriebsausgaben anerkannt sondern als zu versteuerndes Einkommen eingestuft wurden: "Hey Alpaka, du hast jetzt 14 Tage Zeit um €10.395 zu überweisen nachdem du schon €29.700 ausgegeben hast."
Dann kam noch die DRV und wollte €5.613 haben. Schwupps war eine große Lücke im Budget...
Zu deine Ausführungen betreffend der GKV: das halte ich für ein Hirngespinnst (nichts für Ungut). Jegliche Rechtsgrundlage für deine Annahme fehlt.
Dies gesagt: Auf der Zuzahlung durch den AN verzichten und dieses nicht korrekt in der Lohnbuchführung zu vermerken, ist und bleibt nicht legal (genauso wie der AN sein Trinkgeld nicht bei seiner Steuererklärung angibt). Das muss jeder PI für sich entscheiden.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Papa Alpaka
Papa Alpaka schrieb am 03.06.2023 08:52 Uhr:Unwahrscheinlich? Vielleicht.
Ja, das ist ärgerlich. Aber hier reden wir von ganz andere Summen, die - wenn überhaupt - lediglich den sozialrechtlichen und lohnsteuerrechtlichen Abgaben betreffen würden. Da diese Prüfungen alle 3 Jahren stattfinden, reden wir über kleinere Beträge, die nicht mit deine zu vergleichen sind (habe ich im Übrigen vor 25 Jahren so ähnlich erlebt). Und wir haben diesbezüglich schon anderweitige Erfahrungen mit Fehlern in der Lohnbuchführung gemacht. Obwohl es da um deutlich höheren Summen handelte, hielt sich die effektive Nachzahlung, trotz freiwillige Übernahme der AN-Anteile, in Grenzen.
Schmerzhaft, wenn man getroffen wird? Ja.
Ich habe mal einen fahrtenbuchhalterischen Fehler gemacht bei dem mir alle erzählt haben, dass es nicht schlimm sei. Im Effekt hat das Finanzamt mir dafür 21.000km anno 2014 gestrichen, 37.000km aus 2015 und 41.000km aus 2016 (Werte gerundet); insgesamt 99.000km die nicht zu €0,30 (Summe: €29.700) als Betriebsausgaben anerkannt sondern als zu versteuerndes Einkommen eingestuft wurden: "Hey Alpaka, du hast jetzt 14 Tage Zeit um €10.395 zu überweisen nachdem du schon €29.700 ausgegeben hast."
Dann kam noch die DRV und wollte €5.613 haben. Schwupps war eine große Lücke im Budget...
Zu deine Ausführungen betreffend der GKV: das halte ich für ein Hirngespinnst (nichts für Ungut). Jegliche Rechtsgrundlage für deine Annahme fehlt.
Dies gesagt: Auf der Zuzahlung durch den AN verzichten und dieses nicht korrekt in der Lohnbuchführung zu vermerken, ist und bleibt nicht legal (genauso wie der AN sein Trinkgeld nicht bei seiner Steuererklärung angibt). Das muss jeder PI für sich entscheiden.
Genauso kan es gehen oder eine Betriebsprüfung findet statt. Ich weiss gar nicht warum manche Menschen sich das Leben uns seine daraus resultierenden Konsequenzen selber schwer machen und dann dies auch noch öffentlich mitteilen tired_face
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eim schrieb:
@Papa Alpaka
Genauso kan es gehen oder eine Betriebsprüfung findet statt. Ich weiss gar nicht warum manche Menschen sich das Leben uns seine daraus resultierenden Konsequenzen selber schwer machen und dann dies auch noch öffentlich mitteilen tired_face
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@eim Weil der Steuerberater gesagt hat: "Die Prüfer müssen ja auch eine Kleinigkeit finden, damit sie zufrieden sind und die Prüfung schnell beenden. Und wenn er es nicht findet, hast du Glück"? So oder so ähnlich berät der überwiegenden Mehrzahl der Steuerberatern ihre Mandantschaft. 😔
Na, da bin ich aber froh Nicht so einen STB zu haben innocent
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eim schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
Na, da bin ich aber froh Nicht so einen STB zu haben innocent
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@eim Jetzt könnten wir natürlich darüber diskutieren, welcher Art von Steuerberater der Bessere ist. Aber ich bin nun mal der Auffassung, dass der überwiegenden Mehrheit der Steuerberater lediglich teuer bezahlten Buchhalter sind und der Bezeichnung "Berater" nicht verdienen. 🙈 Also lassen wir diese Diskussion lieber bleiben. 😉
...ich mag sie persönlich nicht. Ich mag ihre Tätigkeit nicht. Ist aber egal, ihre Aufgabe ist nicht mich glücklich zu machen sondern mir das Finanzamt vom Leib zu halten.
