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2) Fort- und
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3) reichlich Urlaubstage
4) Gesundheitsprämien
5) regelmäßige
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6) Zuzahlung zu einer
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ich möchte im kommenden Jahr Beckenbodenkurse anbieten. Tätig als freie Mitarbeiterin und sektorale Heilpraktikerin für Physiotherapie müsste ich einen Raum anmieten und bin mir nicht klar ob ich umsatzsteuerpflichtig bin.
Die Patienten kommen ohne Verordnung..also Präventionsleistung ..also 7% Umsatzsteuer!
Ich bin sektorale Heilpraktikerin..kann also ohne ärztlichen Auftrag Leistungen Umsatzsteuerfrei erbringen!
Wie jetzt?
Über wissende Beiträge würde ich mich sehr freuen.
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Problem beschreiben
fey schrieb:
Liebe Kollegen,
ich möchte im kommenden Jahr Beckenbodenkurse anbieten. Tätig als freie Mitarbeiterin und sektorale Heilpraktikerin für Physiotherapie müsste ich einen Raum anmieten und bin mir nicht klar ob ich umsatzsteuerpflichtig bin.
Die Patienten kommen ohne Verordnung..also Präventionsleistung ..also 7% Umsatzsteuer!
Ich bin sektorale Heilpraktikerin..kann also ohne ärztlichen Auftrag Leistungen Umsatzsteuerfrei erbringen!
Wie jetzt?
Über wissende Beiträge würde ich mich sehr freuen.
Heilbehandlungen sind Umst frei.
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Außerdem: "..also Präventionsleistung ..also 7% Umsatzsteuer" bezieht sich auf welches Steuergesetz?
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Nur die Formulierung "Präventionsleistung" und "Heilbehandlung" passt dann nicht zusammen.
Außerdem: "..also Präventionsleistung ..also 7% Umsatzsteuer" bezieht sich auf welches Steuergesetz?
Gruß
Nora
Nur die Formulierung "Präventionsleistung" und "Heilbehandlung" passt dann nicht zusammen.
Außerdem: "..also Präventionsleistung ..also 7% Umsatzsteuer" bezieht sich auf welches Steuergesetz?
Gruß
Nora
Yep, Prävention i.S. von Kurse ist gem. BFH grundsätzlich mit 19% Ust. zu berechnen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Nora Weber schrieb am 10.12.16 22:41:
Nur die Formulierung "Präventionsleistung" und "Heilbehandlung" passt dann nicht zusammen.
Außerdem: "..also Präventionsleistung ..also 7% Umsatzsteuer" bezieht sich auf welches Steuergesetz?
Gruß
Nora
Yep, Prävention i.S. von Kurse ist gem. BFH grundsätzlich mit 19% Ust. zu berechnen.
Heilbehandlung als HP oder auf Vo. = 0% Umsatzsteuer
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morpheus-06 schrieb:
Prävention = 19% Umsatzsteuer
Heilbehandlung als HP oder auf Vo. = 0% Umsatzsteuer
Nur die Formulierung "Präventionsleistung" und "Heilbehandlung" passt dann nicht zusammen.
Außerdem: "..also Präventionsleistung ..also 7% Umsatzsteuer" bezieht sich auf welches Steuergesetz?
Gruß
Nora
Yep, Prävention i.S. von Kurse ist gem. BFH grundsätzlich mit 19% Ust. zu berechnen.
Wer muss diese Kurse so nennen?
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stefan 302 schrieb:
Lars van Ravenzwaaij schrieb am 11.12.16 11:40:
Nora Weber schrieb am 10.12.16 22:41:
Nur die Formulierung "Präventionsleistung" und "Heilbehandlung" passt dann nicht zusammen.
Außerdem: "..also Präventionsleistung ..also 7% Umsatzsteuer" bezieht sich auf welches Steuergesetz?
Gruß
Nora
Yep, Prävention i.S. von Kurse ist gem. BFH grundsätzlich mit 19% Ust. zu berechnen.
