Unsere gemütlichen Praxisräume
liegen in Refrath/Bergisch
Gladbach, einem schönen Vorort von
Köln. Die Straßenbahn-Haltestelle
befindet sich in unmittelbarer
Nähe.
Wir suchen aktuell eine/n
empathische/n Physiotherapeut/in,
der/die Freude daran hat Menschen
entspannt engagiert zu helfen. Wenn
Du dies in einem freundlichen,
familiären Umfeld ausüben
möchtest, dann bist Du bei uns
genau richtig. Wir praktizieren
Alternativen zum üblichen 20 min
Rhythmus. Ziel ist es, sowohl für
die Pa...
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ja, ich habe die Suchfunktion benutzt und auch viel gelesen. In der Summe hat mich alles jedoch mehr verunsichert, da es so viele gegensätzliche Aussagen gibt. Mir ist auch bewusst, dass ich am Ende bei verschiedenen Stellen nachfragen muss, was deren Anforderungen sind. Ich möchte jedoch gut vorbereitet sein und die richtigen Fragen mit den richtigen Formulierungen stellen können. Jetzt zur Sache:
Wie schon in meinem Vorstellungs-Thread geschrieben, planen wir einen Anbau an unser bestehendes Wohngebäude, um darin eine 1-Frau-Praxis zu eröffnen.Die Anforderungen für die Zulassung der gesetzlichen Krankenkassen sind soweit klar und berücksichtigt.
Spätestens aber bei den Toiletten richtet sich die Ausstattung ja aber auch nach anderen Vorschriften. Ich bin anfangs von nur einer Toilette ausgegangen, großzügig aber noch kein "echtes" Behinderten-WC (was auch immer das heißen mag). Nun habe ich an mehreren Stellen gelesen, dass ein Behinderten-WC erforderlich ist. Das bekomme ich grundsätzlich auch hin, aber auch hier gibt es unterschiedliche Anforderungen und Regelungen. So sind Behinderten-WCs in Wohngebäuden anders als in öffentlichen Gebäuden. Ist meine Praxis, in der ich Patienten nur nach vorheriger Terminvereinbarung behandle - ein öffentliches Gebäude? Hat jemand von Euch jüngst eine neue Praxis eingerichtet und ein Behinderten-WC gebaut? Nach welcher Norm?
Dann kommt die Frage nach der Arbeitsstättenverordnung. Hiernach benötige ich als Arbeitgeber auch eine Toilette. Aber bin ich denn Arbeitgeber wenn ich eine 1-Frau-Praxis betreibe? Da sich diese an unserem privaten Haus befindet, kann ich doch auch einfach dort auf die Toilette gehen, oder?
Warum mir das so wichtig ist? Ich habe nur etwa 56 qm effektiv zur Verfügung. Natürlich ist das nicht das Optimum, ich bin aber überzeugt, dass es reichen kann, eine passende Grundrissplanung liegt mir bereits vor. Allerdings wird es in dem Moment kritisch, wo ich ein sehr großes Behinderten-WC UND eine zweite (Beschäftigten-)Toilette einrichten muss.Und kann ich meinen Patienten überhaupt "zumuten", auf das Behinderten-WC zu gehen? Oder brauche ich da gar noch ein WC?
Ganz ähnlich gelagert ist das mit den Parkplätzen. Es gibt vor unserem Grundstück 6 öffentliche Parkplätze, ich habe auch vor einen Patientenparkplatz auf unserem Grundstück einzurichten. Wird das den amtlichen Vorgaben genügen?
Ich hoffe auf Eure Unterstützung und freue mich über jeden hilfreichen Beitrag.
Eure Felicity S.
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Felicity S. schrieb:
Hallo zusammen,
ja, ich habe die Suchfunktion benutzt und auch viel gelesen. In der Summe hat mich alles jedoch mehr verunsichert, da es so viele gegensätzliche Aussagen gibt. Mir ist auch bewusst, dass ich am Ende bei verschiedenen Stellen nachfragen muss, was deren Anforderungen sind. Ich möchte jedoch gut vorbereitet sein und die richtigen Fragen mit den richtigen Formulierungen stellen können. Jetzt zur Sache:
Wie schon in meinem Vorstellungs-Thread geschrieben, planen wir einen Anbau an unser bestehendes Wohngebäude, um darin eine 1-Frau-Praxis zu eröffnen.Die Anforderungen für die Zulassung der gesetzlichen Krankenkassen sind soweit klar und berücksichtigt.
