Physiotherapeut (w/m/d) in VZ, TZ
oder auf Minijob-Basis ab sofort.
Auch Berufsanfänger*innen sind
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Unser interdisziplinäres
Therapiezentrum befindet sich
westlich von Köln in
Bergheim-Oberaußem.
Dich erwartet:
- Ein kreatives und motoviertes
Team
- Eine gut ausgestattete Praxis mit
großem KGG-Raum
- Behandlungen im 30-Minuten-Takt
- Flexible Arbeitszeiteinteilung
- Eine ganztägig besetzte
Rezeption
- Regelmäßige interne und externe
Fortbildungen & Teambesp...
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muss man/frau bei einer Neuzulassung von einer Physiotherapiepraxis für Kassenpatienten auch Stellplätze nachweisen? Ich finde da unterschiedliche Angaben im Netz und Literatur...
Danke schon mal im Voraus für eure Antworten.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo liebe Kollegen,
muss man/frau bei einer Neuzulassung von einer Physiotherapiepraxis für Kassenpatienten auch Stellplätze nachweisen? Ich finde da unterschiedliche Angaben im Netz und Literatur...
Danke schon mal im Voraus für eure Antworten.
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Die Regelung, wie viele Stellplätze für die Praxis notwendig sind, wird dann meist auf kommunaler Ebene festgelegt - also beispielsweise durch eine Stellplatzverordnung der Stadt. Üblicherweise wird die Größe der Praxisfläche für die Festlegung der Anzahl an Stellplätzen herangezogen.
Der Ansprechpartner dafür ist die Untere Bauaufsichtsbehörde - das regionale Bauamt der Stadt oder des Landkreises.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Die Stellplätze sind nicht speziell für Kassenpatienten notwendig (also für die Kassenzulassung), sondern für den Bauantrag bzw. eine eventuell notwendige Nutzungsänderung.
Die Regelung, wie viele Stellplätze für die Praxis notwendig sind, wird dann meist auf kommunaler Ebene festgelegt - also beispielsweise durch eine Stellplatzverordnung der Stadt. Üblicherweise wird die Größe der Praxisfläche für die Festlegung der Anzahl an Stellplätzen herangezogen.
Der Ansprechpartner dafür ist die Untere Bauaufsichtsbehörde - das regionale Bauamt der Stadt oder des Landkreises.
Gruß
Nora
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Inche schrieb:
Ja Frag bitte dein Ordnungsamt bei mir waren es 2 Stellplätze
Ob das heute noch so ist, kann ich nicht sagen.
Gruß Britt
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Gruß von Monique
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M0nique schrieb:
Bei uns (Großstadt in NRW) ist die zuständige Behörde das Bauordnungsamt. Für 65 qm und 3 Mitarbeiter sind 3 Stellplätze notwendig. Parkplatzablöse ist aktuell einmalig 6.500 Euro pro nicht vorhandenem Parkplatz!
Gruß von Monique
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morpheus-06 schrieb:
Das ist immer vom Bauamt oder der Baubehörde abhängig. Die entscheiden ob überhaupt eigene Stellplätze nachgewiesen werden müssen. Eine evtl. Ablöse, wenn überhaupt möglich, ist von der Lage der Praxis innerhalb der Stadt oder Gemeinde abhängig.
Stimmt das zuständige Bauordnungsamt einer gewerblichen (Praxen gehören i.d.R. nicht dazu) Nutzung zu, muß der Eigentümer entsprechende Parkflächen nachweisen. Nicht der Mieter !
Im privatwirtschaftlichen Bereich muß der Vermieter pro Wohneinheit z.B. einen Stellplatz vorweisen, bei Neubauten entsprechend mit planen. Das "Freikaufen" betrifft also nur und ausschließlich den Vermieter, auch wenn die Kosten gerne auf den Mieter abgewälzt werden.
Wie geschrieben, meines Wissens und aus meiner Erfahrung heraus berichtet.
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Physio2018 schrieb:
Dies ist meines Wissens und aus eigener Erfahrung ausschließlich Sache des Eigentümers.
Stimmt das zuständige Bauordnungsamt einer gewerblichen (Praxen gehören i.d.R. nicht dazu) Nutzung zu, muß der Eigentümer entsprechende Parkflächen nachweisen. Nicht der Mieter !
