Wir suchen zum nächstmöglichen
Zeitpunkt unbefristet in Voll- oder
Teilzeit für das Therapieteam der
Klinik für Geriatrie im
Interdisziplinären Therapiezentrum
des Albertinen Krankenhauses Sie!
Ihre Aufgaben
- physiotherapeutische
Befunderhebung auf Grundlage der
ICF
- Planung, Durchführung und
Evaluation der
physiotherapeutischen Behandlung
nach unterschiedlichen
Behandlungskonzepten
- Evaluation, Anpassung und
Organisation von Orthesen und
Hilfsmitteln zur Verbesserung der
Mobilit...
Zeitpunkt unbefristet in Voll- oder
Teilzeit für das Therapieteam der
Klinik für Geriatrie im
Interdisziplinären Therapiezentrum
des Albertinen Krankenhauses Sie!
Ihre Aufgaben
- physiotherapeutische
Befunderhebung auf Grundlage der
ICF
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nach unterschiedlichen
Behandlungskonzepten
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Organisation von Orthesen und
Hilfsmitteln zur Verbesserung der
Mobilit...
was benötige ich alles um WT, HL und Fango abzurechnen.
Meines erachtens reicht ein Wasserbad, Wärmeträger und einmal Fangoauflagen. Ist das richtig?
Werde nicht ganz schlau aus den Angaben oder stehe auf dem Schlauch.
Vielen Dank
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo Kollegen,
was benötige ich alles um WT, HL und Fango abzurechnen.
Meines erachtens reicht ein Wasserbad, Wärmeträger und einmal Fangoauflagen. Ist das richtig?
Werde nicht ganz schlau aus den Angaben oder stehe auf dem Schlauch.
Vielen Dank
http://www.physio.de/zulassung/zulassungsbedingungen.htm
hilft dir vielleicht :blush:
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Herbert schrieb:
Ja, der Pfusch mit der Bockwursterwärmungsanlage reicht leider.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
"Bockwursterwärmungsanlagen" gibt es jetzt auch schon mit einer Konformitätserklärung für Medizinprodukte? :unamused:
Gruß
Nora
Wer also einen Wurstkessel betreibt oder für sein Medizinprodukt die Unterlagen nicht parat hält, der sollte nicht klagen ......
Viele Grüße, Uli
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Highwaystar schrieb:
Wurstkessel oder Glühweinkessel reichen leider nicht aus. im Falle einer Inspektion der Praxis werden solche Geräte stillgelegt. Die Stilllegung kann die Zulassung der Praxis beeinflussen, mit allen denkbaren Folgen.
Wer also einen Wurstkessel betreibt oder für sein Medizinprodukt die Unterlagen nicht parat hält, der sollte nicht klagen ......
Viele Grüße, Uli
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Tempelritter schrieb:
Das Zauberort heißt CE mit Konformitätserklärung, darin steht ausdrücklich der Verwendungszweck.
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666 schrieb:
Link
http://www.physio.de/zulassung/zulassungsbedingungen.htm
hilft dir vielleicht :blush:
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Tempelritter schrieb:
kannst du die bitte nennen inkl. CE?
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666 schrieb:
Die Frage wurde durch mich beantwortet. Ggf. muss sich mit den entsprechenden Stellen nachfragend erkundigen, die die Zulassung erteilen. Ob dir meine Antwort oben gefällt oder nicht, war nicht die Bewertung! Und meine Negativ-Hilfreich deswegen, weil der Templer dir die Antwort gegeben hatte.
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666 schrieb:
Ups, sollte unter ahlborn, sorry Templer, Brille nicht uff....lach
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moahl schrieb:
Es gibt "Bockwursterwärmungsanlagen" die die nötigen Anforderungen erfüllen. Kostenpunkt 150,-
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moahl schrieb:
Gibt es von diversen anderen Herstellern in verschiedenen Preiskategorien. Mit CE und für die Erwärmung vom Kompressen.
Da wäre es spannend zu erfahren, ob die Firma Villinger sich für diesen Mehrpreis von 200,- Euro tatsächlich die CE-Kennzeichnung für Medizinprodukte "besorgt" hat, oder ob es sich lediglich um die CE-Kennzeichnung für elektrische Betriebsmittel handelt. Die Firma Rommelsbacher gibt jedenfalls für ihr Gerät vor:
Der Einkochautomat eignet sich zum Einkochen, Kochen, Erwärmen, Erwärmen im Wasserbad, zum Zubereiten von heißen Getränken und zum Blanchieren von Gemüse etc. Der Einkochautomat ist nur für die Zubereitung im haushaltsüblichen Rahmen bestimmt. Andere Verwendungen oder Veränderungen des Gerätes gelten als nicht bestimmungsgemäß und bergen erhebliche Unfallgefahren.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Eine andere Ausführung, die die Firma Villinger (s.o.) anbietet, kostet in Edelstahlausführung 351,05 Euro (siehe: Link) - das wohl gleiche Gerät "Rommelsbacher Glühwein- und Einkochautomat KA 2001/E" bekommt man u.a. bei Amazon für 147,98 Euro (siehe: Rommelsbacher Glühwein- und Einkochautomat Edelstahl KA 2001/E Einkochautomat: Einkocher Preisvergleich - Preise bei idealo).
