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Physiotherapie Kai Gund im
Gesundheitshaus Eppelheim, in der
Christophstraße 17, 69214
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Bei uns geht es nicht nur um einen
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Wir sind ein vielseitiges
Therapie/Praxishaus, das sich auf
Orthopädie, Neurologie und
Chirurgie für ...
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Müssen eigentlich zwingend immer Kopien/Scans der Rezepte gemacht werden? Oder reicht es wenn in der Akte der Arzt , die Diagnose, und alles weitere was auf dem Rezept steht aufgeschrieben ist. Sind Kopien von Privatrezepten wichtig als Nachweis fürs Finanzamt? Z.b. um nachzuweisen, ob eine Rechnung an eine Privatperson , nach erbrachter Leistung aufgrund einer Verordnung erfolgte oder ob der Patient ohne Verordnung hier war ( vorbeugende oder Wellnessmassage ) - wegen der Umsatzsteuer?
hier ist wohl alles Wesentliche gesagt, lies Dich da einmal durch!
https://www.physio.de/forum5/recht-steuern/das-finanzamt-verlangt-die-kopie-von-privatrezepten/25/123
mfghgb :wink:
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Helmut Fromberger schrieb:
Und genau deswegen nutze ich Rezept Vordrucke mit Durchschreibsatz.
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hgb schrieb:
Lieber mab,
hier ist wohl alles Wesentliche gesagt, lies Dich da einmal durch!
https://www.physio.de/forum5/recht-steuern/das-finanzamt-verlangt-die-kopie-von-privatrezepten/25/123
mfghgb :wink:
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Keine Verpflichtung.
Wie sehr dies jedoch ratsam ist, ergibt sich aus o.g. Diskussion.
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RoFo schrieb:
Nein.
Keine Verpflichtung.
Wie sehr dies jedoch ratsam ist, ergibt sich aus o.g. Diskussion.
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die neue schrieb:
wenn Du nicht nachweisen kannst, daß jemand eine Verordnung hatte, hast Du das Problem, nicht das Finanzamt
wenn Du das richtig gelesen hättest, wäre Dir klar geworden, dass es keine rechtliche Verpflichtung für Kopien gibt, das FA aber prüft und Du unter Berücksichtigung der Scheigepflicht eine VO beweisen mußt.
Deswegen war mehrfach eine Klärung durch den Steuerberater mit dem Amt gefordert worden, wie im Einzelfall verfahren werden soll.
Nun klar?
mfg hgb :wink:
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hgb schrieb:
Lieber anonymus,
wenn Du das richtig gelesen hättest, wäre Dir klar geworden, dass es keine rechtliche Verpflichtung für Kopien gibt, das FA aber prüft und Du unter Berücksichtigung der Scheigepflicht eine VO beweisen mußt.
Deswegen war mehrfach eine Klärung durch den Steuerberater mit dem Amt gefordert worden, wie im Einzelfall verfahren werden soll.
Nun klar?
mfg hgb :wink:
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Danke für den Hinweis, hab das alles durchgelesen. Jedoch konnte hier nicht geklärt oder von jemanden bewiesen werden, ob ich als PI verpflichtet Privatrezepte zu kopieren/scannen, um dem Finanzamt nachweisen zu können, ob jemand mit Rezept oder ohne in der Praxis war
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Weil es aber eine Schweigepflichtt zu medizinischen Daten gibt, soll der StB einen gangbaren Weg mit dem zuständigen FA finden. Es gibt dafür weder ein Gesetz, noch eine Vorschrift und auch der BFH hat sich nicht eindeitig zu einer Methode geäußert, sondern nur auf die Verschwiegenheitspflicht der Beamten hingewiesen. Verantwortlich bleibt aber der, in dessen Bereich die Daten offengelegt wurden.
mfg hgb :wink:
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hgb schrieb:
Von jeder Einnahme, die durch die Bücher geht, will das FA wissen , woher sie kommt. Ist es ohne VO, diese Leistungen kann ein PT z. B. mit Wellnessmassage ohne weiteres erbringen, ist das umsatzsteuerpflichtig. Ab einer bestimmten Menge kann solch umsatzsteuerpflichtige Einnahme den gesamten Umsatz infizieren und USt pflichtig machen. Das prüfen die lieben Beamten.