Im privatwirtschaftlichen Bereich muß der Vermieter pro Wohneinheit z.B. einen Stellplatz vorweisen, bei Neubauten entsprechend mit planen. Das "Freikaufen" betrifft also nur und ausschließlich den Vermieter, auch wenn die Kosten gerne auf den Mieter abgewälzt werden.
Wie geschrieben, meines Wissens und aus meiner Erfahrung heraus berichtet.
..........
Stimmt das zuständige Bauordnungsamt einer gewerblichen (Praxen gehören i.d.R. nicht dazu) Nutzung zu, muß der Eigentümer entsprechende Parkflächen nachweisen. ........
Wie kommst Du darauf, daß eine Physiopraxis keine gewerbliche Nutzung ist? Kein Wohnraum = Gewerbe
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die neue schrieb:
frank 248 schrieb am 26.2.17 11:27:
..........
Stimmt das zuständige Bauordnungsamt einer gewerblichen (Praxen gehören i.d.R. nicht dazu) Nutzung zu, muß der Eigentümer entsprechende Parkflächen nachweisen. ........
Wie kommst Du darauf, daß eine Physiopraxis keine gewerbliche Nutzung ist? Kein Wohnraum = Gewerbe
Gruß Britt
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Britt schrieb:
Sehr richtig. Alles was kein Wohnraum ist, ist gewerblicher Raum. Auch eine Praxis.
Gruß Britt
Viele Grüße
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Liebe Kollegen, danke für eure zahlreichen Antworten..eine klare Regelung die länderübergreifend für alle "kassenpraxen" gilt scheint es nicht zu geben. Und die gesamte Problematik ist bei einer "privatpraxis" dann wahrscheinlich egal ?
Viele Grüße
Es wird nach Art der Nutzung festgelegt, wie viele Stellplätze vorgehalten (oder alternativ finanziell abgelöst) werden müssen.
Also nochmal einfach: "Kassenpraxis"="Privatpraxis" bei Vorgaben zum Stellplatz!
Nun klar? :unamused:
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Wie ich schon 8 Beiträge zuvor geschrieben habe: eine Kassenzulassung ist kein Kriterium.
Es wird nach Art der Nutzung festgelegt, wie viele Stellplätze vorgehalten (oder alternativ finanziell abgelöst) werden müssen.
Also nochmal einfach: "Kassenpraxis"="Privatpraxis" bei Vorgaben zum Stellplatz!
Nun klar? :unamused:
Gruß
Nora
Nun-ich kann eine Wohnung auch als Praxisraum nutzen, ohne eine Umnutzung beim Bauordnungsamt beantragen zu müssen. So geschehen.
Eine Raumnutzung durch Heilberufler/Freiberufler (auch Anwälte, soweit ich informiert bin) ist baurechtlich auch ohne Nutzungsgenehmigung für gewerbliche Zwecke möglich.
Zu unterscheiden ist gewerblich "steuerrechtlich" und "baurechtlich".
So übe ich als PT auch zuerst einmal einen freien Beruf und kein Gewerbe aus, bin also grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit und bin nicht an gewerblich ausgewiesene Mietobjekte gebunden.
Und das hat auch Auswirkungen auf die Anzahl die zur Verfügung gestellten Parkflächen ! (Um den Kreis an dieser Stelle wieder zu schließen)
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Physio2018 schrieb:
@die neue
Nun-ich kann eine Wohnung auch als Praxisraum nutzen, ohne eine Umnutzung beim Bauordnungsamt beantragen zu müssen. So geschehen.
Eine Raumnutzung durch Heilberufler/Freiberufler (auch Anwälte, soweit ich informiert bin) ist baurechtlich auch ohne Nutzungsgenehmigung für gewerbliche Zwecke möglich.
Zu unterscheiden ist gewerblich "steuerrechtlich" und "baurechtlich".
So übe ich als PT auch zuerst einmal einen freien Beruf und kein Gewerbe aus, bin also grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit und bin nicht an gewerblich ausgewiesene Mietobjekte gebunden.
