Hallo
Wie lange muss man sich anstellen lassen, wenn man in die gesetzliche Krankenversicherung zurück möchte?
Schmeissen die einen wieder raus, wenn man nach 3 Wochen merkt....angestellt, nichts für mich; ich arbeite lieber wieder selbstständig...
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pina.pencer schrieb:
Hallo
Wie lange muss man sich anstellen lassen, wenn man in die gesetzliche Krankenversicherung zurück möchte?
Schmeissen die einen wieder raus, wenn man nach 3 Wochen merkt....angestellt, nichts für mich; ich arbeite lieber wieder selbstständig...
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Um Mitglied der freiwilligen Krankenversicherung zu werden, musst Du in den vergangenen fünf Jahren mindestens 24 Monate oder direkt vor Ende der Versicherungspflicht ein Jahr lang bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen sein.
Von privat auf pflicht- und dann kurz darauf auf freiwillig versichert, das haut nicht hin. Lies zu dem Thema mal die gesetzlichen Bestimmungen, vor allem § 9 SGB V.
Walli :hushed:
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Um Mitglied der freiwilligen Krankenversicherung zu werden, musst Du in den vergangenen fünf Jahren mindestens 24 Monate oder direkt vor Ende der Versicherungspflicht ein Jahr lang bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen sein.
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W. Stangner schrieb am 17.11.19 19:40:
Um Mitglied der freiwilligen Krankenversicherung zu werden, musst Du in den vergangenen fünf Jahren mindestens 24 Monate oder direkt vor Ende der Versicherungspflicht ein Jahr lang bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen sein.
Von privat auf pflicht- und dann kurz darauf auf freiwillig versichert, das haut nicht hin. Lies zu dem Thema mal die gesetzlichen Bestimmungen, vor allem § 9 SGB V.
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Würde sagen, dass ist falsch zitert: 24 Monate in den 5 Jahren VOR der Versicherungspflicht !
Meines Wissens reicht theoretisch 1 Tag. Die Jahresfrist gilt nicht mehr.
->Kompetent beraten lassen...
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[zitat]W. Stangner schrieb am 17.11.19 19:40:
Um Mitglied der freiwilligen Krankenversicherung zu werden, musst Du in den vergangenen fünf Jahren mindestens 24 Monate oder direkt vor Ende der Versicherungspflicht ein Jahr lang bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen sein.
Von privat auf pflicht- und dann kurz darauf auf freiwillig versichert, das haut nicht hin. Lies zu dem Thema mal die gesetzlichen Bestimmungen, vor allem § 9 SGB V.
Walli :hushed: [/zitat]
Würde sagen, dass ist falsch zitert: 24 Monate in den 5 Jahren VOR der Versicherungspflicht !
Meines Wissens reicht theoretisch 1 Tag. Die Jahresfrist gilt nicht mehr.
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ali schrieb:
W. Stangner schrieb am 17.11.19 19:40:
Um Mitglied der freiwilligen Krankenversicherung zu werden, musst Du in den vergangenen fünf Jahren mindestens 24 Monate oder direkt vor Ende der Versicherungspflicht ein Jahr lang bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen sein.
Von privat auf pflicht- und dann kurz darauf auf freiwillig versichert, das haut nicht hin. Lies zu dem Thema mal die gesetzlichen Bestimmungen, vor allem § 9 SGB V.
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Würde sagen, dass ist falsch zitert: 24 Monate in den 5 Jahren VOR der Versicherungspflicht !
Meines Wissens reicht theoretisch 1 Tag. Die Jahresfrist gilt nicht mehr.
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Lieber ali,
ich habe mich auf den (immer noch) aktuellen Gesetzestext in § 9 Abs. 1 Ziff. 1 SGB V bezogen, dessen genauen Wortlaut ich hiermit zitieren möchte:
"(1) Der Versicherung können beitreten
1.
Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt, ..... "
Walli :blush:
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Lieber ali,
ich habe mich auf den (immer noch) aktuellen Gesetzestext in § 9 Abs. 1 Ziff. 1 SGB V bezogen, dessen genauen Wortlaut ich hiermit zitieren möchte:
"(1) Der Versicherung können beitreten
1.
Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt, ..... "
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W. Stangner schrieb:
Lieber ali,
ich habe mich auf den (immer noch) aktuellen Gesetzestext in § 9 Abs. 1 Ziff. 1 SGB V bezogen, dessen genauen Wortlaut ich hiermit zitieren möchte:
"(1) Der Versicherung können beitreten
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Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt, ..... "
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W. Stangner schrieb am 17.11.19 20:43:
Lieber ali,
ich habe mich auf den (immer noch) aktuellen Gesetzestext in § 9 Abs. 1 Ziff. 1 SGB V bezogen, dessen genauen Wortlaut ich hiermit zitieren möchte:
"(1) Der Versicherung können beitreten
1.
Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt, ..... "
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Yeb, und Du hast “in den letzten 5 Jahren 24 Monate“ geschrieben und im Gesetz steht “In den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden....24 Monate“....erkennst Du den Unterschied ?! :hushed:
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[zitat]W. Stangner schrieb am 17.11.19 20:43:
Lieber ali,
ich habe mich auf den (immer noch) aktuellen Gesetzestext in § 9 Abs. 1 Ziff. 1 SGB V bezogen, dessen genauen Wortlaut ich hiermit zitieren möchte:
"(1) Der Versicherung können beitreten
1.
Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt, ..... "
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Yeb, und Du hast “in den letzten 5 Jahren 24 Monate“ geschrieben und im Gesetz steht “In den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden....24 Monate“....erkennst Du den Unterschied ?! :hushed:
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ali schrieb:
W. Stangner schrieb am 17.11.19 20:43:
Lieber ali,
ich habe mich auf den (immer noch) aktuellen Gesetzestext in § 9 Abs. 1 Ziff. 1 SGB V bezogen, dessen genauen Wortlaut ich hiermit zitieren möchte:
"(1) Der Versicherung können beitreten
1.
Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt, ..... "
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Yeb, und Du hast “in den letzten 5 Jahren 24 Monate“ geschrieben und im Gesetz steht “In den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden....24 Monate“....erkennst Du den Unterschied ?! :hushed:
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W. Stangner schrieb:
Um Mitglied der freiwilligen Krankenversicherung zu werden, musst Du in den vergangenen fünf Jahren mindestens 24 Monate oder direkt vor Ende der Versicherungspflicht ein Jahr lang bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen sein.
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pina.pencer schrieb am 17.11.19 19:24:
Hallo
Wie lange muss man sich anstellen lassen, wenn man in die gesetzliche Krankenversicherung zurück möchte?
Schmeissen die einen wieder raus, wenn man nach 3 Wochen merkt....angestellt, nichts für mich; ich arbeite lieber wieder selbstständig...
Versicherungspflichtig wirst du sofort mit dem 1. Tag unter der Bemessungsgrenze, wenn du unter 55 J bist.
Ob du und ab wann du bleiben kannst liegt an deiner Vorversicherung.
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[zitat]pina.pencer schrieb am 17.11.19 19:24:
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Wie lange muss man sich anstellen lassen, wenn man in die gesetzliche Krankenversicherung zurück möchte?
Schmeissen die einen wieder raus, wenn man nach 3 Wochen merkt....angestellt, nichts für mich; ich arbeite lieber wieder selbstständig... [/zitat]
Versicherungspflichtig wirst du sofort mit dem 1. Tag unter der Bemessungsgrenze, wenn du unter 55 J bist.
Ob du und ab wann du bleiben kannst liegt an deiner Vorversicherung.
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pina.pencer schrieb am 17.11.19 19:24:
Hallo
Wie lange muss man sich anstellen lassen, wenn man in die gesetzliche Krankenversicherung zurück möchte?