Weil es aber eine Schweigepflichtt zu medizinischen Daten gibt, soll der StB einen gangbaren Weg mit dem zuständigen FA finden. Es gibt dafür weder ein Gesetz, noch eine Vorschrift und auch der BFH hat sich nicht eindeitig zu einer Methode geäußert, sondern nur auf die Verschwiegenheitspflicht der Beamten hingewiesen. Verantwortlich bleibt aber der, in dessen Bereich die Daten offengelegt wurden.
mfg hgb :wink:
Es geht aber um Therapien als Privatleistung ( MT, KG, Lymphdrainage, Massagetherapie) und ob hierfür zwingend dem Finanzamt ein Rezept vorgelegt werden muss. Also wenn ich einem Patienten 10xKG und 10x MT in Rechnung stelle. Wie schon geschrieben - als PT ohne HP darf ich das ohne Verordnung gar nicht durchführen, somit ist eine vorausgehende Verordnung erforderlich , um überhaupt die Leistung in Rechnung stellen zu können.
Würde kein Rezept vorliegen, müsste der PT zusätlich HP - und diese Leistungen sind ja auch USt-frei. Also wozu für das Finanzamt eine Kopie der Originalverordnung. Mit welchem Hintergrund könnte das Finanzamt USt verlangen, wenn eine Therapie ohne ärztliche Verordnung gar nicht möglich ist, oder nur möglich ist, wenn der PT Heilpraktiker ist, aber diese Leistung auch befreit sind?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Natürlich kann ein PT ohne Verordnung eine Wellnessmassge erbringen - das kann ja nicht verordnet werden , es ist keine Therapie aufgrund einer Diagnose, also Umsatzsteuerpflichtig - die erbrachte Leistung ( z.B. Wohlfühlmassage / Aromaöl und was es sonst noch so gibt) ist auf der Rechnung aufgeführt. Völlig klar und muss auch mit USt verstuert werden. Auch Kurse usw. Dies ist aber klar auf Rechnungen und Belegen zu erkennen, um welche Leistung es sich handelt. Es wird kaum jemand 10 Wellnessmassagen erbringen und dem Patienten dann 10x MT in Rechnung stellen
Es geht aber um Therapien als Privatleistung ( MT, KG, Lymphdrainage, Massagetherapie) und ob hierfür zwingend dem Finanzamt ein Rezept vorgelegt werden muss. Also wenn ich einem Patienten 10xKG und 10x MT in Rechnung stelle. Wie schon geschrieben - als PT ohne HP darf ich das ohne Verordnung gar nicht durchführen, somit ist eine vorausgehende Verordnung erforderlich , um überhaupt die Leistung in Rechnung stellen zu können.
Würde kein Rezept vorliegen, müsste der PT zusätlich HP - und diese Leistungen sind ja auch USt-frei. Also wozu für das Finanzamt eine Kopie der Originalverordnung. Mit welchem Hintergrund könnte das Finanzamt USt verlangen, wenn eine Therapie ohne ärztliche Verordnung gar nicht möglich ist, oder nur möglich ist, wenn der PT Heilpraktiker ist, aber diese Leistung auch befreit sind?
Was für eine Antwort möchtest du denn haben?
Es besteht keine Pflicht, VOs zu kopieren.
Das Fa hat aber das Recht einen wirksamen Nachweis zu fordern.
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RoFo schrieb:
Frag doch mal dein Finanzamt.
Was für eine Antwort möchtest du denn haben?
Es besteht keine Pflicht, VOs zu kopieren.
Das Fa hat aber das Recht einen wirksamen Nachweis zu fordern.
Deine Frage geht primär um die Umsatzsteuer, also etwas aus dem Steuerrecht, Verstoß Steuerstrafrecht. Lies dazu bei Wikipädia.