Und das hat auch Auswirkungen auf die Anzahl die zur Verfügung gestellten Parkflächen ! (Um den Kreis an dieser Stelle wieder zu schließen)
@die neue
Nun-ich kann eine Wohnung auch als Praxisraum nutzen, ohne eine Umnutzung beim Bauordnungsamt beantragen zu müssen. So geschehen.
Eine Raumnutzung durch Heilberufler/Freiberufler (auch Anwälte, soweit ich informiert bin) ist baurechtlich auch ohne Nutzungsgenehmigung für gewerbliche Zwecke möglich.
das glaub ich Dir im Leben nicht, daß Du eine ganz normale Wohnung ohne Genehmigung als Praxis nutzen darfst! Du kannst auch bei rot über die Ampel gehen oder fahren - erlaubt ist es deswegen noch lange nicht.
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die neue schrieb:
frank 248 schrieb am 26.2.17 12:36:
@die neue
Nun-ich kann eine Wohnung auch als Praxisraum nutzen, ohne eine Umnutzung beim Bauordnungsamt beantragen zu müssen. So geschehen.
Eine Raumnutzung durch Heilberufler/Freiberufler (auch Anwälte, soweit ich informiert bin) ist baurechtlich auch ohne Nutzungsgenehmigung für gewerbliche Zwecke möglich.
das glaub ich Dir im Leben nicht, daß Du eine ganz normale Wohnung ohne Genehmigung als Praxis nutzen darfst! Du kannst auch bei rot über die Ampel gehen oder fahren - erlaubt ist es deswegen noch lange nicht.
Nun-ich kann eine Wohnung auch als Praxisraum nutzen, ohne eine Umnutzung beim Bauordnungsamt beantragen zu müssen. So geschehen. Eine Raumnutzung durch Heilberufler/Freiberufler (auch Anwälte, soweit ich informiert bin) ist baurechtlich auch ohne Nutzungsgenehmigung für gewerbliche Zwecke möglich.
In der Baunutzungsverordnung wird zwar festgelegt, dass eine freiberufliche Tätigkeit auch in Allgemeinen Wohngebieten und in Reinen Wohngebieten stattfinden darf (§ 13 BauNVO) - was aber die baurechtliche Verpflichtung, einen Antrag auf Nutzungsänderung von Wohnraum zu Praxisraum nicht betrifft.
Lediglich wenn die freiberufliche Tätigkeit geringfügig ist, beispielsweise kein nennenswerter Publikumsverkehr vorliegt und weitere Vorgaben erfüllt werden, kann eine genehmigungsfreie Nutzungsänderung vorliegen. Aber auch darüber entscheidet die Bauaufsichtsbehörde!
Sollte kein Antrag auf Nutzungsänderung des Wohnraums erfolgt sein drohen ein Bußgeld, eine Nutzungsuntersagung (Schließung der Praxis) und im Falle eines Ausschlusses freiberuflicher Nutzung im Mietvertrag droht dazu noch die Kündigung durch den Vermieter (siehe BGH, 14.07.09, Az. VIII ZR 165/08).
Also lieber doch beim Bauamt nachfragen!
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Eine Nutzungsänderung muss selbstverständlich bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt werden, wenn Wohnraum als Praxisraum genutzt werden soll. Vermutlich wurde einfach nicht nachgefragt! :point_up:
frank 248 schrieb am 26.2.17 12:36:
Nun-ich kann eine Wohnung auch als Praxisraum nutzen, ohne eine Umnutzung beim Bauordnungsamt beantragen zu müssen. So geschehen. Eine Raumnutzung durch Heilberufler/Freiberufler (auch Anwälte, soweit ich informiert bin) ist baurechtlich auch ohne Nutzungsgenehmigung für gewerbliche Zwecke möglich.
In der Baunutzungsverordnung wird zwar festgelegt, dass eine freiberufliche Tätigkeit auch in Allgemeinen Wohngebieten und in Reinen Wohngebieten stattfinden darf (§ 13 BauNVO) - was aber die baurechtliche Verpflichtung, einen Antrag auf Nutzungsänderung von Wohnraum zu Praxisraum nicht betrifft.
