Herzlich willkommen in der Praxis
für PT/MT - Osteo-Fit in
Pinneberg.
Unsere hellen und freundlich
eingerichteten Räumlichkeiten
entsprechen den Anforderungen einer
komplexen Physiotherapie. Wir
arbeiten überwiegend orthopädisch
orientiert; vorrangig von PT über
MLD, MT, OMT bis hin zu Techniken
aus der Osteopathie.
Zur Unterstützung unseres Teams
suchen wir ab sofort SIE in TZ/VZ.
Zu bieten haben wir:
- Ein angemessenes Ambiente,
Arbeitsklima und Gehalt werden
garantiert.
- Bei...
für PT/MT - Osteo-Fit in
Pinneberg.
Unsere hellen und freundlich
eingerichteten Räumlichkeiten
entsprechen den Anforderungen einer
komplexen Physiotherapie. Wir
arbeiten überwiegend orthopädisch
orientiert; vorrangig von PT über
MLD, MT, OMT bis hin zu Techniken
aus der Osteopathie.
Zur Unterstützung unseres Teams
suchen wir ab sofort SIE in TZ/VZ.
Zu bieten haben wir:
- Ein angemessenes Ambiente,
Arbeitsklima und Gehalt werden
garantiert.
- Bei...
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Diese genannte Sicherstellungspflicht aus § 2:
oder beruflicher Fortbildung bis zur Dauer von 8 Wochen.
Ich kenne keine Regelung, dass bestimmte Therapieformen durchgeführt werden müssen. Also müsste nicht sogar die Sicherstellung der Hausbesuche (§ 4) beispielsweise gegenüber der Planung von Leistungen in der Praxis höherrangig gesehen werden, wenn schon ein Therapeut die Ganztägigkeit in der Praxis (§ 2) abdeckt? :stuck_out_tongue_winking_eye:
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
So steht das aber nicht im Rahmenvertrag (VdEK § 4, Abs. 2.2):
Der nächstgelegene Zugelassene ist verpflichtet, ärztlich verordnete Hausbesuche durchzuführen bzw. durch Mitarbeiter sicherzustellen. Die Verpflichtung gilt nicht, wenn dem Behandler der Hausbesuch aus begründetem Anlass, wie z. B. bei Gefährdung seiner Sicherstellungspflicht nach § 2, nicht zuzumuten ist.
Der Zugelassene/fachliche Leiter hat als Behandler ganztägig in der Praxis/Einrichtung zur Verfügung zu stehen oder die qualifizierte Durchführung der Behandlung der Versicherten der Ersatzkassen in seiner Praxis sicherzustellen. Hiervon ausgenommen sind Zeiten von Krankheit, Urlaub
Diese genannte Sicherstellungspflicht aus § 2:
oder beruflicher Fortbildung bis zur Dauer von 8 Wochen.
Ich kenne keine Regelung, dass bestimmte Therapieformen durchgeführt werden müssen. Also müsste nicht sogar die Sicherstellung der Hausbesuche (§ 4) beispielsweise gegenüber der Planung von Leistungen in der Praxis höherrangig gesehen werden, wenn schon ein Therapeut die Ganztägigkeit in der Praxis (§ 2) abdeckt? :stuck_out_tongue_winking_eye:
Gruß
Nora
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Der Versorgungsauftrag geht nur soweit, als das es freie Kapazitäten für Hausbesuche gibt. :scream:
(es gibt schließlich auch noch Kollegen die davon leben, das "ihr in den Praxen" die Hausbesuche gerne abgebt - und sofern realistisch erreichbar ist es durchaus mein Ziel, Herrn Müller soweit zu bekommen das er aus eigener Kraft die Praxis erreichen kann :wink:)
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Papa Alpaka schrieb:
...und dann probier mal dich unter Berücksichtigung der neben dem mit dem VdEK eingegangenen Rahmenverträge mit dieser wunderschönen Gummiklausel, "der Zugelassene hat Hausbesuche durchzuführen außer er kann gerade nicht", dich so doof anzustellen das dir nachgewiesen werden kann das du die Kapazität hättest, einen HB durchzuführen...
(es gibt schließlich auch noch Kollegen die davon leben, das "ihr in den Praxen" die Hausbesuche gerne abgebt - und sofern realistisch erreichbar ist es durchaus mein Ziel, Herrn Müller soweit zu bekommen das er aus eigener Kraft die Praxis erreichen kann :wink:)
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