Bestimmungsgemäßer Gebrauch
Da wäre es spannend zu erfahren, ob die Firma Villinger sich für diesen Mehrpreis von 200,- Euro tatsächlich die CE-Kennzeichnung für Medizinprodukte "besorgt" hat, oder ob es sich lediglich um die CE-Kennzeichnung für elektrische Betriebsmittel handelt. Die Firma Rommelsbacher gibt jedenfalls für ihr Gerät vor:
Der Einkochautomat eignet sich zum Einkochen, Kochen, Erwärmen, Erwärmen im Wasserbad, zum Zubereiten von heißen Getränken und zum Blanchieren von Gemüse etc. Der Einkochautomat ist nur für die Zubereitung im haushaltsüblichen Rahmen bestimmt. Andere Verwendungen oder Veränderungen des Gerätes gelten als nicht bestimmungsgemäß und bergen erhebliche Unfallgefahren.
Gruß
Nora
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Tempelritter schrieb:
ohne das CE und die Beschreibung dazu zu kennen, ist keine Bewertung möglich. Ich kenne das von einer Bain Marie diese wurde mit CE und Anwendungszweck für med. Packungen verkauft. Das CE und die Konformitätserklärung schlossen den med. Bereich allerdings aus, siehe Beitrag von Nora Weber.
Viele Grüße, Uli
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Highwaystar schrieb:
Eine Minimalforderung an ein Medizinprodukt sind zwei! Sicherungen am Netzeingang. Die meisten Hersteller benutzen dazu die bekannten "Glasröhrchen". Sind die zwei Eingangssicherungen nicht vorhanden, wurde das Gerät nicht als Medizinprodukt, sondern als Wurstkessel geprüft. Außerdem sollten der Händler oder der Hersteller eine Kopie der Konformitätserklärung zur Verfügung stellen. Damit wäre dann der letzte Zweifel beseitigt.
Viele Grüße, Uli
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Tempelritter schrieb:
CE mit Konformitätserklärung ist Pflicht.
Da man einem CE-Zeichen nicht wirklich ansehen kann, ob es nach Spielzeug- oder Gastronomie- oder Medizinprodukterichtlinie vergeben wurde, liegt dem Produkt häufig eine Kopie der Konformitätserklärung (umgangssprachlich: CE-Erklärung) bei, oder in der Bedienungsanleitung findet sich ein Text, in dem der Hersteller erläutert, nach welcher Richtlinie das CE-Zeichen vergeben wurde. Wenn diese Kopie der Konformitätserklärung im Bestandsverzeichnis abgelegt ist, kann man bei einer Praxisabnahme oder bei einer Inspektion zweifelsfrei nachweisen, dass man (zum Zeitpunkt des Kaufs) ein rechtmäßig in Verkehr gebrachtes Medizinprodukt in Gebrauch genommen hat.
Bei der ganzen CE-Sache geht es nicht um die Funktion, sondern um branchenspezifische Dinge. So sind die Sicherheitsforderungen im Medizinproduktebereich anders, als in der Gastronomie. So können Glühweinkessel und Wasserbad durchaus die gleiche Funktion haben, sie unterscheiden sich in der Sicherheitsausstattung und der Genauigkeit.
Viele Grüße, Uli
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Highwaystar schrieb:
Pflicht ist jedes Produkt, das durch eine EG-Richtlinie reglementiert ist, mit einem CE-Zeichen zu versehen. Die Konformitätserklärung ist eigentlich ein internes Dokument, mit dem der Inverkehrbringer (Hersteller oder Importeur) gegenüber den Behörden (Benannte Stelle, Bezirksregierung usw.) verbindlich und in Eigenverantwortung erklärt, dass sein Produkt den anwendbaren Bestimmungen (Gesetze, Verordnungen, EG-Richtlinien) entspricht.