Lediglich wenn die freiberufliche Tätigkeit geringfügig ist, beispielsweise kein nennenswerter Publikumsverkehr vorliegt und weitere Vorgaben erfüllt werden, kann eine genehmigungsfreie Nutzungsänderung vorliegen. Aber auch darüber entscheidet die Bauaufsichtsbehörde!
Sollte kein Antrag auf Nutzungsänderung des Wohnraums erfolgt sein drohen ein Bußgeld, eine Nutzungsuntersagung (Schließung der Praxis) und im Falle eines Ausschlusses freiberuflicher Nutzung im Mietvertrag droht dazu noch die Kündigung durch den Vermieter (siehe BGH, 14.07.09, Az. VIII ZR 165/08).
Also lieber doch beim Bauamt nachfragen!
Gruß
Nora
Aussage wörtlich: Eine Genehmigung zur Nutzungsänderung des vorliegenden Wohnraumes auf Nutzung als Praxis für Physiotherapie ist für das vorliegende Objekt nicht erforderlich. Für die Mitteilung sei man jedoch dankbar.
Mehr kann ich dazu nicht sagen.
Makro-Umfeld:Mischgebiet mit Wohnraum und Gewerbe.
Mikro-Umfeld:Wohn-/Geschäftshaus.
Ggf. lag es auch daran.
Natürlich basierte der Mietvertrag auf Nutzung als Praxis für Physiotherapie.
Und P.s.: Parkplätze gab es keine, jedoch konnte auf gegenüberliegendem Gründstück und am Straßenrand vor dem Objekt geparkt werden. Der Vermieter mußte der Gemeinde eine Summe von rd. 3000,-€ für nicht vorgehaltene Parkplätze bzw. Nutzung offentlichen Raumes zahlen so seine Aussage.
Im Falle der Praxisfläche musste er nur eine Fläche auslösen/vorhalten.
Aber noch einmal: Die Wohnung war als Praxisfläche ausgeschrieben und angeboten worden. Um die Parkplätze brauchte sich kein Mieter selbst zu kümmern, da Sache des Vermieters.
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Physio2018 schrieb:
Wie geschrieben: So geschehen und vom Vermieter auf Nachfrage beim Bauordnungsamt auch so bestätigt.
Aussage wörtlich: Eine Genehmigung zur Nutzungsänderung des vorliegenden Wohnraumes auf Nutzung als Praxis für Physiotherapie ist für das vorliegende Objekt nicht erforderlich. Für die Mitteilung sei man jedoch dankbar.
Mehr kann ich dazu nicht sagen.
Makro-Umfeld:Mischgebiet mit Wohnraum und Gewerbe.
Mikro-Umfeld:Wohn-/Geschäftshaus.
Ggf. lag es auch daran.
Natürlich basierte der Mietvertrag auf Nutzung als Praxis für Physiotherapie.
Und P.s.: Parkplätze gab es keine, jedoch konnte auf gegenüberliegendem Gründstück und am Straßenrand vor dem Objekt geparkt werden. Der Vermieter mußte der Gemeinde eine Summe von rd. 3000,-€ für nicht vorgehaltene Parkplätze bzw. Nutzung offentlichen Raumes zahlen so seine Aussage.
Im Falle der Praxisfläche musste er nur eine Fläche auslösen/vorhalten.
Aber noch einmal: Die Wohnung war als Praxisfläche ausgeschrieben und angeboten worden. Um die Parkplätze brauchte sich kein Mieter selbst zu kümmern, da Sache des Vermieters.
Auch wenn für Nutzungsänderungen landesrechtliche Bauordnungen gelten, so ist m.W. derzeit in jedem Bundesland Vorschrift, jede Nutzungsänderung mittels Bauantrag genehmigen zu lassen.
Zur Frage wer sich um Parkplätze kümmern muss, kann eine solche Aussage nicht generell getroffen werden: wenn ich als Vermieter die Wahl zwischen einem potentiellen Mieter mit Nutzung als Wohnfläche und einem Mieter, der eine Wohnfläche als Praxisfläche umnutzen möchte hätte, würde ich mich klar gegen den Aufwand eines Nutzungsänderungsantrags entscheiden. Wenn ich als potentieller Praxisinhaber aber dennoch diese interessante Lage für meine Praxis möchte, wäre ich durchaus bereit, die anfallenden Kosten selbst zu tragen.
