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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz § 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
[...]
§ 7 Benachteiligungsverbot
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
[...] § 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
1. die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2. die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4. die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5. eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6. Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
[...]
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[zitat][b]Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz[/b]
[b]§ 1 Ziel des Gesetzes[/b]
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
[...]
[b]§ 7 Benachteiligungsverbot[/b]
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
[...]
[b]§ 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters[/b]
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
1. die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2. die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4. die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5. eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6. Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
[...][/zitat]
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Papa Alpaka schrieb:
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz § 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
[...]
§ 7 Benachteiligungsverbot
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
[...] § 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
1. die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2. die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4. die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5. eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6. Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
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frank230 schrieb:
Es ist gesetzlich geregelt, dass Du aufgrund vom Alter beim Urlaub keinen Unterschied machen darfst - Gleichstellungsgesetz!
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Je nach Vertragskonstellation und Firma, kann es aber unterschiedlich lange Urlaubsansprüche geben die von der Betriebszugehörigkeit abhängt.
Bei uns machen wir das so, dass ab einer Anzahl an Jahren Betriebszugehörigkeit, der Urlaub auf 30 Tage erweitert wird. Mir ist für so einen Fall Freizeit lieber als ein paar Euro mehr in der Tasche...... :)
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Nein, haben sie nicht.
Je nach Vertragskonstellation und Firma, kann es aber unterschiedlich lange Urlaubsansprüche geben die von der Betriebszugehörigkeit abhängt.
Bei uns machen wir das so, dass ab einer Anzahl an Jahren Betriebszugehörigkeit, der Urlaub auf 30 Tage erweitert wird. Mir ist für so einen Fall Freizeit lieber als ein paar Euro mehr in der Tasche...... :)
Einzelvertraglich kann man vieles regeln, allerdings sollte man auf der Hut sein, eine Begründung wie z.B. (auf grund des Alters) reinzuschreiben.
Am besten einen Arbeitsrechtler fragen.
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Einzelvertraglich kann man vieles regeln, allerdings sollte man auf der Hut sein, eine Begründung wie z.B. (auf grund des Alters) reinzuschreiben.
Am besten einen Arbeitsrechtler fragen.
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TheStonie schrieb:
Einzelvertraglich kann man vieles regeln, allerdings sollte man auf der Hut sein, eine Begründung wie z.B. (auf grund des Alters) reinzuschreiben.
Am besten einen Arbeitsrechtler fragen.
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Weil ein Verstoß gegen das AGG böse Folgen haben kann. Drachen wären ja noch OK, aber stell dir mal einen Femenmob in deiner Praxis vor... :)
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[zitat]Klauslogo schrieb am 25.3.16 10:48:
warum?[/zitat]
Weil ein Verstoß gegen das AGG böse Folgen haben kann. Drachen wären ja noch OK, aber stell dir mal einen Femenmob in deiner Praxis vor... :)
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Papa Alpaka schrieb:
Klauslogo schrieb am 25.3.16 10:48:
warum?
Weil ein Verstoß gegen das AGG böse Folgen haben kann. Drachen wären ja noch OK, aber stell dir mal einen Femenmob in deiner Praxis vor... :)
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Mitarbeiter tauschen sich immer über ihre vertraglichen Details aus und wenn es auch erst nach dem Ausscheiden ist und dann hat man die leidige Diskussion an der Backe. Insofern halte ich nicht viel von einzelvertraglichen Geheimnissen, die auch noch auf rechtlich wackeligen Füssen stehen...
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Mitarbeiter tauschen sich immer über ihre vertraglichen Details aus und wenn es auch erst nach dem Ausscheiden ist und dann hat man die leidige Diskussion an der Backe. Insofern halte ich nicht viel von einzelvertraglichen Geheimnissen, die auch noch auf rechtlich wackeligen Füssen stehen...
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Klauslogo schrieb:
Mitarbeiter tauschen sich immer über ihre vertraglichen Details aus und wenn es auch erst nach dem Ausscheiden ist und dann hat man die leidige Diskussion an der Backe. Insofern halte ich nicht viel von einzelvertraglichen Geheimnissen, die auch noch auf rechtlich wackeligen Füssen stehen...
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Andere Idee: der urlaubsbedürftige (Fast)Rentner wird z.B. für 4T./Wo. eingestellt, arbeitet aber dank hohem Betriebsaufkommen 1-2x/Monat den 5.tag mit, den er dann als Überstunden abbummeln darf? Macht pro Monat 1-2 U-Tage extra?
