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für Physiotherapie in Stuttgart
West.
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unterschiedliche Sachzuwendungen,
interne Fortbildungen, etc.)
- Mitarbeit in ...
" Umsatzsteuerfreie Leistungen" oder muss genau der Paragraph 4 Nr 14 zugefügt werden?
Dankeschön
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46 schrieb:
Hallo zusammen, ich habe mal folgende Frage zur Rechnungsstellung von Privatrezepten. Reicht es aus wenn unter der Rechnung steht
" Umsatzsteuerfreie Leistungen" oder muss genau der Paragraph 4 Nr 14 zugefügt werden?
Dankeschön
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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JürgenK schrieb:
...würde ich mit ja beantworten....woher sollte sonst ein "einfacher Bürger" wissen, wo er nachschauen müßte....das entsprechende Gesetz sollte natürlich auch nicht fehlen :frowning:
JürgenK :kissing_closed_eyes:
"...gemäß §4 Nr. 14..." freut aber sicherlich den Finanzbeamten der sich das irgendwann einmal anschauen muss.
(und, ohne irgendeine Quelle nennen zu können, ich glaube mich an einen Satz irgendwo erinnern zu können nach dem bei nicht-ausgewiesener Umsatzsteuer der Grund genannt werden muss, hier eben Heilbehandlung, anderswo Kleinunternehmerregelung, etc)
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Papa Alpaka schrieb:
Welchen "einfachen Bürger" interessiert denn warum auf einer Rechnung keine Mehrwertsteuer ausgewiesen wird? Bestenfalls ist noch interessant das ab 2% (1% bei chronisch Erkrankten) des Jahresbruttoeinkommens eine Befreiung von der Zuzahlung möglich ist.
"...gemäß §4 Nr. 14..." freut aber sicherlich den Finanzbeamten der sich das irgendwann einmal anschauen muss.
(und, ohne irgendeine Quelle nennen zu können, ich glaube mich an einen Satz irgendwo erinnern zu können nach dem bei nicht-ausgewiesener Umsatzsteuer der Grund genannt werden muss, hier eben Heilbehandlung, anderswo Kleinunternehmerregelung, etc)
Dort heißt es: 2.8 Steuerbefreite Lieferung oder sonstige Leistung
Liegt eine Lieferung oder sonstige Leistung vor, die steuerbefreit ist, ist ein Hinweis in der Rechnung erforderlich, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt; siehe Abschnitt 14.6 Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Bei dem Hinweis ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer die entsprechende Vorschrift des UStG nennt. Allerdings soll in der Rechnung der Grund der Steuerbefreiung enthalten sein. Dabei reicht regelmäßig eine Angabe in umgangssprachlicher Form aus wie z.B. "Steuerbefreiung, da Ausfuhr”, ”innergemeinschaftliche Lieferung", "steuerfreie Vermietung", "Krankentransport".
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SGBV schrieb:
siehe hier (Punkt 2.8) : Umsatzsteuer: Pflichtangaben in Rechnungen - Handelskammer Hamburg
Dort heißt es: 2.8 Steuerbefreite Lieferung oder sonstige Leistung
Liegt eine Lieferung oder sonstige Leistung vor, die steuerbefreit ist, ist ein Hinweis in der Rechnung erforderlich, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt; siehe Abschnitt 14.6 Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Bei dem Hinweis ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer die entsprechende Vorschrift des UStG nennt. Allerdings soll in der Rechnung der Grund der Steuerbefreiung enthalten sein. Dabei reicht regelmäßig eine Angabe in umgangssprachlicher Form aus wie z.B. "Steuerbefreiung, da Ausfuhr”, ”innergemeinschaftliche Lieferung", "steuerfreie Vermietung", "Krankentransport".
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