Stellvertretende fachliche Leitung
Physiotherapeut (m/w/d) für
unseren Standort Bogenhausen, ab
01.01.2025
ZEIT. QUALITÄT. ERGEBNISSE.
BEWUSSTSEIN FÜR THERAPIE SCHAFFEN!
Du möchtest:
• Therapie anders denken
• Moderne Ausstattung und
digitalisiert gestützte Behandlung
(THEORG 2GO, iPad)
• Teamgefühl und klare
Philosophie
• Aufstiegsmöglichkeiten
innerhalb der Praxis
• Stetigen fachlichen Austausch
sowie interne und externe
Fortbildungen
• Mit Profisportler/inn...
Physiotherapeut (m/w/d) für
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01.01.2025
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BEWUSSTSEIN FÜR THERAPIE SCHAFFEN!
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ich habe auf meiner Rechung ein Zahlungsziel von 4 Wochen. Wann schreibt ihr nach Ablauf dieser Frist eine Zahlungserinnerung? Oder mahnt ihr gleich?
Danke
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Problem beschreiben
PhysioXYZ schrieb:
Hallo,
ich habe auf meiner Rechung ein Zahlungsziel von 4 Wochen. Wann schreibt ihr nach Ablauf dieser Frist eine Zahlungserinnerung? Oder mahnt ihr gleich?
Danke
Unsere Patienten haben das Zahlungsziel : Sofort nach erhalt der Rechnung.
Erinnerung nach 10 Tagen . Nach 14 Tagen Übergabe an das Incassobüro.
Die Zahlungsmoral meiner Pat. ist 1a. :wink:
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Da würde ich mir als Patient, ob ich noch mal diese Praxis aufsuche....
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PhysioXYZ schrieb:
Also das finde ich zu krass!
Da würde ich mir als Patient, ob ich noch mal diese Praxis aufsuche....
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Andreas216 schrieb:
Warum? Ist völlig okay...steht auch auf Handwerkerrechnungen usw.
Wir sind Dienstleister, keine Dienstboten!
Grüße...Gerry
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Gerry schrieb:
Hast du jemals dein Auto aus der Werkstatt abholen dürfen ohne vorher die Rechnung bezahlt zu haben, egal welchen Betrag?!
Wir sind Dienstleister, keine Dienstboten!
Grüße...Gerry
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Andreas216 schrieb:
So ist es... :kissing_closed_eyes:
DU BISST UNTERNEHMER
Mit Gutmenschentum kommst du nicht weiter. Und-Ziehende Leute soll man nicht aufhalten
:stuck_out_tongue_winking_eye:
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bernd221 schrieb:
Also, XYZ , das musst du mir Erklären. Was ist denn daran KRASS :unamused:
DU BISST UNTERNEHMER
Mit Gutmenschentum kommst du nicht weiter. Und-Ziehende Leute soll man nicht aufhalten
:stuck_out_tongue_winking_eye:
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PhysioXYZ schrieb:
Also auf meinen Rechungen von z.B. Handwerkern oder auch Webdesigner steht zum großen Teil sogar Zahlungsziel in 30 Tagen drauf...
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Andreas216 schrieb:
Also so etwas kenne ich nicht! 30 Tage ist wirklich zuviel.....Gerry hat schon recht...Behandlung abschließen und 10 - 14 Tage als endgültiges Zahlungsziel....fertig
Bei einem Zahlungsziel von 14 Tagen kommt das Geld auch meist erst am Tag 20, bei Zahlungsziel sofort kommt das Geld ca. am Tag 14.
Somit alles in Ordnung, da geht noch keine Zahlungserinnerung raus. Aber 30 Tage sind mir definitiv zu lange, überlege mal wie du da in Vorkasse gehst!
Grüße...Gerry
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Gerry schrieb:
Dann mache es doch so wie deine Handwerker oder Webdesigner, Zahlungsziel 30 Tage und dann schaust du eben wann dein Geld kommt...deine Frage hat sich aber dann auch erübrigt!
Bei einem Zahlungsziel von 14 Tagen kommt das Geld auch meist erst am Tag 20, bei Zahlungsziel sofort kommt das Geld ca. am Tag 14.
Somit alles in Ordnung, da geht noch keine Zahlungserinnerung raus. Aber 30 Tage sind mir definitiv zu lange, überlege mal wie du da in Vorkasse gehst!
