Wir sind ein kleines Team und
dennoch hält uns unsere
Rezeptionskraft den Rücken frei.
So können wir uns vollständig auf
unsere therapeutischen Aufgaben
konzentrieren.Unsere Patienten
kommen mit den unterschiedlichsten
Problemen zu uns. Sowohl post
operativ alsauch chronisch
erkrankte. Patienten mit
neurologischen oder auch
orthopädischen Krankheitsbildern
sind darunter. Auch Sportverletzte
betreuen wir. Da wir auch gelernt
haben über unseren
physiotherapeutischen Tellerrand zu
schauen beg...
dennoch hält uns unsere
Rezeptionskraft den Rücken frei.
So können wir uns vollständig auf
unsere therapeutischen Aufgaben
konzentrieren.Unsere Patienten
kommen mit den unterschiedlichsten
Problemen zu uns. Sowohl post
operativ alsauch chronisch
erkrankte. Patienten mit
neurologischen oder auch
orthopädischen Krankheitsbildern
sind darunter. Auch Sportverletzte
betreuen wir. Da wir auch gelernt
haben über unseren
physiotherapeutischen Tellerrand zu
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"Der Zugelassene/fachliche Leiter hat als Behandler ganztägig in seiner Praxis zur Verfügung zu stehen oder die qualifizierte Durchführung der Behandlung der Anspruchsberechtigten in seiner Praxis sicherzustellen."
Diese "Wischiwaschi" Aussage bedeutet für mich, dass ich 7 Tage mit 24 stunden anwesend/geöffnet haben müsste. Nirgends finde ich explizite Ausführungen über 30 h oder andere hier bisher genannten "Vorgaben".
Arbeitsrechtlich betrachtet dürfte es sich bei Mindestens 15 h bis maximal 48 h/Woche befinden.
Bitte um eindeutige Hinweise.
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Problem beschreiben
Meitao schrieb:
In den Rahmenverträgen steht:
"Der Zugelassene/fachliche Leiter hat als Behandler ganztägig in seiner Praxis zur Verfügung zu stehen oder die qualifizierte Durchführung der Behandlung der Anspruchsberechtigten in seiner Praxis sicherzustellen."
Diese "Wischiwaschi" Aussage bedeutet für mich, dass ich 7 Tage mit 24 stunden anwesend/geöffnet haben müsste. Nirgends finde ich explizite Ausführungen über 30 h oder andere hier bisher genannten "Vorgaben".
Arbeitsrechtlich betrachtet dürfte es sich bei Mindestens 15 h bis maximal 48 h/Woche befinden.
Bitte um eindeutige Hinweise.
..."Der Zugelassene/fachliche Leiter hat als Behandler ganztägig in seiner Praxis zur Verfügung zu stehen oder die qualifizierte Durchführung der Behandlung der Anspruchsberechtigten in seiner Praxis sicherzustellen."
- " Der Zugelassene " - also z.B. XYZ med. GmbH
- " in seiner Praxis zur Verfügung zu stehen " - also nicht ausserhalb hat die XYZ GmbH ausdrücklich IN IHRER Praxis da zu sein
- " oder die qualifizierte Durchführung der Behandlung der Anspruchsberechtigten in seiner Praxis sicherzustellen." - also ausdrücklich ODER, dass also die eine Behandlung in der Woche von einem PT durchgeführt wird - von daher reichen evtl. 10 min je Woche
...Arbeitsrechtlich betrachtet dürfte es sich bei Mindestens 15 h bis maximal 48 h/Woche befinden....
Kein richtiges Argument, denn Kassen und Berufsverbände haben die festgeschriebenen Regelungen für echte Selbstständige konzipiert. Sehr typisch bei echten Selbststädigen ist es ja gerade, dass der echte Selbstständige regelrecht alles von der anderen Seite vorgegeben erhält. Ob nun Anwesenheit, Ort usw. usw. spielt insodern keine Rolle, denn es ist schlicht alles vorgegeben.
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Meitao schrieb:
Wie war das nochmal im Vertragsrecht mit unklaren Formulierungen? Waren die nicht ungültig?
Kein richtiges Argument, denn Kassen und Berufsverbände haben die festgeschriebenen Regelungen für echte Selbstständige konzipiert. Sehr typisch bei echten Selbststädigen ist es ja gerade, dass der echte Selbstständige regelrecht alles von der anderen Seite vorgegeben erhält. Ob nun Anwesenheit, Ort usw. usw. spielt insodern keine Rolle, denn es ist schlicht alles vorgegeben.
