Du bist Physiotherapeut:in, liebst
Deine Arbeit und hast Lust auf eine
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Physiotherapeuten in Voll- oder
Teilzeit.
Die Praxis bietet:
- einen schönen Arbeitsplatz
- großzügige und
lichtdurchflutete Behandlungsräume
- e...
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nach meinen Infos ist der Vermieter von Praxisräumen zuständig für Rauchmelder. Hab meinen mal angesprochen wegen anstehendem Wechsel der Alten gegen Neue.
Er wollte sich kümmern, kommt aber nix.
Wie handhabt Ihr das?
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WinnieE schrieb:
Liebe PI`s,
nach meinen Infos ist der Vermieter von Praxisräumen zuständig für Rauchmelder. Hab meinen mal angesprochen wegen anstehendem Wechsel der Alten gegen Neue.
Er wollte sich kümmern, kommt aber nix.
Wie handhabt Ihr das?
Mieter oder Vermieter? - Zuständig für Rauchmelder Einbau und Wartung
In Bayern gilt bezüglich Rauchmelderpflicht für Gewerbe, Praxen und Hotels:
"Da die Rauchmelderpflicht vor allem für die Sicherheit der Bewohner in der Nacht, wenn sie schlafen, sorgen soll, gilt sie nicht für gewerbliche Räume, Büros, Arztpraxen, Hotels, Sonderbauten oder Treppenräume und Hausflure.
Das schließt alle Räume von der Pflicht aus, die weder Wohnungen zugeordnet sind, noch für den dauerhaften Aufenthalt von Personen vorgesehen sind.
Sonderbauten wie Alten- und Pflegeeinrichtungen und Wohnheime benötigen Rauchwarnmelder, wenn sie einzelne Wohnungen haben.
Bei Pensionen und Hotels mit mehr als zwölf Gastbetten entscheidet die Bauaufsichtsbehörde individuell. Größere Hotels mit mehr als 30 Gastbetten unterliegen der Beherbergungsstättenverordnung (BStättV) mit besonderen Alarm- und Brandmeldeanforderungen".
Walli :hushed:
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W. Stangner schrieb:
Vielleicht helfen Dir die Ausführungen in folgendem Link weiter (betrifft Wohnräume, nicht "gewerblich" genutzte Räume):
Mieter oder Vermieter? - Zuständig für Rauchmelder Einbau und Wartung
In Bayern gilt bezüglich Rauchmelderpflicht für Gewerbe, Praxen und Hotels:
"Da die Rauchmelderpflicht vor allem für die Sicherheit der Bewohner in der Nacht, wenn sie schlafen, sorgen soll, gilt sie nicht für gewerbliche Räume, Büros, Arztpraxen, Hotels, Sonderbauten oder Treppenräume und Hausflure.
Das schließt alle Räume von der Pflicht aus, die weder Wohnungen zugeordnet sind, noch für den dauerhaften Aufenthalt von Personen vorgesehen sind.
Sonderbauten wie Alten- und Pflegeeinrichtungen und Wohnheime benötigen Rauchwarnmelder, wenn sie einzelne Wohnungen haben.
Bei Pensionen und Hotels mit mehr als zwölf Gastbetten entscheidet die Bauaufsichtsbehörde individuell. Größere Hotels mit mehr als 30 Gastbetten unterliegen der Beherbergungsstättenverordnung (BStättV) mit besonderen Alarm- und Brandmeldeanforderungen".
Walli :hushed:
Die Pflicht über den Einbau/ Betrieb von Rauchwarnmeldern ist in jedem Bundesland anders geregelt. Bei uns in Sachsen steht im §47 LBO, dass Neubauten und wesentliche bauliche Änderungen mit RWM ausgerüstet werden müssen. Dies soll sich demnächst bei uns, auf Grund einer verstorbenen Familie aus Grimma, ändern. Auch wer die Melder installieren bzw. die Wartung/Prüfung machen muß, ist unterschiedlich geregelt.
Die Praxis meiner Frau hat vor ein paar Jahren Räume dazu gemietet. Damit verbunden war eine Umnutzung von Wohnraum zu Praxisräumen, bedeutete Bauantrag mit Brandschutzkonzept. Dort stand drin, dass der Hauseigentümer entsprechend der techn. Regel RWM zu installieren hat. Auf diese Melder würden wir immer noch warten( wenn wir uns auf den Vermieter verlassen würden) und dürften die Räume nicht nutzen (war Bestandteil der erteilten Baugenehmigung). Also habe ich vernetzte Rauchwarnmelder eingebaut (ich habe die entsprechende Quali).
Fachgerecht eingebaute Melder verhindern das Feuer nicht, sie sorgen nur dafür, dass im Brandfall Personen schnell alarmiert werden und das Gebäude verlassen können.
Empfehlenswert ist, gerade in großflächigen Praxen der Einbau von vernetzten Meldern. Weil der Alarm ev. durch 2 geschlossene Türen nicht mehr wahr genommen wird. Der Handel bietet hierzu auch Bauteile wie Zentralen und optische (Blitzlicht) Melder an.
Man sollte auch beachten, dass Versicherungen ev. die Leistung einschränken, wenn Rauchwarnmelderpflicht bestand und diese nicht vorhanden, ohne nachweisbare Pflege oder nicht betriebsfähig waren.
Also im Zweifelsfall lieber selber drum kümmern, als hinterher das Nachsehen zu haben.
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rastlos schrieb:
Mahlzeit,
Die Pflicht über den Einbau/ Betrieb von Rauchwarnmeldern ist in jedem Bundesland anders geregelt. Bei uns in Sachsen steht im §47 LBO, dass Neubauten und wesentliche bauliche Änderungen mit RWM ausgerüstet werden müssen. Dies soll sich demnächst bei uns, auf Grund einer verstorbenen Familie aus Grimma, ändern. Auch wer die Melder installieren bzw. die Wartung/Prüfung machen muß, ist unterschiedlich geregelt.
Die Praxis meiner Frau hat vor ein paar Jahren Räume dazu gemietet. Damit verbunden war eine Umnutzung von Wohnraum zu Praxisräumen, bedeutete Bauantrag mit Brandschutzkonzept. Dort stand drin, dass der Hauseigentümer entsprechend der techn. Regel RWM zu installieren hat. Auf diese Melder würden wir immer noch warten( wenn wir uns auf den Vermieter verlassen würden) und dürften die Räume nicht nutzen (war Bestandteil der erteilten Baugenehmigung). Also habe ich vernetzte Rauchwarnmelder eingebaut (ich habe die entsprechende Quali).
Fachgerecht eingebaute Melder verhindern das Feuer nicht, sie sorgen nur dafür, dass im Brandfall Personen schnell alarmiert werden und das Gebäude verlassen können.
Empfehlenswert ist, gerade in großflächigen Praxen der Einbau von vernetzten Meldern. Weil der Alarm ev. durch 2 geschlossene Türen nicht mehr wahr genommen wird. Der Handel bietet hierzu auch Bauteile wie Zentralen und optische (Blitzlicht) Melder an.
Man sollte auch beachten, dass Versicherungen ev. die Leistung einschränken, wenn Rauchwarnmelderpflicht bestand und diese nicht vorhanden, ohne nachweisbare Pflege oder nicht betriebsfähig waren.
Also im Zweifelsfall lieber selber drum kümmern, als hinterher das Nachsehen zu haben.
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Tempelritter schrieb:
In BaWü ist es in unseren Praxen keine Pflicht, Quelle LBO BaWü und ASiG Beauftragter.
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