Spätestens aber bei den Toiletten richtet sich die Ausstattung ja aber auch nach anderen Vorschriften. Ich bin anfangs von nur einer Toilette ausgegangen, großzügig aber noch kein "echtes" Behinderten-WC (was auch immer das heißen mag). Nun habe ich an mehreren Stellen gelesen, dass ein Behinderten-WC erforderlich ist. Das bekomme ich grundsätzlich auch hin, aber auch hier gibt es unterschiedliche Anforderungen und Regelungen. So sind Behinderten-WCs in Wohngebäuden anders als in öffentlichen Gebäuden. Ist meine Praxis, in der ich Patienten nur nach vorheriger Terminvereinbarung behandle - ein öffentliches Gebäude? Hat jemand von Euch jüngst eine neue Praxis eingerichtet und ein Behinderten-WC gebaut? Nach welcher Norm?
Dann kommt die Frage nach der Arbeitsstättenverordnung. Hiernach benötige ich als Arbeitgeber auch eine Toilette. Aber bin ich denn Arbeitgeber wenn ich eine 1-Frau-Praxis betreibe? Da sich diese an unserem privaten Haus befindet, kann ich doch auch einfach dort auf die Toilette gehen, oder?
Warum mir das so wichtig ist? Ich habe nur etwa 56 qm effektiv zur Verfügung. Natürlich ist das nicht das Optimum, ich bin aber überzeugt, dass es reichen kann, eine passende Grundrissplanung liegt mir bereits vor. Allerdings wird es in dem Moment kritisch, wo ich ein sehr großes Behinderten-WC UND eine zweite (Beschäftigten-)Toilette einrichten muss.Und kann ich meinen Patienten überhaupt "zumuten", auf das Behinderten-WC zu gehen? Oder brauche ich da gar noch ein WC?
Ganz ähnlich gelagert ist das mit den Parkplätzen. Es gibt vor unserem Grundstück 6 öffentliche Parkplätze, ich habe auch vor einen Patientenparkplatz auf unserem Grundstück einzurichten. Wird das den amtlichen Vorgaben genügen?
Ich hoffe auf Eure Unterstützung und freue mich über jeden hilfreichen Beitrag.
Eure Felicity S.
bevor wir groß neu gebaut haben, hatte ich genau die gleiche Konstellation wie du sie jetzt planst. Bei mir war es eine 65qm große Einliegerwohnung im Erdgeschoss, die als Praxis genutzt wurde.
WC: ich hatte das normale Badezimmer der Wohnung. Hier war ausreichend Platz für einen Rollifahrer und das WC wurde höher an die Wand montiert. Irgendwas zwischen normaler und behindertengerechter Höhe. Das fanden auch ältere Patienten sehr angenehm.
Ich hatte kein separates WC, denn ich bin immer bei mir privat auf die Toilette gegangen. Das hat auch alles Behörden etc ausgereicht. Mir hat man damals gesagt, dass die Arbeitsstättenschutzverordnung nur für Angestellte zu beachten wäre. Das war auch der Grund für den Neubau, denn aufgrund der Auftragslage musste ich umplanen und jemanden einstellen, der dann das WC benötigt hätte.
Parkplätze: ich hatte immer 2, denn es könnte ja sein, dass ein Pat noch da ist während der nächste kommt. die stadt hat bei uns allerdings eine Stellplatzsatzung, in der geregelt ist wie viele Stellplätze man pro Wohneinheit/Geschäftseinheit braucht. bei uns sind das z.b. pro 30qm geschäftsfläche 1 Stellplatz.
Vielleicht bekommst du noch hilfreichere Tipps wenn du mal schreibst in welchem Bundesland, denn viele Regelungen sind unterschiedlich.
Wir waren mit der kleinen Praxis in Hessen und dort war es nie ein Thema in einem allgemeinen Wohngebiet, da ich keinen Lärm verursacht habe.
