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gibt es eine Frist in der die KKs eine Absetzung durchführen können ? Könnte eine Rückforderung z.B. wegen fehlerhaften Abrechnung auch noch nach 12Monaten kommen ?
Vielen Dank für eure Antworten
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§ 45 Verjährung
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
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GüSta schrieb:
siehe § 18 Abs. 10 unseres BRV - 9 Monate - und in besonderen Konstellationen bis zu fast 5 Jahre über § 45 SGB I
§ 45 Verjährung
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
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Sabine Oberpriller schrieb:
Hallo zusammen ,
gibt es eine Frist in der die KKs eine Absetzung durchführen können ? Könnte eine Rückforderung z.B. wegen fehlerhaften Abrechnung auch noch nach 12Monaten kommen ?
Vielen Dank für eure Antworten
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Sabine Oberpriller schrieb:
Vielen Dank
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ali schrieb:
erstmal gelten 9 Monate
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