Die Abgabe von Heilmitteln ohne VO betrieft die berufliche Qualifikation, z. B.Heilpraktikergesetz, Verstoß Strafrecht
>>als PT ohne HP darf ich das ohne Verordnung gar nicht durchführen, somit ist eine vorausgehende Verordnung erforderlich , um überhaupt die Leistung in Rechnung stellen zu können.<< Wo kein Kläger, ist kein Richter! Wieviele Menschen fahren über 50km/h in der Stadt??
Deine Einnahmen aus der GKV kommen über eine Abrechnungstelle der Kassen, Deine P - PAt. rechnest Du anscheinend selber ab.
>>Es wird kaum jemand 10 Wellnessmassagen erbringen und dem Patienten dann 10x MT in Rechnung stellen <<
Da bist Du sehr blauäugig! :unamused:
Wenn Du dort Wellness oder sonst etwas abgibst und auf die Rechnung KG/MT schreibst, ist das Steuerhinterziehung und die Folgen sind klar. Das war wohl ein gängiger Weg, Umsatzsteuer zu sparen, deswegen wollten die Ämter VO's bzw. Kopien sehen. Da aber gibt es die Schweigepflicht. Was darf geschwärzt werden, was nicht??
Die Diagnose sollte regelmäßig abgedeckt sein, aus der VO kann aber ein halbwegs intelligenter Mensch anhand der Therapie schon erkennen, was vorliegt. Deswegen soll der StB das klären.
Die Polizei brauchte nach Deiner Argumentation garnicht zu blitzen, weil wegen der bestehenden Regeln Geschwindigkeiten eingehalten würden!!
Ist es Dir nun klar geworden?? Geld regiert die Welt und jeder will mögl viel haben, jeder fährt mal zu schnell, läßt schwarz arbeiten oder fährt schwarz im ÖNV, gelogen wird ohnehin. Also brauchen wir eine Polizei, Finanzämter und Steuerprüfer / - fahnder. Und auch diese Bauernweisheit stimmt: Die Kleinen hängt man, die Großen läßt man laufen!
mfg hgb :wink:
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hgb schrieb:
Nun, lieber mab, wirfst Du Einiges durcheinander.
Deine Frage geht primär um die Umsatzsteuer, also etwas aus dem Steuerrecht, Verstoß Steuerstrafrecht. Lies dazu bei Wikipädia.
Die Abgabe von Heilmitteln ohne VO betrieft die berufliche Qualifikation, z. B.Heilpraktikergesetz, Verstoß Strafrecht
>>als PT ohne HP darf ich das ohne Verordnung gar nicht durchführen, somit ist eine vorausgehende Verordnung erforderlich , um überhaupt die Leistung in Rechnung stellen zu können.<< Wo kein Kläger, ist kein Richter! Wieviele Menschen fahren über 50km/h in der Stadt??
Deine Einnahmen aus der GKV kommen über eine Abrechnungstelle der Kassen, Deine P - PAt. rechnest Du anscheinend selber ab.
>>Es wird kaum jemand 10 Wellnessmassagen erbringen und dem Patienten dann 10x MT in Rechnung stellen <<
Da bist Du sehr blauäugig! :unamused:
Wenn Du dort Wellness oder sonst etwas abgibst und auf die Rechnung KG/MT schreibst, ist das Steuerhinterziehung und die Folgen sind klar. Das war wohl ein gängiger Weg, Umsatzsteuer zu sparen, deswegen wollten die Ämter VO's bzw. Kopien sehen. Da aber gibt es die Schweigepflicht. Was darf geschwärzt werden, was nicht??
Die Diagnose sollte regelmäßig abgedeckt sein, aus der VO kann aber ein halbwegs intelligenter Mensch anhand der Therapie schon erkennen, was vorliegt. Deswegen soll der StB das klären.
Die Polizei brauchte nach Deiner Argumentation garnicht zu blitzen, weil wegen der bestehenden Regeln Geschwindigkeiten eingehalten würden!!
