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Ich beschäftige eine Aushilfe ( nicht minijob) für 1-2 Stunden 5 Tage in der Woche.
Wie ist der Urlaubsanspruch?
Danke.
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schlumpi22 schrieb:
Hallo,
Ich beschäftige eine Aushilfe ( nicht minijob) für 1-2 Stunden 5 Tage in der Woche.
Wie ist der Urlaubsanspruch?
Danke.
urmel
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urmel schrieb:
Bei einer 5-Tage-Woche ist der gestzlich vorgeschriebene Mindesturlaub bei 20 Tagen im Jahr.
urmel
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C. DBO schrieb:
Wie bei jedem Anderen auch. Ich verstehe nicht ganz, - wenn die Aushilfe täglich für ein bis zwei Stunden kommt und dieses regelmäßig und dauerhaft, wieso ist dass dann kein Minijob und was unterscheidest Du da grade?
Der Punkt steht aber schon: Der Urlaubsanspruch einer Aushilfe ist identisch mit der Regelung im Arbeitsvertrag, behelfsweise der gesetzlichen Minimalregelung: 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche. Unabhängig von der täglichen Arbeitszeit.
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Papa Alpaka schrieb:
Bei 1-2 Stunden täglich und einem Stundenlohn von €20,80-€10,40 wird die Minijobgrenze (€450) überschritten und im Fachjargon wird das dann als Midijob (nichts Halbes und nichts Ganzes) bezeichnet.
Der Punkt steht aber schon: Der Urlaubsanspruch einer Aushilfe ist identisch mit der Regelung im Arbeitsvertrag, behelfsweise der gesetzlichen Minimalregelung: 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche. Unabhängig von der täglichen Arbeitszeit.
Manche Urlaubstage sind eben 8 Stunden lang, andere nur 2. Dennoch haben alle, die die gleiche Tage-Woche haben, auch den gleichen Anspruch.
Gruß eska
[bearbeitet am 01.02.14 11:07]
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eska schrieb:
Genauso wie für alle anderen. Die tägliche Arbeitszeit spielt keine Rolle. Bei einer 5-Tage-Woche hat man 20 Tage Mindestanspruch. Bekommt eine deiner Kräfte, die täglich länger da sind, mehr, hat auch die 2-Stunden-Kraft den gleichen Anspruch.
Manche Urlaubstage sind eben 8 Stunden lang, andere nur 2. Dennoch haben alle, die die gleiche Tage-Woche haben, auch den gleichen Anspruch.
Gruß eska
[bearbeitet am 01.02.14 11:07]
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Hier gilt eine Beschäftigung von 2 Monaten bei 5 Tage-Woche oder von 50 Tagen im Jahr, wenn weniger als 5 Tage pro Woche gearbeitet wird.
Dauert das Beschäftigungsverhältnis 3 Monate, darf eine kürzere als die gesetzliche KF vereinbart werden. Dauert es länger, darf die KF nur in den ersten 3 Monaten kürzer ausfallen. Beim Urlaubsanspruch gibt es zwischen "normalen" Minijobber und Aushilfsjobber m.W. keinen Unterschied.
Gruß S.
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Shakespeare schrieb:
Eine "Aushilfe" ist ein Minijobber der zeitlich befristet angestellt wird.
Hier gilt eine Beschäftigung von 2 Monaten bei 5 Tage-Woche oder von 50 Tagen im Jahr, wenn weniger als 5 Tage pro Woche gearbeitet wird.
Dauert das Beschäftigungsverhältnis 3 Monate, darf eine kürzere als die gesetzliche KF vereinbart werden. Dauert es länger, darf die KF nur in den ersten 3 Monaten kürzer ausfallen. Beim Urlaubsanspruch gibt es zwischen "normalen" Minijobber und Aushilfsjobber m.W. keinen Unterschied.
Gruß S.
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rudibam schrieb:
Was ist der Unterschied zwischen Minijober und Aushilfe?
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