Viel Erfolg
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Bitte versteht mich nicht falsch: Ich bin dem Thema Barrierefreiheit gegenüber sehr positiv eingestellt und sehe es an vielen Orten viel zu wenig berücksichtigt. Auch für unseren Anbau haben wir bereits viele relevante Aspekte mit eingeplant. Ein WC großzügig genug für den Zugang mit dem Rollator/Rollstuhl zu ermöglichen ist die eine Seite. Ein WC nach 18040-1 (oder auch -2) ist aber eine ganz andere Nummer. Wenn das dann am Ende nie einer nutzt, hat keiner was gewonnen.
Ich werde nun so in den "Kampf" mi den Behörden gehen, dass wir zunächst ein WC planen, welches eine Bewegungsfläche von 1,50 m x 1,50 vor WC und Waschbecken hat und eine breite, nach außen aufschlagende Tür verfügt.Darüber hinaus habe ich eine als Abstellkammer geplante Fläche, die sich bei Bedarf auch zu einem kleinen WC umplanen lässt. Wenn das also verlangt (und begründet) wird, kann ich darauf reagieren. Mit 2 Toiletten sollte ich dann aber gut genug aufgestellt sein.
Bezüglich der Parkplätze fürchte ich, dass ich auf dem Grundstück 2 Stück für Patienten vorhalten muss, dazu noch einen privaten (wir mussten bisher auch nur einen Stellplatz haben). Da wir bereits zwei nebeneinander befindliche Zufahrten zum Grundstück haben, sollte sich das einrichten lassen, im Zweifel muss jedoch ein Kirschbaum weichen :(
In der späteren Praxis wird vermutlich kaum einer auf unserem Grundstück parken und stattdessen die besser zugänglichen öffentlichen Parkplätze vor dem Grundstück nutzen.
Kleiner Zusatz noch: Mit dem Bauamt zu einzelnen Punkten zu "streiten" ist scheinbar wenig zielführend. Ich habe das Gefühl, die zuständige Sachbearbeiterin möchte lieber eine dokumentierte Sachlage haben, über die sie dann entscheiden kann anstatt über theoretische Umstände zu philosophieren. Da ich sie nicht unnötig nerven möchte und in Sorge bin, dass das ihren guten Willen an anderer Stelle schwinden lassen könnte, werde ich nun also erstmal alles so einreichen, wie ich es für richtig halte.
Eure Felicity S.
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Felicity S. schrieb:
Vielen Dank Euch allen! Eure Berichte machen mir Mut und die Hinweise von VAUPE gehen in exakt die Richtung, mit der ich mich schon einige Zeit beschäftige und wo ich nicht so recht auf einen grünen Zweig komme. Die Kernfrage, ob meine Praxis ein "öffentliches Gebäude" ist, entscheidet am Ende über einige Dinge, allen voran über die Vorgabe zur Einhaltung der DIN 18040-1.Und die hat es in sich, insbesondere eine entsprechende Herrichtung eines Behinderten-WCs kostet viel Platz und Geld.
Bitte versteht mich nicht falsch: Ich bin dem Thema Barrierefreiheit gegenüber sehr positiv eingestellt und sehe es an vielen Orten viel zu wenig berücksichtigt. Auch für unseren Anbau haben wir bereits viele relevante Aspekte mit eingeplant. Ein WC großzügig genug für den Zugang mit dem Rollator/Rollstuhl zu ermöglichen ist die eine Seite. Ein WC nach 18040-1 (oder auch -2) ist aber eine ganz andere Nummer. Wenn das dann am Ende nie einer nutzt, hat keiner was gewonnen.
Ich werde nun so in den "Kampf" mi den Behörden gehen, dass wir zunächst ein WC planen, welches eine Bewegungsfläche von 1,50 m x 1,50 vor WC und Waschbecken hat und eine breite, nach außen aufschlagende Tür verfügt.Darüber hinaus habe ich eine als Abstellkammer geplante Fläche, die sich bei Bedarf auch zu einem kleinen WC umplanen lässt. Wenn das also verlangt (und begründet) wird, kann ich darauf reagieren. Mit 2 Toiletten sollte ich dann aber gut genug aufgestellt sein.