Grüße...Gerry
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Andreas216 schrieb:
So ist es...so läuft es bei uns auch...
"Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten."
Zahlst du den beim Apotheker das Medikament erst nach 4 Wochen oder mußt du als PKV hier in Vorleistung gehen.
Bei mir zahlen die Patienten, wie es in der Honarvereinbarung schriftlich festgelegt, bei der letzten Behandlung entweder in bar oder per verbindlicher Lastschrift.
Und wenn du dann lieber selbst in ne andere Praxis gehen möchtest, kein Problem. Ich dachte du wolltest behandelt werden und nicht über Zahlung und Preisgestaltung mit mir reden.
Seit 4 Jahren keine Beschwerden oder Abgänge.
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robsen38 schrieb:
Also zum ersten ist das Zahlungsziel im BGB geregelt und zwar durch § 614.
"Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten."
Zahlst du den beim Apotheker das Medikament erst nach 4 Wochen oder mußt du als PKV hier in Vorleistung gehen.
Bei mir zahlen die Patienten, wie es in der Honarvereinbarung schriftlich festgelegt, bei der letzten Behandlung entweder in bar oder per verbindlicher Lastschrift.
Und wenn du dann lieber selbst in ne andere Praxis gehen möchtest, kein Problem. Ich dachte du wolltest behandelt werden und nicht über Zahlung und Preisgestaltung mit mir reden.
Seit 4 Jahren keine Beschwerden oder Abgänge.
Noch nie vorher bezahlt.
Micha
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micha850 schrieb:
Klar hole ich das Auto ab ohne zu bezahlen.
Noch nie vorher bezahlt.
Micha
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Wonderwoman schrieb:
Was ist denn eine "verbindliche Lastschrift"?
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robsen38 schrieb:
das nennt man im juristischen so, wenn die gegenseite verbindlich ein Lastschriftsmandat unterschreibt (neumodern auch SEPA Lastschrift genannt)
Aber worauf ich hier hinaus will... Du kannst auch eine SEPA-Lastschrift widerrufen. So wie auch die "normale" Lastschrift.
Du hattest den Eindruck erweckt, dass dem nicht so wäre.
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Wonderwoman schrieb:
OK. Was ist dann eine unverbindliche Unterschrift?
Aber worauf ich hier hinaus will... Du kannst auch eine SEPA-Lastschrift widerrufen. So wie auch die "normale" Lastschrift.
Du hattest den Eindruck erweckt, dass dem nicht so wäre.
klaro kann man jede lastschrift widerrufen, seit sepa sogar 8 wochen.
jedoch begeht der patient der eine unterzeichnete lastschrift zurückgehen läßt oder nicht für eine ausreichende deckung seines kontos sorgt, nach rechtssprechung einen betrug. den er hat für aussreichende deckung seines kontos zu sorgen.
und nachdem meine patienten, neben der honoarvereinbarung, die rechnung am letzten termin persönlcih erhalten und auch hier ihre zustimmung zu einer lastschrift durch ihre verbindliche unterschrift auf das lastschriftmandat setzen gibts keine grund die lastschrift zu widerrufen.
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robsen38 schrieb:
vielleicht erweckt dies bei dir den eindruck
klaro kann man jede lastschrift widerrufen, seit sepa sogar 8 wochen.
jedoch begeht der patient der eine unterzeichnete lastschrift zurückgehen läßt oder nicht für eine ausreichende deckung seines kontos sorgt, nach rechtssprechung einen betrug. den er hat für aussreichende deckung seines kontos zu sorgen.
und nachdem meine patienten, neben der honoarvereinbarung, die rechnung am letzten termin persönlcih erhalten und auch hier ihre zustimmung zu einer lastschrift durch ihre verbindliche unterschrift auf das lastschriftmandat setzen gibts keine grund die lastschrift zu widerrufen.
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Wonderwoman schrieb:
Bitte nenne mir für Deine Behauptung ein einziges Urteil, welches das bestätigt. :point_up:
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bernd221 schrieb:
Hallo XYZ,
Unsere Patienten haben das Zahlungsziel : Sofort nach erhalt der Rechnung.
Erinnerung nach 10 Tagen . Nach 14 Tagen Übergabe an das Incassobüro.
Die Zahlungsmoral meiner Pat. ist 1a. :wink:
Hier also eine Antwort, die auch juristisch standhält...
Du kannst mit jeder Frist operieren, die Dir gefällt. Allerdings musst Du bei Nichtzahlung mahnen, um in Verzug zu setzen.