Schmeissen die einen wieder raus, wenn man nach 3 Wochen merkt....angestellt, nichts für mich; ich arbeite lieber wieder selbstständig...
Versicherungspflichtig wirst du sofort mit dem 1. Tag unter der Bemessungsgrenze, wenn du unter 55 J bist.
Ob du und ab wann du bleiben kannst liegt an deiner Vorversicherung.
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Schmeissen die einen wieder raus, wenn man nach 3 Wochen merkt....angestellt, nichts für mich; ich arbeite lieber wieder selbstständig...
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pina.pencer schrieb:
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Wie lange muss man sich anstellen lassen, wenn man in die gesetzliche Krankenversicherung zurück möchte?
Schmeissen die einen wieder raus, wenn man nach 3 Wochen merkt....angestellt, nichts für mich; ich arbeite lieber wieder selbstständig...
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dän schrieb:
Unsere Kollegin hat auch ein Jahr angestellt sein müssen, damit sie dauerhaft in die GKV zurückgekommen ist.
Um Mitglied der freiwilligen Krankenversicherung zu werden, musst Du in den vergangenen fünf Jahren mindestens 24 Monate oder direkt vor Ende der Versicherungspflicht ein Jahr lang bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen sein.
Von privat auf pflicht- und dann kurz darauf auf freiwillig versichert, das haut nicht hin. Lies zu dem Thema mal die gesetzlichen Bestimmungen, vor allem § 9 SGB V.
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Meines Wissens reicht theoretisch 1 Tag. Die Jahresfrist gilt nicht mehr.
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ali schrieb:
W. Stangner schrieb am 17.11.19 19:40:
Um Mitglied der freiwilligen Krankenversicherung zu werden, musst Du in den vergangenen fünf Jahren mindestens 24 Monate oder direkt vor Ende der Versicherungspflicht ein Jahr lang bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen sein.
Von privat auf pflicht- und dann kurz darauf auf freiwillig versichert, das haut nicht hin. Lies zu dem Thema mal die gesetzlichen Bestimmungen, vor allem § 9 SGB V.
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Würde sagen, dass ist falsch zitert: 24 Monate in den 5 Jahren VOR der Versicherungspflicht !
Meines Wissens reicht theoretisch 1 Tag. Die Jahresfrist gilt nicht mehr.
->Kompetent beraten lassen...
ich habe mich auf den (immer noch) aktuellen Gesetzestext in § 9 Abs. 1 Ziff. 1 SGB V bezogen, dessen genauen Wortlaut ich hiermit zitieren möchte:
"(1) Der Versicherung können beitreten
1.
Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt, ..... "
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W. Stangner schrieb:
Lieber ali,
ich habe mich auf den (immer noch) aktuellen Gesetzestext in § 9 Abs. 1 Ziff. 1 SGB V bezogen, dessen genauen Wortlaut ich hiermit zitieren möchte:
"(1) Der Versicherung können beitreten
1.
Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt, ..... "
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ich habe mich auf den (immer noch) aktuellen Gesetzestext in § 9 Abs. 1 Ziff. 1 SGB V bezogen, dessen genauen Wortlaut ich hiermit zitieren möchte:
"(1) Der Versicherung können beitreten
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Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt, ..... "
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Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt, ..... "
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Von privat auf pflicht- und dann kurz darauf auf freiwillig versichert, das haut nicht hin. Lies zu dem Thema mal die gesetzlichen Bestimmungen, vor allem § 9 SGB V.
Walli :hushed:
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Schmeissen die einen wieder raus, wenn man nach 3 Wochen merkt....angestellt, nichts für mich; ich arbeite lieber wieder selbstständig...
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RoFo schrieb:
Zurück in die GKV: So funktioniert die Rückkehr in die Gesetzliche ✓
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RoFo schrieb:
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