Ist es Dir nun klar geworden?? Geld regiert die Welt und jeder will mögl viel haben, jeder fährt mal zu schnell, läßt schwarz arbeiten oder fährt schwarz im ÖNV, gelogen wird ohnehin. Also brauchen wir eine Polizei, Finanzämter und Steuerprüfer / - fahnder. Und auch diese Bauernweisheit stimmt: Die Kleinen hängt man, die Großen läßt man laufen!
mfg hgb :wink:
Es ist nur die Frage, ob Therapien ( bei Erkrankungen und vorliegender Diagnose ) überhaupt mit USt belegt werden. Oder einfach mit USt belegt werden dürfen sofern keine Rezeptkopie vorliegt. Das halte ich für fraglich.
Wie beweist denn dann ein HP oder ein Arzt, dass seine Rechungen an PP USt-frei sind ? Der hat ja kein Dokument in Kopie. Falls es durch Doku usw. sein sollte , kann das natürlich genauso manipuliert werden , wie in dem oben genannten Beispiel mit Wellness und MT auf der Rechnung.
Ein HP könnte genauso Rückenschule abhalten und auf die Rechnung der Teilnehmer dann irgendeine HP Leistun drauf schreiben
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Das mit dem Blitzen ist ja nicht vergleichbar. Wenn man die Geschwindigkeit übertritt muss man bezahlen, interessiert aber das Finanzamt nicht. Wenn Behandlungen/Therapien ohne Verordnung abgegeben werden und man ist zudem kein HP geht das das Finanzamt strafrechtlich gesehen auch nichts an.
Es ist nur die Frage, ob Therapien ( bei Erkrankungen und vorliegender Diagnose ) überhaupt mit USt belegt werden. Oder einfach mit USt belegt werden dürfen sofern keine Rezeptkopie vorliegt. Das halte ich für fraglich.
Wie beweist denn dann ein HP oder ein Arzt, dass seine Rechungen an PP USt-frei sind ? Der hat ja kein Dokument in Kopie. Falls es durch Doku usw. sein sollte , kann das natürlich genauso manipuliert werden , wie in dem oben genannten Beispiel mit Wellness und MT auf der Rechnung.
Ein HP könnte genauso Rückenschule abhalten und auf die Rechnung der Teilnehmer dann irgendeine HP Leistun drauf schreiben
Schade um jede Bemühung.
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RoFo schrieb:
Du willst es nicht kapieren.
Schade um jede Bemühung.
Als Beispiel wurde hier das Blitzen genannt - die Polizei müsste ja nicht mehr blitzen, da ja die Regeln immer eingehalten werden. Aber wenn ich zu schnell fahre , halte ich die Regel nicht ein und muss bezahlen- klar.
Im Gegensatz dazu ist es bei dem Nachweis anders. Stelle ich einem Patienten eine Rechnung über Therapien nach ärztlicher Verordnung ist dies USt-frei und ich habe mich an alle Regeln gehalten, muss dies aber dennoch dem Finanzamt beweisen, dass das so ist.
Hätte ich Wellness abgegeben und keine USt ausgewiesen wird bestraft, wie beim Blitzen.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Ich kann nur immer den Vergleich " wo kein Kläger, da kein Richter " nicht verstehen.
Als Beispiel wurde hier das Blitzen genannt - die Polizei müsste ja nicht mehr blitzen, da ja die Regeln immer eingehalten werden. Aber wenn ich zu schnell fahre , halte ich die Regel nicht ein und muss bezahlen- klar.
Im Gegensatz dazu ist es bei dem Nachweis anders. Stelle ich einem Patienten eine Rechnung über Therapien nach ärztlicher Verordnung ist dies USt-frei und ich habe mich an alle Regeln gehalten, muss dies aber dennoch dem Finanzamt beweisen, dass das so ist.
Hätte ich Wellness abgegeben und keine USt ausgewiesen wird bestraft, wie beim Blitzen.
Und das obwohl ein PT ohne HP Erlaubnis gar keine Therapien abgeben darf, sondern nur Wellness und Kurse ohne ärztliche Verordnung
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Wenn ich das alles nicht verstanden habe - kann also das Finanzamt USt von mir verlangen, wenn ich einen Patienten nach ärztlicher Verordnung behandelt habe und ihm das in Rechnung gestellt ( ohne USt.) habe, wenn ich als Nachweis keine Rezeptkopie habe?
