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  1. Neue Beiträge Alle Foren Selbstständig Therapiergänzende Maßnahmen!

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Neues Thema
Therapiergänzende Maßnahmen!
Es gibt 4 Beiträge
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Anonymer Teilnehmer
19.12.2013 12:24
Hallo zusammen!

Weiß nicht, ob die Frage in dieses Forum passt, wenn nicht, verweist mich bitte auf ein anderes.

Kann mir irgendjemand einen rechtlichen Hinweis (evtl. Link, wo ich das nachlesen kann) geben, wer in einer Physiopraxis passive Maßnahmen ausführen darf (Fango ein-/ auspacken, Ultraschall ausführen, Elektrotherapie anlegen, Heißluft an-/ausschalten)?
Darf das eine Rezeptionskraft bzw. Fangohilfe machen? Gibt es Unterschiede zwischen "Kassen- und Privatpatienten"? Kann man jemand für therapierergänzende Maßnahmen anlernen und anstellen oder muss es ein Physio bzw. Masseur sein?

Bin mir ziemlich sicher, dass es nur Physios machen dürfen, aber ich bräuchte was "schwarz auf weiß" zum nachlesen!

Danke für eure Hilfe!



[bearbeitet am 19.12.13 12:25]
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Hallo zusammen! Weiß nicht, ob die Frage in dieses Forum passt, wenn nicht, verweist mich bitte auf ein anderes. Kann mir irgendjemand einen rechtlichen Hinweis (evtl. Link, wo ich das nachlesen kann) geben, wer in einer Physiopraxis passive Maßnahmen ausführen darf (Fango ein-/ auspacken, Ultraschall ausführen, Elektrotherapie anlegen, Heißluft an-/ausschalten)? Darf das eine Rezeptionskraft bzw. Fangohilfe machen? Gibt es Unterschiede zwischen "Kassen- und Privatpatienten"? Kann man jemand für therapierergänzende Maßnahmen anlernen und anstellen oder muss es ein Physio bzw. Masseur sein? Bin mir ziemlich sicher, dass es nur Physios machen dürfen, aber ich bräuchte was "schwarz auf weiß" zum nachlesen! Danke für eure Hilfe! [bearbeitet am 19.12.13 12:25]
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Hallo zusammen!

Weiß nicht, ob die Frage in dieses Forum passt, wenn nicht, verweist mich bitte auf ein anderes.

Kann mir irgendjemand einen rechtlichen Hinweis (evtl. Link, wo ich das nachlesen kann) geben, wer in einer Physiopraxis passive Maßnahmen ausführen darf (Fango ein-/ auspacken, Ultraschall ausführen, Elektrotherapie anlegen, Heißluft an-/ausschalten)?
Darf das eine Rezeptionskraft bzw. Fangohilfe machen? Gibt es Unterschiede zwischen "Kassen- und Privatpatienten"? Kann man jemand für therapierergänzende Maßnahmen anlernen und anstellen oder muss es ein Physio bzw. Masseur sein?

Bin mir ziemlich sicher, dass es nur Physios machen dürfen, aber ich bräuchte was "schwarz auf weiß" zum nachlesen!

Danke für eure Hilfe!



[bearbeitet am 19.12.13 12:25]

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K. Leistritz
19.12.2013 13:01
Google das mal.
§ 124 SGB V Zulassung

Sobald die Anwendung durch ein Rezept verordnet ist und ein Tehrapieziel verfolgt, muss es durch eine entsprechnde Fachkraft durchgeführt werden.

Bei Wärmeanwendungen im Wellnessbereich sieht das allerdings anders aus.
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Google das mal. § 124 SGB V Zulassung Sobald die Anwendung durch ein Rezept verordnet ist und ein Tehrapieziel verfolgt, muss es durch eine entsprechnde Fachkraft durchgeführt werden. Bei Wärmeanwendungen im Wellnessbereich sieht das allerdings anders aus.
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peer2010
19.12.2013 15:00
soviel ich weiss kann auch eine nichtfachkraft durch eine fachkraft angeleitet werden
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soviel ich weiss kann auch eine nichtfachkraft durch eine fachkraft angeleitet werden
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peer2010 schrieb:

soviel ich weiss kann auch eine nichtfachkraft durch eine fachkraft angeleitet werden

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morpheus-06
19.12.2013 15:04
das ist falsch!
RV VdEK
§ 4
Leistungserbringung
1.Die Durchführung einer Behandlung darf nur von hierfür gemäß den Gemeinsamen Empfehlungen nach § 124 Abs. 4 SGB V i. V. mit § 125 Abs. 1, 2 SGB V qualifizierten Therapeuten und in nach § 124 Abs. 2 SGB V zugelassenen Praxen erfolgen oder den anderen nach § 11 der HeilM-RL in der jeweils gültigen Fassung zulässigen Orten der Leistungserbringung erfolgen.

Dazu zählt jede Leistung zu Lasten der GKV!

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• mocca
• K. Leistritz
• die neue
• SGBV
das ist falsch! RV VdEK § 4 Leistungserbringung 1.Die Durchführung einer Behandlung darf nur von hierfür gemäß den Gemeinsamen Empfehlungen nach [b]§ 124 Abs. 4 SGB V i. V. mit § 125 Abs. 1, 2 SGB V qualifizierten Therapeuten und in nach § 124 Abs. 2 SGB V zugelassenen Praxen erfolgen [/b]oder den anderen nach § 11 der HeilM-RL in der jeweils gültigen Fassung zulässigen Orten der Leistungserbringung erfolgen. Dazu zählt jede Leistung zu Lasten der GKV!
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morpheus-06 schrieb:

das ist falsch!
RV VdEK
§ 4
Leistungserbringung
1.Die Durchführung einer Behandlung darf nur von hierfür gemäß den Gemeinsamen Empfehlungen nach § 124 Abs. 4 SGB V i. V. mit § 125 Abs. 1, 2 SGB V qualifizierten Therapeuten und in nach § 124 Abs. 2 SGB V zugelassenen Praxen erfolgen oder den anderen nach § 11 der HeilM-RL in der jeweils gültigen Fassung zulässigen Orten der Leistungserbringung erfolgen.

Dazu zählt jede Leistung zu Lasten der GKV!

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K. Leistritz schrieb:

Google das mal.
§ 124 SGB V Zulassung

Sobald die Anwendung durch ein Rezept verordnet ist und ein Tehrapieziel verfolgt, muss es durch eine entsprechnde Fachkraft durchgeführt werden.

Bei Wärmeanwendungen im Wellnessbereich sieht das allerdings anders aus.



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