Als moderne Ergo- und
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in Monheim am Rhein suchen wir
engagierte und motivierte
Physiotherapeuten, die ihre
Karriere in einem dynamischen und
jungen Team beginnen möchten. Bei
uns erwartet Dich nicht nur eine
erstklassige Arbeitsumgebung,
sondern auch attraktive Benefits,
die Deine beruflic...
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welchen Steuersatz wende ich auf der Rechnung für Betriebliche Gesundheitsförderung an? 7 oder 19 %
Vielen Dank
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David K schrieb:
Hallo zusammen,
welchen Steuersatz wende ich auf der Rechnung für Betriebliche Gesundheitsförderung an? 7 oder 19 %
Vielen Dank
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Bernie schrieb:
Kommt darauf an, was Du machst und was Du bist........
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Kukdiehe schrieb:
Wenn du über die Kleinunternehmerregelung gehst dann nix. Da darfst du als Kleinunternehmer nicht mehr als 17000 € Umsatz im Jahr machen. Wenn du drüber hinaus kommst, dann 19 %
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David K schrieb:
Danke für die Antworten. Konnte mich informieren und weiß nun bescheid.
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Marion123 schrieb:
Und wenn man über die 17500 kommt, dann muss man doch nur die Selbstzahler-Leistungen mit 19% versteuern oder?! Das greift doch nicht auf die KK-Rezepte über oder?
Und wenn man über die 17500 kommt, dann muss man doch nur die Selbstzahler-Leistungen mit 19% versteuern oder?! Das greift doch nicht auf die KK-Rezepte über oder?
alles was auf Rezept geht (PKV und GKV) sowie sekt. HP Leistungen 0%, alles andere 19%.
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Tempelritter schrieb:
Trinity schrieb am 2.2.16 22:18:
Und wenn man über die 17500 kommt, dann muss man doch nur die Selbstzahler-Leistungen mit 19% versteuern oder?! Das greift doch nicht auf die KK-Rezepte über oder?
alles was auf Rezept geht (PKV und GKV) sowie sekt. HP Leistungen 0%, alles andere 19%.
1.) Alle Umsätze sind Umsatzsteuerpfichtig
2.) Bestimmte Umsätze sind Umsatzsteuerbefreit (§4 UStG)
- in unserem Fall §4 Nr 14 Humanmedizinische Leistungen Darunter fallen alle als PT erbrachten Leistungen (auf Rezept) oder HP
3.) Der Rest bleibt Umsatzsteuerpflichtig!
Nun hat der Gesetzgeber einen "Freibetrag" eingeführt, die sog. Kleinunternehmerregelung.
Das bedeutet der Steuerpflichtige kann! auf Antrag von der Ausweisung und Abführung der Umsatzsteuer befreit werden, wenn er 17500€ Umsatz incl. USt im laufenden Jahr und 50.000€ im Folgejahr nicht überschreitet. Das ist die sog. Kleinnunternnehmerregeleung §19 UStG.
Im Umkehrschluss darf er aber dann keine VOrsteuer meher für Aufwendungen und Einkäufe ziehen.
Wichtig ist, auch keine Umsatzsteuer auf Rechnungen/Quittungen auszuweisen.
Weiterhin muss auf jeder Rechnung / Quittung der Grund der Steuerbefreiung angegeben werden.
Bei Zuzahlungen / Privatrechnungen und HP Leistungen muss Steuerfrei nach §4Nr 14 UStG stehen.
Bei anderen sachen nach §19 UStG.
Wird das falsch gemacht, z.B. per Stempel schön auf jeder Rechnung/Quittung bei Rezepten den §19 draufgeballert, dürft ihr euch freuen,
dann kann bei der Steuerprüfung auch das eigentlich Steuerbefreite nachträglich in den falschen Topf rutschen und rums müsst ihr ab dem Folgejahr USt-Voranmeldungen abgeben, bzw. wenns ganz schlecht läuft sogar Umsatzsteuer nachzahlen, die gar nicht fällig gewesen wäre!
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TheStonie schrieb:
Sucht euch bitte einen kompetenten Steuerberater, der das auch wirklich weiß ( selbst davon gibt es blöde!)
1.) Alle Umsätze sind Umsatzsteuerpfichtig
2.) Bestimmte Umsätze sind Umsatzsteuerbefreit (§4 UStG)
- in unserem Fall §4 Nr 14 Humanmedizinische Leistungen Darunter fallen alle als PT erbrachten Leistungen (auf Rezept) oder HP
3.) Der Rest bleibt Umsatzsteuerpflichtig!
Nun hat der Gesetzgeber einen "Freibetrag" eingeführt, die sog. Kleinunternehmerregelung.
Das bedeutet der Steuerpflichtige kann! auf Antrag von der Ausweisung und Abführung der Umsatzsteuer befreit werden, wenn er 17500€ Umsatz incl. USt im laufenden Jahr und 50.000€ im Folgejahr nicht überschreitet. Das ist die sog. Kleinnunternnehmerregeleung §19 UStG.
Im Umkehrschluss darf er aber dann keine VOrsteuer meher für Aufwendungen und Einkäufe ziehen.
Wichtig ist, auch keine Umsatzsteuer auf Rechnungen/Quittungen auszuweisen.
Weiterhin muss auf jeder Rechnung / Quittung der Grund der Steuerbefreiung angegeben werden.
Bei Zuzahlungen / Privatrechnungen und HP Leistungen muss Steuerfrei nach §4Nr 14 UStG stehen.
Bei anderen sachen nach §19 UStG.
Wird das falsch gemacht, z.B. per Stempel schön auf jeder Rechnung/Quittung bei Rezepten den §19 draufgeballert, dürft ihr euch freuen,
dann kann bei der Steuerprüfung auch das eigentlich Steuerbefreite nachträglich in den falschen Topf rutschen und rums müsst ihr ab dem Folgejahr USt-Voranmeldungen abgeben, bzw. wenns ganz schlecht läuft sogar Umsatzsteuer nachzahlen, die gar nicht fällig gewesen wäre!
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Inche schrieb:
19% oder nix über die Kleinunternehmerregelung
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