Im Rahmen der Schuldrechtsreform kommt der Patient jedoch automatisch nach 30 Tagen in Verzug... ABER!!!!... das ist juristisch nur durchsetzbar, wenn Du den Patienten in Deiner Rechnung drauf und auf die evtl. Konsequenzen hinweist.
In meinem Praxisprogramm kann ich die Frist frei wählen. Und unter den Rechnungen steht dann automatisch dieser Passus mit den 30 Tagen.
Das bedeutet also, dass Du in der Regel 30 Tage auf Dein Geld warten musst, wenn Du Rechnungen schreibst oder der Patient zahlt vor den 30 Tagen.
Der ganze Quark hier mit Mahnungen und Inkasso und HierUndDa wird Dich mehr als 30 Tage kosten und Patienten werden dann auch weglaufen.
Aber hier laufen eben viele Kaufleute mit Händchen rum...
Ich fahre mit der Lösung aus meinem Programm supergut und die ganz harten Fälle bekommen dann tatsächlich einen Mahnbescheid, wenn sie gar nicht zahlen wollen. :smile:
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Ich habe in 15 Jahren keinen einzigen Mahnbescheid gebraucht, die "Zahlungserinnerung" welche nach der Frist automatisch rausgeht hat immer zum sofortigen Geldeingang geführt, teils sogar mit ernstgemeinten Entschuldigungen. Lehrer und Beamte leider ausgenommen :hushed: ... die ticken halt anders.
Ich sehe es eher so: Wie ich mit dem Kunden umgehe so bekomme ich es zurück: keine große Keule, aber Konsequenz in der Umsetzung, freundlich aber bestimmt.
Grüße...Gerry
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Gerry schrieb:
Naja, viel anders als unser Lala ist dein Lala jetzt auch nicht :wink:
Ich habe in 15 Jahren keinen einzigen Mahnbescheid gebraucht, die "Zahlungserinnerung" welche nach der Frist automatisch rausgeht hat immer zum sofortigen Geldeingang geführt, teils sogar mit ernstgemeinten Entschuldigungen. Lehrer und Beamte leider ausgenommen :hushed: ... die ticken halt anders.
Ich sehe es eher so: Wie ich mit dem Kunden umgehe so bekomme ich es zurück: keine große Keule, aber Konsequenz in der Umsetzung, freundlich aber bestimmt.
Grüße...Gerry
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PhysioXYZ schrieb:
Danke für deine konstruktive Kritik ;)
Du kannst mit jeder Frist operieren, die Dir gefällt. Allerdings musst Du bei Nichtzahlung mahnen, um in Verzug zu setzen.
das ist nur teilweise richtig:
juristisch ist der Schuldner mit Nichteinhaltung des gesetzten Zahlungsziels automatisch im Verzug.
Beispiel: Rechnung am 03.03.14 ausgestellt und abgeschickt. Das Zahlungsziel konkret mit Datum 20.03.14 in der Rechnung angegeben (nicht 4 Wochen nach Erhalt oder irgend so etwas Unkonkretes, die wollen auch am 1. des Monats Ihr Gehalt auf dem Konto haben und zahlen beim Einkauf auch nicht erst nach Verzehr - und so soll es bei Euch auch sein – die Leistung ist erbracht).
Dann ist der Schuldner mit Ablauf des 20.03.14, also ab dem 21.03.14 automatisch im Verzug – da braucht es keine weitere Mahnung.
Mit Eintreten des Verzugs hat man die Möglichkeit Mahngebühren im angemessenen Rahmen zu erheben – wenn man nochmals schreibt - und sogar Verzugszinsen zu erheben.
Was man allerdings daraus macht ist für jeden Abwägungssache. Sinnvollerweise schickt man nach angemessener Frist eine Mahnung, vielleicht auch eine zweite heraus. Verzugszinsen haben wir noch nie berechnet.
Wird dann immer noch nicht bezahlt kommt das Inkasso oder der Mahnbescheid, denn: Ein Patient, der unsere Arbeit so gering wertschätzt, den brauchen (wollen) wir nicht!
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JHE schrieb:
Zitat: Hier also eine Antwort, die auch juristisch standhält...
Du kannst mit jeder Frist operieren, die Dir gefällt. Allerdings musst Du bei Nichtzahlung mahnen, um in Verzug zu setzen.
das ist nur teilweise richtig:
juristisch ist der Schuldner mit Nichteinhaltung des gesetzten Zahlungsziels automatisch im Verzug.