Also doch eine Scheinselbstständigkeit.....
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Helmut Fromberger schrieb:
Kein richtiges Argument, denn Kassen und Berufsverbände haben die festgeschriebenen Regelungen für echte Selbstständige konzipiert. Sehr typisch bei echten Selbststädigen ist es ja gerade, dass der echte Selbstständige regelrecht alles von der anderen Seite vorgegeben erhält. Ob nun Anwesenheit, Ort usw. usw. spielt insodern keine Rolle, denn es ist schlicht alles vorgegeben.
Also doch eine Scheinselbstständigkeit.....
Fachlich inhaltlich in keinem Punkt selbstständig arbeitend, denn die Auftragserteilung wird in jeglicher Hinsicht angewiesen, steht unter permanenter Arztkontrolle, in dessen Verantwortungsbereich, insbesondere auch in dessen finanzieller Verantwortung. KBV und Co legen die Vergütungen gesamt fest, werden auf Länderebene+ Facharztgruppierungen verteilt usw. .
Insofern gab es nie tatsächliche Vergütungsverhandlungen, denn es gibt lediglich innerhalb der Gesamtheilmittelvolumina zwischen KBV und Kassen Verteilungsmöglichkeiten, welche von den Kassen in enger Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden zusätzlich mit Bedingungen versehen werden. Wie also die feststehenden Vergütungen z.B. auf Positionen verteilt werden, also innerhalb der von KBV und Kassen bereits festgelegten Vergütungen.
Insbesondere haften genau dortfür die Ärzte, also für die festgelegten Heilmittelvergütungen konkret persönlich. Gekürzte Vergütungen sind dortrin noch nicht einmal enthalten. Werden diese " KBV- Kassen - Vergütungen " eingehalten ergeben vielschichtige " Gewinnaufteilungsmechanismen " ( Bonus- Malus und Co ) zwischen KBV und Kassen entsprechende Aufteilung.
Also von der Grundidee her eine sehr saubere Kassen+ Ärzteeinkommensquelle außerhalb des Gesundheitsfonds. Denn es gibt nahezu keine anderen Möglichkeiten die Kasseneinnahmen insofern zu erhöhen, die Beitragszahlerbeiträge erhält schließlich der Gesundheitsfonds, also das BVA und werden nach längst nicht mehr wirklich nachvollziehbaren Schlüsseleien ( Alter, Geschlecht, Multimorbiditäten usw. usw. ) an die Kassen verteilt.
Folgerichtig ergeben sich Kosteneinsparergebnisse bzw. sogar Unterschreitungen der Heilmittelausgaben als alleiniger Erfolg, welcher von den Ärzten herbeigeführt wurde ( dort dann Auszeichnungen, Zuprostungen usw, ).
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webpt schrieb:
Dafür ja aber echte Scheinselbstständigkeit bzw. banal unselbstständige Tätigkeit.
Fachlich inhaltlich in keinem Punkt selbstständig arbeitend, denn die Auftragserteilung wird in jeglicher Hinsicht angewiesen, steht unter permanenter Arztkontrolle, in dessen Verantwortungsbereich, insbesondere auch in dessen finanzieller Verantwortung. KBV und Co legen die Vergütungen gesamt fest, werden auf Länderebene+ Facharztgruppierungen verteilt usw. .
Insofern gab es nie tatsächliche Vergütungsverhandlungen, denn es gibt lediglich innerhalb der Gesamtheilmittelvolumina zwischen KBV und Kassen Verteilungsmöglichkeiten, welche von den Kassen in enger Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden zusätzlich mit Bedingungen versehen werden. Wie also die feststehenden Vergütungen z.B. auf Positionen verteilt werden, also innerhalb der von KBV und Kassen bereits festgelegten Vergütungen.
Insbesondere haften genau dortfür die Ärzte, also für die festgelegten Heilmittelvergütungen konkret persönlich. Gekürzte Vergütungen sind dortrin noch nicht einmal enthalten. Werden diese " KBV- Kassen - Vergütungen " eingehalten ergeben vielschichtige " Gewinnaufteilungsmechanismen " ( Bonus- Malus und Co ) zwischen KBV und Kassen entsprechende Aufteilung.