Wer muss diese Kurse so nennen?
Wer muss diese Kurse so nennen?
Der, der seine Kurse zertifiziert haben möchte, damit die Patienten ihre Erstattung einsammeln können...
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
stefan 302 schrieb am 11.12.16 13:02:
Wer muss diese Kurse so nennen?
Der, der seine Kurse zertifiziert haben möchte, damit die Patienten ihre Erstattung einsammeln können...
Gruß
Nora
Ich kann Inhalte einer Präventionsleistung (tertiär...) nennen wie ich möchte, je nach Anspruch.
Wenn ich keine Umst bezahlen möchte, kann ich es machen wie beschrieben von mir.
Was ich dann auf die Rechnung schreibe, ist der Kreativität meiner selbst überlassen, Hauptsache ich halte mich an geltende Steuergesetze und geltendes Recht.
Als kleines Beispiel:
Zur sachlichen Eingrenzung der Steuerbefreiung müssen die vorstehend beschriebenen Leistungen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den mindest Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V genügen. Hierunter fallen zum einen die Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands (sog. Primärprävention bis zur Tertiärprävention) und zum anderen die betriebliche Gesundheitsförderung.
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stefan 302 schrieb:
"Die Patienten kommen ohne Verordnung..also Präventionsleistung ..also 7% Umsatzsteuer"
Ich kann Inhalte einer Präventionsleistung (tertiär...) nennen wie ich möchte, je nach Anspruch.
Wenn ich keine Umst bezahlen möchte, kann ich es machen wie beschrieben von mir.
Was ich dann auf die Rechnung schreibe, ist der Kreativität meiner selbst überlassen, Hauptsache ich halte mich an geltende Steuergesetze und geltendes Recht.
Als kleines Beispiel:
Zur sachlichen Eingrenzung der Steuerbefreiung müssen die vorstehend beschriebenen Leistungen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den mindest Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V genügen. Hierunter fallen zum einen die Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands (sog. Primärprävention bis zur Tertiärprävention) und zum anderen die betriebliche Gesundheitsförderung.
Die Diskussion kann sich hier darauf begrenzen, ob Primärprävention (per Definition am gesunden Menschen) als Heilbehandlung nach § 4 Abs. 14 UStG argumentierbar (und damit umsatzsteuerfrei) ist.
Während viele Leistungen der Sekundärprävention noch in die Umsatzsteuerfreiheit fallen, sieht dies die Finanzverwaltung bei der Primärprävention in den meisten Fällen anders (vgl. Ärzte Zeitung Nr. 20 vom 1.2.2013: "Umsatzsteuerfalle Prävention") und erhebt Umsatzsteuer(nach-)forderungen.
Die Einstufung als Primärprävention wiederum ist Vorgabe für die Zertifizierung der Zentralen Prüfstelle Präventioin für Präventionskurse nach § 20 Abs. 1 SGB V - und damit eben für die Mehrzahl der Patienten relevant bei der Kostenbeteiligung durch deren Krankenkassen.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Vorweg: dass Heilbehandlungen von (auch sektoralen) Heilpraktikern umsatzsteuerfrei sind, steht außer Frage.
Die Diskussion kann sich hier darauf begrenzen, ob Primärprävention (per Definition am gesunden Menschen) als Heilbehandlung nach § 4 Abs. 14 UStG argumentierbar (und damit umsatzsteuerfrei) ist.
Während viele Leistungen der Sekundärprävention noch in die Umsatzsteuerfreiheit fallen, sieht dies die Finanzverwaltung bei der Primärprävention in den meisten Fällen anders (vgl. Ärzte Zeitung Nr. 20 vom 1.2.2013: "Umsatzsteuerfalle Prävention") und erhebt Umsatzsteuer(nach-)forderungen.
Die Einstufung als Primärprävention wiederum ist Vorgabe für die Zertifizierung der Zentralen Prüfstelle Präventioin für Präventionskurse nach § 20 Abs. 1 SGB V - und damit eben für die Mehrzahl der Patienten relevant bei der Kostenbeteiligung durch deren Krankenkassen.