Beispiel: Rechnung am 03.03.14 ausgestellt und abgeschickt. Das Zahlungsziel konkret mit Datum 20.03.14 in der Rechnung angegeben (nicht 4 Wochen nach Erhalt oder irgend so etwas Unkonkretes, die wollen auch am 1. des Monats Ihr Gehalt auf dem Konto haben und zahlen beim Einkauf auch nicht erst nach Verzehr - und so soll es bei Euch auch sein – die Leistung ist erbracht).
Dann ist der Schuldner mit Ablauf des 20.03.14, also ab dem 21.03.14 automatisch im Verzug – da braucht es keine weitere Mahnung.
Mit Eintreten des Verzugs hat man die Möglichkeit Mahngebühren im angemessenen Rahmen zu erheben – wenn man nochmals schreibt - und sogar Verzugszinsen zu erheben.
Was man allerdings daraus macht ist für jeden Abwägungssache. Sinnvollerweise schickt man nach angemessener Frist eine Mahnung, vielleicht auch eine zweite heraus. Verzugszinsen haben wir noch nie berechnet.
Wird dann immer noch nicht bezahlt kommt das Inkasso oder der Mahnbescheid, denn: Ein Patient, der unsere Arbeit so gering wertschätzt, den brauchen (wollen) wir nicht!
Oder sendest Du jede Rechnung via Einschreiben? Denn Du hast im Streitfall den Zugang zu beweisen.
Aber Du mahnst danach ja auch... ein Mahnbescheid ist nichts anderes als eine Mahnung. :wink: ... diese wird gerichtlich zugestellt und somit ist das dann dokumentiert.
Und in der Gesamtheit ist das Vorgehen, welches bereits von mir geschildert wurde, die (aus meiner Sicht) praktikabelste Lösung.
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Wonderwoman schrieb:
Im Prinzip ist Deine Antwort korrekt... jedoch in der Realität wir kaum jemand nach Verzug Klage einreichen (nur so kannst Du im Extremfall Deine Forderung durchsetzen).
Oder sendest Du jede Rechnung via Einschreiben? Denn Du hast im Streitfall den Zugang zu beweisen.
Aber Du mahnst danach ja auch... ein Mahnbescheid ist nichts anderes als eine Mahnung. :wink: ... diese wird gerichtlich zugestellt und somit ist das dann dokumentiert.
Und in der Gesamtheit ist das Vorgehen, welches bereits von mir geschildert wurde, die (aus meiner Sicht) praktikabelste Lösung.
=> Ich behaupte nicht, das gleich geklagt wird bzw. werden sollte – ist auch UNSINNIG.
ZITAT: „Oder sendest Du jede Rechnung via Einschreiben? Denn Du hast im Streitfall den Zugang zu beweisen.“
=> Das ist nicht korrekt – siehe Mahnbescheid. Eine 1. Rechnung muss nicht per Einschreiben zugestellt werden (das ist Unsinn), das Rechnungsdatum zählt.
Ich hab nur den rechtlichen Hintergrund korrekt dar- bzw. richtiggestellt und darauf hingewiesen, das eine Mahnung auch mit Gebühren (z.B. € 5,-) belegt werden kann und sollte.
ZITAT: „Aber Du mahnst danach ja auch... ein Mahnbescheid ist nichts anderes als eine Mahnung. ... diese wird gerichtlich zugestellt und somit ist das dann dokumentiert.“
=> Zwischen Mahnung und Mahnbescheid besteht ein gewaltiger UNTERSCHIED – nicht nur was die Kosten angeht. Mit einer Mahnung kann kein Titel erwirkt werden.
ZITAT: „Und in der Gesamtheit ist das Vorgehen, welches bereits von mir geschildert wurde, die (aus meiner Sicht) praktikabelste Lösung.“
=> Dem ist nichts entgegenzusetzen.
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JHE schrieb:
ZITAT: „Im Prinzip ist Deine Antwort korrekt... jedoch in der Realität wir kaum jemand nach Verzug Klage einreichen (nur so kannst Du im Extremfall Deine Forderung durchsetzen).“
=> Ich behaupte nicht, das gleich geklagt wird bzw. werden sollte – ist auch UNSINNIG.