Also von der Grundidee her eine sehr saubere Kassen+ Ärzteeinkommensquelle außerhalb des Gesundheitsfonds. Denn es gibt nahezu keine anderen Möglichkeiten die Kasseneinnahmen insofern zu erhöhen, die Beitragszahlerbeiträge erhält schließlich der Gesundheitsfonds, also das BVA und werden nach längst nicht mehr wirklich nachvollziehbaren Schlüsseleien ( Alter, Geschlecht, Multimorbiditäten usw. usw. ) an die Kassen verteilt.
Folgerichtig ergeben sich Kosteneinsparergebnisse bzw. sogar Unterschreitungen der Heilmittelausgaben als alleiniger Erfolg, welcher von den Ärzten herbeigeführt wurde ( dort dann Auszeichnungen, Zuprostungen usw, ).
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alobar schrieb:
und was hat das mit den Öffnungszeiten zu tun?!?
Hingegen, wenn andere Umsätze in dieser Zeit generiert werden, man sicherlich darüber Klärung schaffen muss ob bzw. inwieweit diese sodann anzurechnen seien.
Wobei Du recht hast, was das konkrete Thema isoliert betrachtet angeht.
Aus meiner Sicht ist das jedoch untrennbar sogar direkt miteinander verbunden. Nicht nur die verschiedensten Vorhaltepflichten sind doch sogar in allererster Linie ein Vergütungsthema ?
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webpt schrieb:
Sind aus Deiner Sicht " vorzuhaltende GKV- Pflichtöffnungszeiten " selbstverständliches Problem des GKV- Leistungserbringers ? Vergütungslos, eben einfach so grundlagenlos festgelegt und nicht als GKV- Leistung geltend ? Wegen der tatsächlichen Selbstständigkeit vorgegebene Rundumpräsenzpflicht, ohne jegliche Gegenleistung. Selbstverständlich somit ja auch ausserhalb jeglicher PKV- Behandlungen und auch jeglicher anderer Leistungen ( geht ja auch garnicht anders, sonst würden bereits dortmit die Pflichten verletzt werden ).
Hingegen, wenn andere Umsätze in dieser Zeit generiert werden, man sicherlich darüber Klärung schaffen muss ob bzw. inwieweit diese sodann anzurechnen seien.
Wobei Du recht hast, was das konkrete Thema isoliert betrachtet angeht.
Aus meiner Sicht ist das jedoch untrennbar sogar direkt miteinander verbunden. Nicht nur die verschiedensten Vorhaltepflichten sind doch sogar in allererster Linie ein Vergütungsthema ?
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webpt schrieb:
Im Prinziep könnte mit meinem Beitrag das Thema beendet werden, denn Du wirst bis auf verschiedene Kassenakzeptanzdarstellungen um die 30- 32 Stundenversionen keine Antwort erhalten ( können ). Schriftliches hat dann ja leider doch niemand etwas im Ärmel, verbindliches ohnehin nicht
..."Der Zugelassene/fachliche Leiter hat als Behandler ganztägig in seiner Praxis zur Verfügung zu stehen oder die qualifizierte Durchführung der Behandlung der Anspruchsberechtigten in seiner Praxis sicherzustellen."
- " Der Zugelassene " - also z.B. XYZ med. GmbH
- " in seiner Praxis zur Verfügung zu stehen " - also nicht ausserhalb hat die XYZ GmbH ausdrücklich IN IHRER Praxis da zu sein
- " oder die qualifizierte Durchführung der Behandlung der Anspruchsberechtigten in seiner Praxis sicherzustellen." - also ausdrücklich ODER, dass also die eine Behandlung in der Woche von einem PT durchgeführt wird - von daher reichen evtl. 10 min je Woche
...Arbeitsrechtlich betrachtet dürfte es sich bei Mindestens 15 h bis maximal 48 h/Woche befinden....
Kein richtiges Argument, denn Kassen und Berufsverbände haben die festgeschriebenen Regelungen für echte Selbstständige konzipiert. Sehr typisch bei echten Selbststädigen ist es ja gerade, dass der echte Selbstständige regelrecht alles von der anderen Seite vorgegeben erhält. Ob nun Anwesenheit, Ort usw. usw. spielt insodern keine Rolle, denn es ist schlicht alles vorgegeben.
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