Gruß
Nora
ich hoffe es ist in Ordnung dass ich dich nochmal direkt frage...
..d.h. wenn ich einen Präventionskurs für Beckenboden anbiete, diese als Primärprävention ausschreibe, den Kurs zertifizieren lasse..bekämen die Teilnehmer evt. die Kursgebühr erstattet und ich müsste Umsatzsteuer bezahlen.
.wenn ich den Kurs jedoch als Sekundär-bzw Tertiärprävention ausschreibe, ist es eine Heilbehandlung (könnte ich ja als sekt.Heilpraktikerin) und müsste keine Umsatzsteuer bezahlen..also wie oben beschrieben, müsste ich vor dem Kurs die Teilnehmer befunden..was ja eher unrealistisch ist.
Habe ich das jetzt richtig verstanden?
Und danke!
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fey schrieb:
Hallo Nora,
ich hoffe es ist in Ordnung dass ich dich nochmal direkt frage...
..d.h. wenn ich einen Präventionskurs für Beckenboden anbiete, diese als Primärprävention ausschreibe, den Kurs zertifizieren lasse..bekämen die Teilnehmer evt. die Kursgebühr erstattet und ich müsste Umsatzsteuer bezahlen.
.wenn ich den Kurs jedoch als Sekundär-bzw Tertiärprävention ausschreibe, ist es eine Heilbehandlung (könnte ich ja als sekt.Heilpraktikerin) und müsste keine Umsatzsteuer bezahlen..also wie oben beschrieben, müsste ich vor dem Kurs die Teilnehmer befunden..was ja eher unrealistisch ist.
Habe ich das jetzt richtig verstanden?
Und danke!
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Zumindest meiner Sicht, meinem Verständnis und meiner Recherche nach: Ja, genau so!
Gruß
Nora
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morpheus-06 schrieb:
So sehe ich es auch, nur wenn als HP dann müsste jeder Teilnehmer befundet und jede Anwendung dokumentiert werden. Wie hoch wird der Jahresumsatz sein? Mit der Kleinunternehmerregelung sind Umsätze bis 17.500€ pro Jahr von der Umsatzsteuer befreit.
So sehe ich es auch, nur wenn als HP dann müsste jeder Teilnehmer befundet und jede Anwendung dokumentiert werden. Wie hoch wird der Jahresumsatz sein? Mit der Kleinunternehmerregelung sind Umsätze bis 17.500€ pro Jahr von der Umsatzsteuer befreit.
Kleine Ergänzung nur für diejenigen, die es nicht wissen: Die 17.500 EUR beziehen sich auf die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze. Ihr könnte also durchaus 300.000 EUR umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen durchführen, nur der Gesamtumsatz an umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen muss zur Inanspruchnahme der "Kleinunternehmerregelung" unter 17.500 EUR liegen.
MikeS
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MikeS schrieb:
morpheus-06 schrieb am 11.12.16 17:46:
So sehe ich es auch, nur wenn als HP dann müsste jeder Teilnehmer befundet und jede Anwendung dokumentiert werden. Wie hoch wird der Jahresumsatz sein? Mit der Kleinunternehmerregelung sind Umsätze bis 17.500€ pro Jahr von der Umsatzsteuer befreit.
Kleine Ergänzung nur für diejenigen, die es nicht wissen: Die 17.500 EUR beziehen sich auf die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze. Ihr könnte also durchaus 300.000 EUR umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen durchführen, nur der Gesamtumsatz an umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen muss zur Inanspruchnahme der "Kleinunternehmerregelung" unter 17.500 EUR liegen.
MikeS
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stefan 302 schrieb:
Du musst keine Umst entrichten, wenn du diese "Kurse" als sekt.HP erbringst, die PATIENTEN zuvor anschaust/befundest und dann im Sinne einer Heilbehandlung die Gruppengymnastik durchführst.
Heilbehandlungen sind Umst frei.
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