ZITAT: „Oder sendest Du jede Rechnung via Einschreiben? Denn Du hast im Streitfall den Zugang zu beweisen.“
=> Das ist nicht korrekt – siehe Mahnbescheid. Eine 1. Rechnung muss nicht per Einschreiben zugestellt werden (das ist Unsinn), das Rechnungsdatum zählt.
Ich hab nur den rechtlichen Hintergrund korrekt dar- bzw. richtiggestellt und darauf hingewiesen, das eine Mahnung auch mit Gebühren (z.B. € 5,-) belegt werden kann und sollte.
ZITAT: „Aber Du mahnst danach ja auch... ein Mahnbescheid ist nichts anderes als eine Mahnung. ... diese wird gerichtlich zugestellt und somit ist das dann dokumentiert.“
=> Zwischen Mahnung und Mahnbescheid besteht ein gewaltiger UNTERSCHIED – nicht nur was die Kosten angeht. Mit einer Mahnung kann kein Titel erwirkt werden.
ZITAT: „Und in der Gesamtheit ist das Vorgehen, welches bereits von mir geschildert wurde, die (aus meiner Sicht) praktikabelste Lösung.“
=> Dem ist nichts entgegenzusetzen.
Ja... das eine stellst Du zu und das andere idR das Gericht. Ansonsten ist beides eine Mahnung. Und mit einem MB erwirkst Du auch keinen Titel.
Dieses geschieht durch den Antrag auf Vollstreckungsbescheid. Das ein Mahnbescheid die Vorstufe zum Vollstreckungsbescheid ist, spielt hier keine Rolle.
Ansonsten freue ich mich, diese GEWALTIGEN Unterschiede von Dir zu lesen...
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Wonderwoman schrieb:
"Zwischen Mahnung und Mahnbescheid besteht ein gewaltiger UNTERSCHIED – nicht nur was die Kosten angeht. Mit einer Mahnung kann kein Titel erwirkt werden. "
Ja... das eine stellst Du zu und das andere idR das Gericht. Ansonsten ist beides eine Mahnung. Und mit einem MB erwirkst Du auch keinen Titel.
Dieses geschieht durch den Antrag auf Vollstreckungsbescheid. Das ein Mahnbescheid die Vorstufe zum Vollstreckungsbescheid ist, spielt hier keine Rolle.
Ansonsten freue ich mich, diese GEWALTIGEN Unterschiede von Dir zu lesen...
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Problem beschreiben
Wonderwoman schrieb:
Ich habe bisher hier nur LALA gelesen.
Hier also eine Antwort, die auch juristisch standhält...
Du kannst mit jeder Frist operieren, die Dir gefällt. Allerdings musst Du bei Nichtzahlung mahnen, um in Verzug zu setzen.
Im Rahmen der Schuldrechtsreform kommt der Patient jedoch automatisch nach 30 Tagen in Verzug... ABER!!!!... das ist juristisch nur durchsetzbar, wenn Du den Patienten in Deiner Rechnung drauf und auf die evtl. Konsequenzen hinweist.
In meinem Praxisprogramm kann ich die Frist frei wählen. Und unter den Rechnungen steht dann automatisch dieser Passus mit den 30 Tagen.
Das bedeutet also, dass Du in der Regel 30 Tage auf Dein Geld warten musst, wenn Du Rechnungen schreibst oder der Patient zahlt vor den 30 Tagen.
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Es gibt Gesetze BGB, ich finde es immer nur erschreckend wie manche mit geltendem Recht umgehen.
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robsen38 schrieb:
Genauso wie idefix es geschrieben hat ist es richtig und jede Praxis die es anders macht, braucht sich nicht zu beschweren wenn sie mahnen und dem geld hinterher laufen muß.
Es gibt Gesetze BGB, ich finde es immer nur erschreckend wie manche mit geltendem Recht umgehen.
Danke ;)
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PhysioXYZ schrieb:
Gute Idee. Gibt es dafür irgendwo eien Vordruck?
Danke ;)
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idefix- schrieb:
Bei letzter Behandlung wird die Rechnung ausgehändigt, Lastschriftformular ausgefüllt und unterschrieben, fertig. Nach der Arbeit wird es in der Bank eingeworfen. Geld da. Keine Wartezeit,keine Mahnung , keinen Ärger
[bearbeitet am 13.05.14 21:12]
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Problem beschreiben
pm-ps schrieb:
[bearbeitet am 13.05.14 21:12]
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