Bezüglich der Parkplätze fürchte ich, dass ich auf dem Grundstück 2 Stück für Patienten vorhalten muss, dazu noch einen privaten (wir mussten bisher auch nur einen Stellplatz haben). Da wir bereits zwei nebeneinander befindliche Zufahrten zum Grundstück haben, sollte sich das einrichten lassen, im Zweifel muss jedoch ein Kirschbaum weichen :(
In der späteren Praxis wird vermutlich kaum einer auf unserem Grundstück parken und stattdessen die besser zugänglichen öffentlichen Parkplätze vor dem Grundstück nutzen.
Kleiner Zusatz noch: Mit dem Bauamt zu einzelnen Punkten zu "streiten" ist scheinbar wenig zielführend. Ich habe das Gefühl, die zuständige Sachbearbeiterin möchte lieber eine dokumentierte Sachlage haben, über die sie dann entscheiden kann anstatt über theoretische Umstände zu philosophieren. Da ich sie nicht unnötig nerven möchte und in Sorge bin, dass das ihren guten Willen an anderer Stelle schwinden lassen könnte, werde ich nun also erstmal alles so einreichen, wie ich es für richtig halte.
Eure Felicity S.
Vielen Dank Euch allen! Eure Berichte machen mir Mut und die Hinweise von VAUPE gehen in exakt die Richtung, mit der ich mich schon einige Zeit beschäftige und wo ich nicht so recht auf einen grünen Zweig komme. Die Kernfrage, ob meine Praxis ein "öffentliches Gebäude" ist, entscheidet am Ende über einige Dinge, allen voran über die Vorgabe zur Einhaltung der DIN 18040-1.
Hallo Felicitiy,
streng genommen muss Deine Kernfrage wohl eher mit JA beantwortet werden! Und die Sachbearbeiter haben die Barrierefreiheit immer häufiger "auf dem Schirm"!
Aber genau - reich die Unterlagen erst mal ein und schau was passiert. Dann bekommst Du ja das nötige erste Feedback der Bau-Behörde......?!
Viel Erfolg!
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VAUPE schrieb:
Felicity S. schrieb am 1.11.18 16:32:
Vielen Dank Euch allen! Eure Berichte machen mir Mut und die Hinweise von VAUPE gehen in exakt die Richtung, mit der ich mich schon einige Zeit beschäftige und wo ich nicht so recht auf einen grünen Zweig komme. Die Kernfrage, ob meine Praxis ein "öffentliches Gebäude" ist, entscheidet am Ende über einige Dinge, allen voran über die Vorgabe zur Einhaltung der DIN 18040-1.
Hallo Felicitiy,
streng genommen muss Deine Kernfrage wohl eher mit JA beantwortet werden! Und die Sachbearbeiter haben die Barrierefreiheit immer häufiger "auf dem Schirm"!
Aber genau - reich die Unterlagen erst mal ein und schau was passiert. Dann bekommst Du ja das nötige erste Feedback der Bau-Behörde......?!
Viel Erfolg!
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teuflchen83 schrieb:
hallo,
bevor wir groß neu gebaut haben, hatte ich genau die gleiche Konstellation wie du sie jetzt planst. Bei mir war es eine 65qm große Einliegerwohnung im Erdgeschoss, die als Praxis genutzt wurde.
WC: ich hatte das normale Badezimmer der Wohnung. Hier war ausreichend Platz für einen Rollifahrer und das WC wurde höher an die Wand montiert. Irgendwas zwischen normaler und behindertengerechter Höhe. Das fanden auch ältere Patienten sehr angenehm.
Ich hatte kein separates WC, denn ich bin immer bei mir privat auf die Toilette gegangen. Das hat auch alles Behörden etc ausgereicht. Mir hat man damals gesagt, dass die Arbeitsstättenschutzverordnung nur für Angestellte zu beachten wäre. Das war auch der Grund für den Neubau, denn aufgrund der Auftragslage musste ich umplanen und jemanden einstellen, der dann das WC benötigt hätte.
Parkplätze: ich hatte immer 2, denn es könnte ja sein, dass ein Pat noch da ist während der nächste kommt. die stadt hat bei uns allerdings eine Stellplatzsatzung, in der geregelt ist wie viele Stellplätze man pro Wohneinheit/Geschäftseinheit braucht. bei uns sind das z.b. pro 30qm geschäftsfläche 1 Stellplatz.
Vielleicht bekommst du noch hilfreichere Tipps wenn du mal schreibst in welchem Bundesland, denn viele Regelungen sind unterschiedlich.