Und das obwohl ein PT ohne HP Erlaubnis gar keine Therapien abgeben darf, sondern nur Wellness und Kurse ohne ärztliche Verordnung
mache es doch so wie Du meinst, das esrichtig ist und warte ab, was das FA bei einer Prüfung macht
Mit freundlichen Grüßen
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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JürgenK schrieb:
...ein Tipp,
mache es doch so wie Du meinst, das esrichtig ist und warte ab, was das FA bei einer Prüfung macht
Mit freundlichen Grüßen
JürgenK :kissing_closed_eyes:
Bvor du USt. zahlst, hast Du VO's vorgelegt. :sunglasses:
Geht das in den Kopf? :tired_face:
mfg hgb :wink:
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hgb schrieb:
bevor du geblitzt wurdest, bist Du gemessen worden.
Bvor du USt. zahlst, hast Du VO's vorgelegt. :sunglasses:
Geht das in den Kopf? :tired_face:
mfg hgb :wink:
mfg hgb :grin:
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hgb schrieb:
Dasa FA prüft nicht, ob Du das darfst, es geht nur um die Einnahmen.
mfg hgb :grin:
LG
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Herbert schrieb:
Wenn ich dokumentiert habe, welche VO von welchem Arzt wann ausgestellt worden sind, ist das ausreichend. Kann im für das FA relevanten Zeitraum wegen der Doku bei den Ärzten auch immer nachvollzogen werden.
LG
Grundsätzlich sind alle Einnahmen eines Unternehmens USt-pflichtig: USt fällt immer dann an, wenn im Inland eine Dienstleistung durch ein Unternehmen erbracht oder eine Ware gegen Entgelt geliefert wird.
Ausnahme sind u.a. Heilbehandlungen in der Humanmedizin, die von Ärzten, Zahnärzten, HPs, Physios, etc. erbracht werden.
Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind in jedem Einzelfall vom Unternehmer nachzuweisen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, sind die Umsätze zwingend steuerpflichtig (Beweislast). Beruft sich der Unternehmer auf die „ärztliche Schweigepflicht“, sind die Umsätze steuerpflichtig.
In seinem Urteil vom 01.10.2014 stellte der BFH klar, dass die Umsatzsteuerfreiheit nicht allein wegen fehlender formeller Nachweise versagt werden darf. Physiotherapeuten können den Nachweis mit allen zulässigen Beweismitteln führen, die eine vergleichbare Aussagekraft wie eine ärztliche Verordnung haben (Was immer das auch sein könnte?). Damit erweitert er zwar die Nachweismöglichkeiten, betont aber gleichzeitig, dass verbleibende Zweifel am therapeutischen Zweck der Leistung zu Lasten des Physiotherapeuten gehen.
Fazit: Nur mit einer Rezeptkopie ist man IMMER auf der sicheren Seite.
Alle anderen Beweismittel müssen nicht anerkannt werden und können zu einem zeitraubenden und evtl. auch kostenintensivem (RA) Hickhack mit dem FA führen. Ich persönlich möchte mir das gar nicht antun…
Gruß von Monique
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M0nique schrieb:
Hallo AN,
Anonymer Teilnehmer schrieb am 22.1.17 09:59:... habe ich gefragt warum das Finanzamt Rezept sehen will. Auf jeder Rechnung ist der Arzt , die Diagnose , also alles wichtige zur Umsatzsteuerbefreiung, aufgeführt.
Grundsätzlich sind alle Einnahmen eines Unternehmens USt-pflichtig: USt fällt immer dann an, wenn im Inland eine Dienstleistung durch ein Unternehmen erbracht oder eine Ware gegen Entgelt geliefert wird.
Ausnahme sind u.a. Heilbehandlungen in der Humanmedizin, die von Ärzten, Zahnärzten, HPs, Physios, etc. erbracht werden.
Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind in jedem Einzelfall vom Unternehmer nachzuweisen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, sind die Umsätze zwingend steuerpflichtig (Beweislast). Beruft sich der Unternehmer auf die „ärztliche Schweigepflicht“, sind die Umsätze steuerpflichtig.
In seinem Urteil vom 01.10.2014 stellte der BFH klar, dass die Umsatzsteuerfreiheit nicht allein wegen fehlender formeller Nachweise versagt werden darf. Physiotherapeuten können den Nachweis mit allen zulässigen Beweismitteln führen, die eine vergleichbare Aussagekraft wie eine ärztliche Verordnung haben (Was immer das auch sein könnte?). Damit erweitert er zwar die Nachweismöglichkeiten, betont aber gleichzeitig, dass verbleibende Zweifel am therapeutischen Zweck der Leistung zu Lasten des Physiotherapeuten gehen.
Fazit: Nur mit einer Rezeptkopie ist man IMMER auf der sicheren Seite.
Alle anderen Beweismittel müssen nicht anerkannt werden und können zu einem zeitraubenden und evtl. auch kostenintensivem (RA) Hickhack mit dem FA führen. Ich persönlich möchte mir das gar nicht antun…
Gruß von Monique
LG
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Herbert schrieb:
Wer hat das denn de facto schon tatsächlich erlebt? Bei welcher betrieblichen Prüfung war das Gegenstand der Prüfung? Auch die Finanzämter haben eine Statistik über den Privatanteil in normalen Praxen. Da musst Du schon arg abweichen. Und dann müssten alle Privatpraxen jährlich vom FA hochgenommen werden.
LG
Wer hat das denn de facto schon tatsächlich erlebt? Bei welcher betrieblichen Prüfung war das Gegenstand der Prüfunng? [...]
Ich bin auch mal mit 120 auf der Landstraße geblitzt worden und davongekommen weil ich im Moment des Blitzens gerade überholt wurde. Hab ich de facto so erlebt und kannte zufällig den Typen der sich über die polizeilich verordneten Spaziergänge ärgerte.
Es ist und bleibt so: eine Umsatzsteuerbefreiung muss auf Verlangen nachweisbar sein. Du kannst dich im Voraus mit dem FA auf eine Nachweisführung einigen, oder es tun wie du willst oder es einfach bleiben lassen.
Kommst du auf einem der ersten beiden Wege durch die Betriebsprüfung bist du fein raus weil du einen Haken bei "in Ordnung" bekommen hast.
Kommst du ohne Nachweise zu erbringen durch die Prüfung bekommst du einen Brief mit Anweisungen und einen Haken bei "es könnte sich lohnen nochmal vorbeizuschauen" - mit Hinweis, worauf der nächste Betriebsprüfer achten sollte...
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Papa Alpaka schrieb:
Herbert schrieb am 22.1.17 20:28:
Wer hat das denn de facto schon tatsächlich erlebt? Bei welcher betrieblichen Prüfung war das Gegenstand der Prüfunng? [...]
Ich bin auch mal mit 120 auf der Landstraße geblitzt worden und davongekommen weil ich im Moment des Blitzens gerade überholt wurde. Hab ich de facto so erlebt und kannte zufällig den Typen der sich über die polizeilich verordneten Spaziergänge ärgerte.
Es ist und bleibt so: eine Umsatzsteuerbefreiung muss auf Verlangen nachweisbar sein. Du kannst dich im Voraus mit dem FA auf eine Nachweisführung einigen, oder es tun wie du willst oder es einfach bleiben lassen.
Kommst du auf einem der ersten beiden Wege durch die Betriebsprüfung bist du fein raus weil du einen Haken bei "in Ordnung" bekommen hast.
Kommst du ohne Nachweise zu erbringen durch die Prüfung bekommst du einen Brief mit Anweisungen und einen Haken bei "es könnte sich lohnen nochmal vorbeizuschauen" - mit Hinweis, worauf der nächste Betriebsprüfer achten sollte...