In meiner Stadt fällt für eine Physiopraxis je 15-25 Quadratmeter die Verpflichtung für einen Stellplatz an. Eine Ablöse bei einer Praxiserweiterung (Nutzungsänderung Lagerfläche in Praxisfläche) musste ich selbst mit 5.000,- Euro zahlen, da ich lediglich zwei von drei geforderten zusätzlichen Stellplätzen auf meinem Grundstück schaffen konnte.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Wenn du vom Vermieter gehört hast, dass das Bauordnungsamt dem Vermieter gesagt hat, dass ein Antrag auf Nutzungsänderung für euer "vorliegendes Objekt" nicht nötig sei, kann dies eigentlich nur zwei Hintergründe haben: entweder war die Nutzung für medizinische Behandlungen bereits beim Bauantrag vorgesehen worden, oder es hat die Besonderheit eines "Bürokratieabbaugesetzes" gegriffen, das für ein paar Jahre befristet in einem Bundesland (NRW?) galt und in engen Grenzen eine Nutzungsänderung im Anzeigeverfahren ohne Bauantrag erlaubte.Scheinbar wurde ja auch eine Stellplatzablöse geleistet.
Auch wenn für Nutzungsänderungen landesrechtliche Bauordnungen gelten, so ist m.W. derzeit in jedem Bundesland Vorschrift, jede Nutzungsänderung mittels Bauantrag genehmigen zu lassen.
Zur Frage wer sich um Parkplätze kümmern muss, kann eine solche Aussage nicht generell getroffen werden: wenn ich als Vermieter die Wahl zwischen einem potentiellen Mieter mit Nutzung als Wohnfläche und einem Mieter, der eine Wohnfläche als Praxisfläche umnutzen möchte hätte, würde ich mich klar gegen den Aufwand eines Nutzungsänderungsantrags entscheiden. Wenn ich als potentieller Praxisinhaber aber dennoch diese interessante Lage für meine Praxis möchte, wäre ich durchaus bereit, die anfallenden Kosten selbst zu tragen.
In meiner Stadt fällt für eine Physiopraxis je 15-25 Quadratmeter die Verpflichtung für einen Stellplatz an. Eine Ablöse bei einer Praxiserweiterung (Nutzungsänderung Lagerfläche in Praxisfläche) musste ich selbst mit 5.000,- Euro zahlen, da ich lediglich zwei von drei geforderten zusätzlichen Stellplätzen auf meinem Grundstück schaffen konnte.
Gruß
Nora
Ich habe vor sechs Wochen gerade - mit unendlichem Hin und Her - die Nutzungsänderung meiner bisher 17 Jahre lang gemieteten Praxisräume durch. Aktuell sieht es bei uns (NRW) wie folgt aus: In Zweifamilienhäusern kann man tun und lassen, was man will.
In allen anderen Bauten ist eine Zweckentfremdung von Wohnraum (egal ob gewerblich oder freiberuflich) zwingend genehmigungspflichtig!
Antrag auf Nutzungsänderung und Parkplatzablöse sind Sache des Vermieters!
Gruß von Monique
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M0nique schrieb:
Hallo,
Ich habe vor sechs Wochen gerade - mit unendlichem Hin und Her - die Nutzungsänderung meiner bisher 17 Jahre lang gemieteten Praxisräume durch. Aktuell sieht es bei uns (NRW) wie folgt aus: In Zweifamilienhäusern kann man tun und lassen, was man will.
In allen anderen Bauten ist eine Zweckentfremdung von Wohnraum (egal ob gewerblich oder freiberuflich) zwingend genehmigungspflichtig!
Antrag auf Nutzungsänderung und Parkplatzablöse sind Sache des Vermieters!
Gruß von Monique
Ich habe vor sechs Wochen gerade - mit unendlichem Hin und Her - die Nutzungsänderung meiner bisher 17 Jahre lang gemieteten Praxisräume durch. Aktuell sieht es bei uns (NRW) wie folgt aus: In Zweifamilienhäusern kann man tun und lassen, was man will.
