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Kitane schrieb:
Habe am 24.05. eine Rechnung an eine BG geschickt Zahlungsfrist 3Wochen, wurde nicht 7. eine Mahnung geschickt soll bis spätestens 8.7. bezahlt werden. Nun wurde schon am 6.7. gezahlt. Habe dann aber eine Verzugsschadensrechnug geschickt,weil es ja fast 7 Wochen waren. Nun schrieb mir die BG sie hätten ja innerhalb der Frist bezahlt. Ich rief dort an und sagte, dass der Verzugsschaden ab dem Zahlungsziel berechnet wird. Liege ich so richtig?
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michael933 schrieb:
Nach Ablauf des ersten Zahlungsziels ist die BG in Verzug geraten. Daher ist Deine Annahme korrekt - es sei denn, Dein Briefwechsel drückte etwas anderes aus.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
[...]
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; [...] Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
...natürlich versucht die Buchhaltung der BG dem zu entgehen - das hängt, ein bisschen, auch von deiner Wortwahl ab :)
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Für die ausführliche Antwort. Ich habe natürlich eine Mahnung geschickt
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Kitane schrieb:
Danke Papa Alpaka
Für die ausführliche Antwort. Ich habe natürlich eine Mahnung geschickt
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Papa Alpaka schrieb:
BGB § 286 - Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
[...]
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; [...] Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
...natürlich versucht die Buchhaltung der BG dem zu entgehen - das hängt, ein bisschen, auch von deiner Wortwahl ab :)
nicht ansetzbar sei.
Wer hat das mit der DDG bereits schon einmal durchgezogen oder ähnliches erlebt?
Grüße!
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TheStonie schrieb:
Sag doch, ist ok. Sie hören vom Anwalt
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Transparency schrieb:
Habe der DDG einen Verzugsschaden mit 40 Euro berechnet (§288 Abs. 5) - der dortige Angestellte in der Rechtsabteilung konterte mit §249 BGB und §250 BGB und versucht mir klar zu machen, das diese Pauschale
nicht ansetzbar sei.
Wer hat das mit der DDG bereits schon einmal durchgezogen oder ähnliches erlebt?
Grüße!
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