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Papa Alpaka schrieb:
@eim meine Buchhalterin weiß, dass sie mir tierisch auf die Nerven geht - aber: sie rechnet auf den Euro genau aus, was das Finanzamt von meinen Tätigkeiten hält. Und wie der Vorschuss festgesetzt werden wird...
...ich mag sie persönlich nicht. Ich mag ihre Tätigkeit nicht. Ist aber egal, ihre Aufgabe ist nicht mich glücklich zu machen sondern mir das Finanzamt vom Leib zu halten.
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eim schrieb:
Es gibt doch andere Möglichkeiten den MA etwas zukommen zu lassen.Tankgutschein etc.da frag den Steuerberater .
Bei uns zahlen die Ma die Zuzahlung und gut ist es und es gibt keine Buchhalterischen Probleme
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Es gibt auch Rezepte mit höherem Wert, z.B. Dauerrezepte mit über 100,- Zuzahlung
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Eva schrieb:
welch ein Gesch... wegen 25,... € face_with_rolling_eyes
mir sollte das Trinkwasser/Mineralwasser für die Mitarbeiter mit Sozialabgaben/ Steuer belegt werden, nun bekommen eben die Patienten auch mal ein Wasser und die Mitarbeiter dürfen es heimlich trinken.
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Schippi schrieb:
Habe ich das richtig verstanden:wenn du deinen MA Trinkwasser zur Verfügung stellst dann sollst du Steuern zahlen????Wer überprüft das denn???
Sofern die Trinkwasserabgabe an Arbeitnehmer einen Umfang von 2L je Arbeitstag nicht überschreitet, darf man das von Arbeitnehmern genutzte Trinkwasser unter Zeile 101 unter Pauschalversteuerung angeben.
Die Trinkwassernutzungsmenge ist von den Mitarbeitern täglich auf Formblatt W aufzuzeichnen und zu unterschreiben.
Voraussetzung für die Pauschalversteuerung ist weiter, dass es sich um einen zertifizierten Trinkwasseranbieter handelt, der in Abschnitt W des Bundesrahmenvertrags genannt ist.
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Wintermöwe schrieb:
Im EÜR Formular gibt es die Zeile 99 „Zu betrieblichen Zwecken genutztes Trinkwasser“ und in Zeile 100 „An Mitarbeiter als Sachentnahme abgegebenes Trinkwasser“ und in Zeile 101 „Pauschalversteuertes Trinkwasser“.
Sofern die Trinkwasserabgabe an Arbeitnehmer einen Umfang von 2L je Arbeitstag nicht überschreitet, darf man das von Arbeitnehmern genutzte Trinkwasser unter Zeile 101 unter Pauschalversteuerung angeben.
Die Trinkwassernutzungsmenge ist von den Mitarbeitern täglich auf Formblatt W aufzuzeichnen und zu unterschreiben.
Voraussetzung für die Pauschalversteuerung ist weiter, dass es sich um einen zertifizierten Trinkwasseranbieter handelt, der in Abschnitt W des Bundesrahmenvertrags genannt ist.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Wintermöwe 🤣🤣🤣🤣🤣🤣
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Schippi schrieb:
Im deutschen Finanzamtsystem könnte wirklich alles möglich sein/werden!😂😂
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tinki schrieb:
@Wintermöwe that's now not true... ok_woman
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massu schrieb:
@Wintermöwe und die Doku der täglichen zugeführten Trinkmenge während der Arbeitszeit ist hoffentlich Datenschutzkonform 😂😂
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Turnbruderinnin schrieb:
30€ darfst du Deinen Mitarbeitern ohne Abzüge schenken im Jahr.
mir sollte das Trinkwasser/Mineralwasser für die Mitarbeiter mit Sozialabgaben/ Steuer belegt werden, nun bekommen eben die Patienten auch mal ein Wasser und die Mitarbeiter dürfen es heimlich trinken.
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