Da man einem CE-Zeichen nicht wirklich ansehen kann, ob es nach Spielzeug- oder Gastronomie- oder Medizinprodukterichtlinie vergeben wurde, liegt dem Produkt häufig eine Kopie der Konformitätserklärung (umgangssprachlich: CE-Erklärung) bei, oder in der Bedienungsanleitung findet sich ein Text, in dem der Hersteller erläutert, nach welcher Richtlinie das CE-Zeichen vergeben wurde. Wenn diese Kopie der Konformitätserklärung im Bestandsverzeichnis abgelegt ist, kann man bei einer Praxisabnahme oder bei einer Inspektion zweifelsfrei nachweisen, dass man (zum Zeitpunkt des Kaufs) ein rechtmäßig in Verkehr gebrachtes Medizinprodukt in Gebrauch genommen hat.
Bei der ganzen CE-Sache geht es nicht um die Funktion, sondern um branchenspezifische Dinge. So sind die Sicherheitsforderungen im Medizinproduktebereich anders, als in der Gastronomie. So können Glühweinkessel und Wasserbad durchaus die gleiche Funktion haben, sie unterscheiden sich in der Sicherheitsausstattung und der Genauigkeit.
Viele Grüße, Uli
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morpheus-06 schrieb:
Deshalb zählt wie der Templer geschrieben hat die Konformitätserklärung. Die ist bei mir bei jedem Gerät dabei, aus dem CE ist der zugelassene Zweck nicht erkennbar.
Hier ist die Lösung des Problemes: 129,- Euro
Amazon: 1800W Medizinalkocher "Mediwarm"
"...dieses Gerät ideal zum Erwärmen von Kompressen und Therapie-Packungen geeignet."
--> mit CE und für den vorhergesehenen Gebrauch in der Physiopraxis geeignet.
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moahl schrieb:
Ihr müsst schon die richtigen Produkte suchen...
Hier ist die Lösung des Problemes: 129,- Euro
Amazon: 1800W Medizinalkocher "Mediwarm"
"...dieses Gerät ideal zum Erwärmen von Kompressen und Therapie-Packungen geeignet."
--> mit CE und für den vorhergesehenen Gebrauch in der Physiopraxis geeignet.
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moahl schrieb:
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Rommelsbacher Medizinalkocher MediWarm MK 1800 Bremer Elektrohandel Herke GmbH
Wenn man die Artikelbeschreibung genau liest wird das Gerät ausgeliefert wie abgebildet, aber ohne die Aufschriften "Medi" und "Warm". Bekommt man also statt des bestellten Medizinprodukts (wenn es eines ist) einen Glühweinkessel untergeschoben? Ist diese Art der Produktbewerbung zulässig?
Man beachte die Feinheiten, Holzauge sei wachsam!
Viele Grüße, Uli
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moahl schrieb:
Medi und Warm steht unten drauf. Allerdings nicht auf dem Topf. Man bekommt ein günstiges Gerät was genau das macht was es machen soll. Nicht mehr und nicht weniger. Wer hier ein Medizinprodukt kaufen möchte obwohl hier keines verlangt wird muss eben mehr zahlen :yum:
[...]Wer hier ein Medizinprodukt kaufen möchte obwohl hier keines verlangt wird muss eben mehr zahlen :yum:
Das ist ja genau der richtige Ansatz: wer das Gerät nicht zur Behandlung von Krankheiten einsetzt, wird wohl auch nicht auf Medizinprodukte beschränkt sein. Wer aber in seiner Physiotherapiepraxis, in der behandelt und z.B. nicht nur trainiert wird, Geräte zur Behandlung einsetzt, muss sich nicht wundern, wenn er Probleme mit Nicht-Medizinprodukten bekommen könnte.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
[E-Mail] schrieb am 21.9.15 21:46:
[...]Wer hier ein Medizinprodukt kaufen möchte obwohl hier keines verlangt wird muss eben mehr zahlen :yum:
Das ist ja genau der richtige Ansatz: wer das Gerät nicht zur Behandlung von Krankheiten einsetzt, wird wohl auch nicht auf Medizinprodukte beschränkt sein. Wer aber in seiner Physiotherapiepraxis, in der behandelt und z.B. nicht nur trainiert wird, Geräte zur Behandlung einsetzt, muss sich nicht wundern, wenn er Probleme mit Nicht-Medizinprodukten bekommen könnte.
Gruß
Nora
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Highwaystar schrieb:
Ich fasse es nicht:
Rommelsbacher Medizinalkocher MediWarm MK 1800 Bremer Elektrohandel Herke GmbH
Wenn man die Artikelbeschreibung genau liest wird das Gerät ausgeliefert wie abgebildet, aber ohne die Aufschriften "Medi" und "Warm". Bekommt man also statt des bestellten Medizinprodukts (wenn es eines ist) einen Glühweinkessel untergeschoben? Ist diese Art der Produktbewerbung zulässig?
Man beachte die Feinheiten, Holzauge sei wachsam!
Viele Grüße, Uli
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