Wir waren mit der kleinen Praxis in Hessen und dort war es nie ein Thema in einem allgemeinen Wohngebiet, da ich keinen Lärm verursacht habe.
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idefix- schrieb:
wir haben zwei Toiletten eiongebaut: weiblich und männlich, die für Männer hat eine breitere Tür, so das ein Rolli durchpasst und eine größer Grundfläche, das ist alles gewesen.Es gibt aber auch Praxen die NUR eine Toilette - unisex- haben. funktioniert auch.Frag doch einfach mal bei deinem Verband nach oder beim Bauamt oder der KK, vlt können die dir helfen
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Meine Meinung: Eine seriöse Antwort kann Dir hier im Forum aus der Ferne eigentlich keiner geben!
Was Du nachweisen oder wie Du bauen musst, sagt Dir die für Dich zuständige Baubehörde, die für Dich zuständige LBO, und andere öffentlich rechtliche Verordnungen. Punkt.
Da gibt es dann in einigen Punkten Ermessensspielräume (z. B. nach "Gefährdungsbeurteilung"). Die musst Du selber ausloten. Du bist doch schon mit denen im Gespräch - dann frag doch einfach bei denen nach.......und wenn die quer schießen, kannst Du dich mit denen über Gesetze und Auslegungen streiten - bis dahin sitzt ihr doch in einem Boot!?
(Und glaub mir, die Zulassungsvoraussetzungen für die GKV/BG sind da das kleinste Problem!)
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VAUPE schrieb:
Hallo Felicitiy,
Meine Meinung: Eine seriöse Antwort kann Dir hier im Forum aus der Ferne eigentlich keiner geben!
Was Du nachweisen oder wie Du bauen musst, sagt Dir die für Dich zuständige Baubehörde, die für Dich zuständige LBO, und andere öffentlich rechtliche Verordnungen. Punkt.
Da gibt es dann in einigen Punkten Ermessensspielräume (z. B. nach "Gefährdungsbeurteilung"). Die musst Du selber ausloten. Du bist doch schon mit denen im Gespräch - dann frag doch einfach bei denen nach.......und wenn die quer schießen, kannst Du dich mit denen über Gesetze und Auslegungen streiten - bis dahin sitzt ihr doch in einem Boot!?
(Und glaub mir, die Zulassungsvoraussetzungen für die GKV/BG sind da das kleinste Problem!)
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Inche schrieb:
1 WC reicht wenn du zb in deiner Wohnung gehst das 2 möchte in der Regel die Bg und es gibt keine Vorgaben wie eine Behindertengerechte Toilette aussehen muss meine ist ausreichend groß das sie mit Rollstuhl u Rolattor genutzt werden kann u verfügt über einen Alarmknopf Türen größe beachten.Parkplätze muss ich 5 auf dem Gelände haben 1,5 Pro Wohnung u 2 für die Praxis wir sind Altbau mit Anbau bei Neubauten müssen es Pro Wohnung 2 Stellplätze sein Achtung nicht hintereinander oder vor der Garage sondern Eigenständig.Auch als one Women hab ich zeitweise 2 Pat Parallel Fango u Kg.So war es bei mir vor 6 Jahren in RLP.Ich verfüge jetzt über eine 2 Toilette u bin richtig Froh.Achtung Rauchschutztüren zum Treppenhaus sowohl für die Praxis als auch deine Wohnung.
Natürlich sind zwei komfortabler - aber wenn man nunmal keine hat...
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Was ein Berater von der Kasse sagt ist eine Sache,baurechtlich könnte man die Angelegenheit aber auch mal ganz anders sehen:
Angenommen der Neubau der Anlage soll im Geltungsbereich der LBO NRW erfolgen?!
Dann schauen wir in §55 LBO: "Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen" .........und stellen fest, dass
bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, in den Teilen, die dem allgemeinen Besucherverkehr dienen, barrierefrei erreichbar und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können müssen.
Das Ministerium sah dann unter anderem bei dem Begriff "öffentlich zugänglich" näheren Klärungsbedarf.
Ergebnis:
"Dies bedeutet, dass die baulichen Anlagen bestimmungsgemäß von einem im Vorhinein nicht bestimmbaren Personenkreis aufgesucht werden müssen. Wohngebäude sind nicht öffentlich zugänglich, selbst wenn sie von Besuchern, Handwerkern Lieferanten und anderen Dienstleistern gelegentlich aufgesucht werden.