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Andere Idee: der urlaubsbedürftige (Fast)Rentner wird z.B. für 4T./Wo. eingestellt, arbeitet aber dank hohem Betriebsaufkommen 1-2x/Monat den 5.tag mit, den er dann als Überstunden abbummeln darf? Macht pro Monat 1-2 U-Tage extra?
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Neuling schrieb:
Andere Idee: der urlaubsbedürftige (Fast)Rentner wird z.B. für 4T./Wo. eingestellt, arbeitet aber dank hohem Betriebsaufkommen 1-2x/Monat den 5.tag mit, den er dann als Überstunden abbummeln darf? Macht pro Monat 1-2 U-Tage extra?
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Helmut Fromberger schrieb:
Nein, haben sie nicht.
Je nach Vertragskonstellation und Firma, kann es aber unterschiedlich lange Urlaubsansprüche geben die von der Betriebszugehörigkeit abhängt.
Bei uns machen wir das so, dass ab einer Anzahl an Jahren Betriebszugehörigkeit, der Urlaub auf 30 Tage erweitert wird. Mir ist für so einen Fall Freizeit lieber als ein paar Euro mehr in der Tasche...... :)
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Ist dieses Gesetzlich geregelt?
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kryo schrieb:
Haben Bewerber ab 50 Jahre eine Woche mehr Urlaubsanspruch?
Ist dieses Gesetzlich geregelt?
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therapeutin schrieb:
nein,mind. sind 4 Wochen...
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MikeS
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MikeS schrieb:
... ausser es gibt ausreichende (z.B. medizinische) Gründe für eine solche "Ungleich"-Behandlung ...
MikeS
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
[...]
§ 7 Benachteiligungsverbot
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
[...]
§ 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
1. die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2. die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4. die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5. eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6. Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
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Papa Alpaka schrieb:
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
[...]
§ 7 Benachteiligungsverbot
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
[...]
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Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
1. die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2. die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4. die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5. eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6. Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
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frank230 schrieb:
Es ist gesetzlich geregelt, dass Du aufgrund vom Alter beim Urlaub keinen Unterschied machen darfst - Gleichstellungsgesetz!
Je nach Vertragskonstellation und Firma, kann es aber unterschiedlich lange Urlaubsansprüche geben die von der Betriebszugehörigkeit abhängt.
Bei uns machen wir das so, dass ab einer Anzahl an Jahren Betriebszugehörigkeit, der Urlaub auf 30 Tage erweitert wird. Mir ist für so einen Fall Freizeit lieber als ein paar Euro mehr in der Tasche...... :)
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Das ist doch hier sehr zu hinterfragen, oder ??
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kryo schrieb:
Gleichbehandlung mit 22 oder 62 Jahren.....
Das ist doch hier sehr zu hinterfragen, oder ??
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ztzj schrieb:
Es lieben doch alle ihren Physiojob! Da würde ich doch keinem seinen Spaß und seine Berufung nehmen und ihn von seinem Traumjob abhalten. :wink:
Am besten einen Arbeitsrechtler fragen.
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TheStonie schrieb:
Einzelvertraglich kann man vieles regeln, allerdings sollte man auf der Hut sein, eine Begründung wie z.B. (auf grund des Alters) reinzuschreiben.
Am besten einen Arbeitsrechtler fragen.
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Klauslogo schrieb:
warum?
Ich denke so ist es auch üblich und OK mit dem "Mehrurlaub".
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kryo schrieb:
Einzelvertraglich ist in Absprache natürlich fast alles möglich.
Ich denke so ist es auch üblich und OK mit dem "Mehrurlaub".
warum?
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Papa Alpaka schrieb:
Klauslogo schrieb am 25.3.16 10:48:
warum?
Weil ein Verstoß gegen das AGG böse Folgen haben kann. Drachen wären ja noch OK, aber stell dir mal einen Femenmob in deiner Praxis vor... :)
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Klauslogo schrieb:
Mitarbeiter tauschen sich immer über ihre vertraglichen Details aus und wenn es auch erst nach dem Ausscheiden ist und dann hat man die leidige Diskussion an der Backe. Insofern halte ich nicht viel von einzelvertraglichen Geheimnissen, die auch noch auf rechtlich wackeligen Füssen stehen...
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Andere Idee: der urlaubsbedürftige (Fast)Rentner wird z.B. für 4T./Wo. eingestellt, arbeitet aber dank hohem Betriebsaufkommen 1-2x/Monat den 5.tag mit, den er dann als Überstunden abbummeln darf? Macht pro Monat 1-2 U-Tage extra?
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Helmut Fromberger schrieb:
Nein, haben sie nicht.
Je nach Vertragskonstellation und Firma, kann es aber unterschiedlich lange Urlaubsansprüche geben die von der Betriebszugehörigkeit abhängt.
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