Gruß
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Herbert schrieb:
Geht nicht um wenn und aber, persönliche Meinungen und Besserwisserei. Möchte nur wissen, bei wem es KONKRET schon genau so hinterfragt worden ist.
Gruß
Geht nicht um wenn und aber, persönliche Meinungen und Besserwisserei. Möchte nur wissen, bei wem es KONKRET schon genau so hinterfragt worden ist.
Gruß
Bei uns.
Und mit den entsprechenden Nachweisen war das dann kein Problem mehr.
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stefan 302 schrieb:
Herbert schrieb am 23.1.17 08:02:
Geht nicht um wenn und aber, persönliche Meinungen und Besserwisserei. Möchte nur wissen, bei wem es KONKRET schon genau so hinterfragt worden ist.
Gruß
Bei uns.
Und mit den entsprechenden Nachweisen war das dann kein Problem mehr.
Er hat dann allerdings den Prdner mit den Rechnung nur so durchgeblättert, dass die Seiten der Kopien zu sehen waren. Er hat sich keine einzige Rechnung und kein einziges Rezept wirklich angeschaut, nur einmal kurz brrrrrr durch den Ordner... Er sah, dass auf jedem Blatt eine Rezeptkopie war, er hat nicht weiter nachgefragt. Was alles da, kein Problem...
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M0nique schrieb:
Bei mir auch: Bei meiner letzten Steuerprüfung 2016 wollte der Prüfer explizit die Kopien der Rezepte sehen.
Er hat dann allerdings den Prdner mit den Rechnung nur so durchgeblättert, dass die Seiten der Kopien zu sehen waren. Er hat sich keine einzige Rechnung und kein einziges Rezept wirklich angeschaut, nur einmal kurz brrrrrr durch den Ordner... Er sah, dass auf jedem Blatt eine Rezeptkopie war, er hat nicht weiter nachgefragt. Was alles da, kein Problem...
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Das ist mir klar geworden. Ein Physio darf (es sei denn er ist HP) keine Therapien ohne Verordnung abgeben, somit kann er ja keine USt-pflichtigen Einnahmen erzielen, sonst verstößt er gegen geltendes Recht. Außer er bietet Wellness, Kurse, oder Prävention an - aber hierfür gibt es kein Rezept. Darum habe ich gefragt warum das Finanzamt Rezept sehen will. Auf jeder Rechnng ist der Arzt , die Diagnose , also alles wichtige zur Umsatzsteuerbefreiung, aufgeführt.
Bei der Prüfung vor Ort habe ich dem Prüfer ausgewählte Patientendokumentation gezeigt, wo mir jeweils der Patient vorab eine schriftliche Freigabe seiner Daten im Rahmen meiner Betriebsprüfung ausgestellt hat.
Da war der Prüfer sehr zufrieden und sagte auch noch, dass er es sehr gut finde, wie sauber wir es mit dem Datenschutz handhaben.
Den entsprechenden juristischen Passus findet ihr hier:
Link
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welche Unterlagen hattest Du "geschwärzt"?
Schönen Sonntag und Gruß von Monique
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M0nique schrieb:
Hallo Michi,
welche Unterlagen hattest Du "geschwärzt"?
Schönen Sonntag und Gruß von Monique
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der Michi schrieb:
Ich hatte letztes Jahr eine Steuerprüfung. Der Prüfer wollte von mir eine Kopie der gesamten Terminplanung der zu prüfenden 3 Jahre. Das habe ich ihm verwehrt aufgrund des § 102 der Abgabenordnung. Das war dann soweit ok für das Finanzamt, ich habe also nur geschwärzte Unterlagen ausgehändigt.
Bei der Prüfung vor Ort habe ich dem Prüfer ausgewählte Patientendokumentation gezeigt, wo mir jeweils der Patient vorab eine schriftliche Freigabe seiner Daten im Rahmen meiner Betriebsprüfung ausgestellt hat.
Da war der Prüfer sehr zufrieden und sagte auch noch, dass er es sehr gut finde, wie sauber wir es mit dem Datenschutz handhaben.
Den entsprechenden juristischen Passus findet ihr hier:
Link
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