Dies führt dazu, dass auch gewerblich genutzte bauliche Anlagen dann nicht als öffentlich zugänglich angesehen werden müssen, wenn der Zugang zu ihnen jeweils von einer vorangehenden Entscheidung des Eigentümers bzw. Nutzers der baulichen Anlage (Terminvereinbarung) abhängig gemacht werden soll"
und
"Unter die in Absatz 2 umschriebenen Gruppen baulicher Anlagen fallen eine Vielzahl verschiedener Bauvorhaben. So zählen zum Beispiel zu den Einrichtungen des Gesundheitswesens nach Nr.3 auch Arztpraxen......."
Wenn nun ein schlecht gelaunter Mitarbeiter der Baubehörde meint, dass Du (wie eine Arztpraxis) eine Einrichtung nach Nr.3 bist und das Du wohl die Behandlung terminieren und den Zugang damit kontrollieren kannst, nicht aber die Besucher, die sich z. B anmelden oder aus einem anderen Grund die Praxis spontan aufsuchen, dann hast Du Ruck Zuck die Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 erfüllt........und damit im Zweifel die DIN18040-1 an der Backe!
Dann musst Du nur noch die Behörde vom Gegenteil (z. B. wegen unverhältnismäßigem Mehraufwand) überzeugen und alles wird gut............
(Meine persönliche Einschätzung, wenn die Rechtslage sich nicht verändert hat - Also gerne überprüfen!!)
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VAUPE schrieb:
@ Klonuskrieger,
Was ein Berater von der Kasse sagt ist eine Sache,baurechtlich könnte man die Angelegenheit aber auch mal ganz anders sehen:
Angenommen der Neubau der Anlage soll im Geltungsbereich der LBO NRW erfolgen?!
Dann schauen wir in §55 LBO: "Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen" .........und stellen fest, dass
bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, in den Teilen, die dem allgemeinen Besucherverkehr dienen, barrierefrei erreichbar und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können müssen.
Das Ministerium sah dann unter anderem bei dem Begriff "öffentlich zugänglich" näheren Klärungsbedarf.
Ergebnis:
"Dies bedeutet, dass die baulichen Anlagen bestimmungsgemäß von einem im Vorhinein nicht bestimmbaren Personenkreis aufgesucht werden müssen. Wohngebäude sind nicht öffentlich zugänglich, selbst wenn sie von Besuchern, Handwerkern Lieferanten und anderen Dienstleistern gelegentlich aufgesucht werden.
Dies führt dazu, dass auch gewerblich genutzte bauliche Anlagen dann nicht als öffentlich zugänglich angesehen werden müssen, wenn der Zugang zu ihnen jeweils von einer vorangehenden Entscheidung des Eigentümers bzw. Nutzers der baulichen Anlage (Terminvereinbarung) abhängig gemacht werden soll"
und
"Unter die in Absatz 2 umschriebenen Gruppen baulicher Anlagen fallen eine Vielzahl verschiedener Bauvorhaben. So zählen zum Beispiel zu den Einrichtungen des Gesundheitswesens nach Nr.3 auch Arztpraxen......."
Wenn nun ein schlecht gelaunter Mitarbeiter der Baubehörde meint, dass Du (wie eine Arztpraxis) eine Einrichtung nach Nr.3 bist und das Du wohl die Behandlung terminieren und den Zugang damit kontrollieren kannst, nicht aber die Besucher, die sich z. B anmelden oder aus einem anderen Grund die Praxis spontan aufsuchen, dann hast Du Ruck Zuck die Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 erfüllt........und damit im Zweifel die DIN18040-1 an der Backe!
Dann musst Du nur noch die Behörde vom Gegenteil (z. B. wegen unverhältnismäßigem Mehraufwand) überzeugen und alles wird gut............
(Meine persönliche Einschätzung, wenn die Rechtslage sich nicht verändert hat - Also gerne überprüfen!!)
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Klonkrieger schrieb:
Mein Berater von der Kasse hat gesagt es genügt eine Toilette die großzügig genug ist um als behindertengerecht durchzugehen.
Natürlich sind zwei komfortabler - aber wenn man nunmal keine hat...
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