Das ist aber mehr als stark verkürzt! :unamused:
In NRW gibt es zwar ein sog. "Freistellungsverfahren" (§ 67 BauO NRW), wonach "im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes [...] es zur Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden geringer oder mittlerer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude unter bestimmten Umständen keiner Baugenehmigung" bedarf.
Denoch sind auch hier Bauvorlagen einzureichen und die Erklärung eines Entwurfsverfassers (Architekt/in,
Bauingenieur/in mit Zulassung in einer Architektenkammer oder Ingenieurkammer) beizufügen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. "Mit dem Vorhaben darf innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden, wenn die Gemeinde innerhalb dieser Frist keine schriftliche
Erklärung abgibt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Für die bautechnischen Unterlagen sind weitere Nachweise von Sachverständigen erforderlich."
Zum Vergleich ein Hinweisblatt der Stadt Köln zu Nutzungsänderungen: Link
Wer nun dennoch lieber auf Meinungen und Äußerungen hier im Forum vertraut, soll dies gerne tun. Andernfalls bleibt der schnelle Anruf beim örtlichen Bauamt und man auf alle Fälle eine korrekte Antwort! :sunglasses:
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
M0nique schrieb am 26.2.17 22:03:
Ich habe vor sechs Wochen gerade - mit unendlichem Hin und Her - die Nutzungsänderung meiner bisher 17 Jahre lang gemieteten Praxisräume durch. Aktuell sieht es bei uns (NRW) wie folgt aus: In Zweifamilienhäusern kann man tun und lassen, was man will.
Das ist aber mehr als stark verkürzt! :unamused:
In NRW gibt es zwar ein sog. "Freistellungsverfahren" (§ 67 BauO NRW), wonach "im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes [...] es zur Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden geringer oder mittlerer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude unter bestimmten Umständen keiner Baugenehmigung" bedarf.
Denoch sind auch hier Bauvorlagen einzureichen und die Erklärung eines Entwurfsverfassers (Architekt/in,
Bauingenieur/in mit Zulassung in einer Architektenkammer oder Ingenieurkammer) beizufügen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. "Mit dem Vorhaben darf innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden, wenn die Gemeinde innerhalb dieser Frist keine schriftliche
Erklärung abgibt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Für die bautechnischen Unterlagen sind weitere Nachweise von Sachverständigen erforderlich."
Zum Vergleich ein Hinweisblatt der Stadt Köln zu Nutzungsänderungen: Link
Wer nun dennoch lieber auf Meinungen und Äußerungen hier im Forum vertraut, soll dies gerne tun. Andernfalls bleibt der schnelle Anruf beim örtlichen Bauamt und man auf alle Fälle eine korrekte Antwort! :sunglasses:
Gruß
Nora
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Physio2018 schrieb:
Schlußendlich immer der "sicherste" Weg :wink:
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Britt schrieb:
Vor vielen Jahren war es bei meiner Zulassung so, dass man entweder (nach Praxisgröße ermittelt) Stellplätze vorweisen oder eine entsprechende (ziemlich hohe) Summe zahlen mußte.
Ob das heute noch so ist, kann ich nicht sagen.
Gruß Britt
NEIN !
Die Parplatzsituation wird zwischen Bauordnungsamt und Bauherren/Besitzer/Vermieter bei Bauabnahme und später dann per Nutzungsvertrag/-antrag geregelt.
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Physio2018 schrieb:
@ Anonymer Teilnehmer
NEIN !
Die Parplatzsituation wird zwischen Bauordnungsamt und Bauherren/Besitzer/Vermieter bei Bauabnahme und später dann per Nutzungsvertrag/-antrag geregelt.
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muss man/frau bei einer Neuzulassung von einer Physiotherapiepraxis für Kassenpatienten auch Stellplätze nachweisen? Ich finde da unterschiedliche Angaben im Netz und Literatur...
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Ja frage bei der zuständigen Baubehörde nach.
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Tempelritter schrieb:
Anonymer Teilnehmer schrieb am 25.2.17 17:57:
Hallo liebe Kollegen,
muss man/frau bei einer Neuzulassung von einer Physiotherapiepraxis für Kassenpatienten auch Stellplätze nachweisen? Ich finde da unterschiedliche Angaben im Netz und Literatur...
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